Wohnungseigentümer - Gesamtschuldnerhaftung
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
329/08
Urteil vom
20.01.2010
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2010 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 2 und 3 wird das Versäumnisteil- und
Schlussurteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom 14. Oktober 2008 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 und 3
erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten sind - neben anderen - Miteigentümer eines Grundstücks in Berlin
und als solche Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft "A. 6". Die
Klägerin versorgt das Grundstück mit Frischwasser und entsorgt das auf dem
Grundstück anfallende Schmutzwasser.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung restlichen
Entgelts in Höhe von 3.565,91 EUR für die Belieferung mit Wasser und die
Entsorgung des Abwassers im Zeitraum vom 28. April 2006 bis 27. März 2007 in
Anspruch. Hinsichtlich der Frischwasserversorgung stützt sie sich hierbei auf
die "Ergänzenden Bedingungen der Berliner Wasserbetriebe zu den Allgemeinen
Bedingungen für die Wasserversorgung", die auszugsweise lauten wie folgt:
"1.
Vertragsabschluss (zu § 2 AVBWasserV)
(1)
Die Berliner Wasserbetriebe liefern Wasser aufgrund eines privatrechtlichen
Versorgungsvertrages. Der Versorgungsvertrag wird im Allgemeinen mit dem
Eigentümer ... des anzuschließenden Grundstücks abgeschlossen ...
(2)
Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von
Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der
Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen.
Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner ...
..."
Bezüglich der Abwasserentsorgung sieht die Klägerin die gesamtschuldnerische
Haftung der Beklagten auf der Grundlage der "Allgemeinen Bedingungen für die
Entwässerung in Berlin (ABE)" als begründet an, die auszugsweise lauten wie
folgt:
"§ 1
Vertragsverhältnis
(1)
...
(2)
...
Vertragspartner der Berliner Wasserbetriebe sind der Grundstückseigentümer ...
(3)
Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von
Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der
Entsorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geschlossen.
Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner ...
..."
Nach entsprechender Erklärung der Beklagten zu 1 hat das Amtsgericht gegen diese
ein Teilanerkenntnisurteil in Höhe von 1.188,64 EUR erlassen und die Klage im
Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage
hinsichtlich aller drei Beklagten stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision
erstreben die Beklagten zu 2 und 3 - die Beklagte zu 1 hat in den
Rechtsmittelverfahren keine Anträge mehr gestellt - die Wiederherstellung des
amtsgerichtlichen Urteils, soweit es die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen
hat.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen
Forderungen aus den zwischen der Klägerin und allen Wohnungseigentümern der
Wohnungseigentümergemeinschaft "A. 6" zustande gekommenen Verträgen über die
Versorgung bzw. Entsorgung des Grundstücks zu.
Die jeweiligen Vertragsangebote der Klägerin lägen in der Bereitstellung von
Leistungen ihres Versorgungsunternehmens. Diese Realofferten hätten sich
vorliegend an die Grundstückseigentümer gerichtet. Die Klägerin habe in ihren
Versorgungsbedingungen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sich ihr
Vertragsangebot an den "Grundstückseigentümer", bei einer "Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer" an diese richte. Dies bedeute bei verständiger Auslegung,
dass die Klägerin unmittelbar mit den einzelnen Wohnungseigentümern habe
kontrahieren wollen, da diese - und nicht die grundbuchunfähige
Eigentümergemeinschaft - Grundstückseigentümer bzw. Miteigentümer seien. Die
nach den Vertragsbedingungen an die "Gemeinschaft von Wohnungseigentümern"
gerichteten Angebote seien jeweils mit dem Zusatz versehen, dass jeder
Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner hafte. Diese Regelung sei klar und
eindeutig. Ein weiterer Anhalt für dieses Auslegungsergebnis liege in dem
Umstand, dass die Grundstücke in Berlin dem Anschlussund Benutzungszwang
unterlägen, der bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft die einzelnen
Miteigentümer treffe; dies spreche dafür, dass diese und nicht die Gemeinschaft
der Wohnungseigentümer als Adressaten der Vertragsangebote der Klägerin
anzusehen seien.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2007 (VIII ZR 125/06) stehe
dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar sei dort ausgeführt worden, dass nach
Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nunmehr
im Außenverhältnis in der Regel der Verband der Wohnungseigentümer
Vertragspartner sei; dies betreffe indes nur die - hier nicht vorliegende -
Konstellation, dass das Versorgungsunternehmen mit dem Verwalter einer
Wohnungseigentümergemeinschaft einen Versorgungsvertrag schließe.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine
gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für die von der Klägerin geforderten
Entgelte ergibt sich weder aus Vertrag noch aus dem Gesetz.
1.
Die Realofferten der Klägerin richteten sich, anders als das Berufungsgericht
meint, nach den vorstehend wiedergegebenen Vertragsbedingungen der Klägerin
nicht an die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern an die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer. Die hiervon abweichende Auslegung des Berufungsgerichts
bindet den Senat nicht. Bei den Versorgungsbedingungen der Klägerin handelt es
sich zwar um Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren räumlicher Geltungsbereich
sich auf das Land Berlin beschränkt. Gleichwohl erstreckt sich ihre Geltung
"über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus"; denn je nach Streitwert der
Entgeltklage ist im Berufungsrechtszug das Kammergericht oder das Landgericht
Berlin zuständig. Die daraus resultierende Gefahr widerstreitender
Berufungsurteile hat sich, worauf das Berufungsgericht hinweist, auch bereits
verwirklicht. Der Senat kann die hier in Rede stehenden Klauseln der
Vertragsbedingungen der Klägerin daher selbst unbeschränkt auslegen (vgl. BGHZ
163, 321, 323 f.).
Die genannten Klauseln sind dahin auszulegen, dass die Vertragsangebote sich an
die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer richten. Denn sie bestimmen
ausdrücklich, dass dann, wenn an die Stelle eines Hauseigentümers eine
Gemeinschaft von Wohnungseigentümern tritt, der Ver- beziehungsweise
Entsorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen
wird. Mit der konkludenten Annahme der Angebote der Klägerin sind Verträge über
die Belieferung mit Wasser und die Abwasserentsorgung jeweils mit der
Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht mit den einzelnen Wohnungseigentümern
zustande gekommen. Der Bezug von Frischwasser und die Entsorgung des auf dem
gemeinsamen Grundstück anfallenden Abwassers sind Verwaltungsangelegenheiten der
Wohnungseigentümergemeinschaft. Soweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt,
ist sie nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 163, 154
ff.), die der Gesetzgeber zum 1. Juli 2007 in der Vorschrift des § 10 Abs. 6 WEG
umgesetzt hat, rechtsfähig. Dies hat Konsequenzen für das Haftungssystem. Konnte
ein Gläubiger für Schulden der Gemeinschaft nach früherer Auffassung sämtliche
Wohnungseigentümer als Vertragspartner und somit als Gesamtschuldner in Anspruch
nehmen, ist Vertragspartner nunmehr in der Regel das teilrechtsfähige Subjekt,
der Verband. Er haftet mit seinem Verwaltungsvermögen. Daneben kommt eine
akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nicht von
Gesetzes wegen, sondern nur in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar
und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben (BGHZ 163, 154, 172 f.).
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar sehen die Vertragsbedingungen der
Klägerin jeweils vor, dass jeder Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner haftet.
Hieraus ergibt sich indessen nicht klar und eindeutig, dass eine akzessorische
gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer persönlich neben der Haftung
des Verbands begründet werden sollte. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass
die hier zu beurteilenden Vertragsbedingungen der Klägerin aus der Zeit vor dem
Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit
der Wohnungseigentümergemeinschaft stammen. Unter diesen Umständen spricht gegen
ein solches Verständnis schon die Tatsache, dass nach damaliger Auffassung
mangels Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft allein eine
persönliche Haftung der Wohnungseigentümer in Betracht kam, so dass für die
Begründung einer akzessorischen Haftung der Wohnungseigentümer neben der
Gemeinschaft keine Veranlassung bestand (so zutreffend KG, Urteil vom 24. Januar
2008 - 19 U 8/07, [...]). Erkennbarer Sinn der Klauseln kann es dann nur gewesen
sein, die als gegeben vorausgesetzte Eigenhaftung der Wohnungseigentümer
inhaltlich dahin auszugestalten, dass jeder Wohnungseigentümer für
Verbindlichkeiten der Gemeinschaft als Gesamtschuldner und nicht nur
entsprechend seinem Miteigentumsanteil haften solle.
2.
Auch das Gesetz sieht eine gesamtschuldnerische Mithaftung der
Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft
nicht vor. Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG haftet vielmehr jeder Wohnungseigentümer
einem Gläubiger nur nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für
Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft.
III.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 2
und 3 entschieden worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung
ist dem Senat verwehrt, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist. Denn
die Beklagten haften für die Schulden der Wohnungseigentümergemeinschaft zwar
nicht als Gesamtschuldner, jedoch gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 des am 1. Juli 2007
in Kraft getretenen Wohnungseigentumsgesetzes nach dem Verhältnis ihres
jeweiligen Miteigentumsanteils. § 10 Abs. 8 WEG ist als Vorschrift des
materiellen Rechts, für das eine § 62 Abs. 1 WEG entsprechende
Übergangsvorschrift fehlt, auch auf vor Inkrafttreten des neuen
Wohnungseigentumsgesetzes entstandene Wohnungseigentümergemeinschaften anwendbar
(BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 196/08, NJW 2009, 2521, Tz. 14 m.w.N.).
Zu den Miteigentumsanteilen der Beklagten zu 2 und 3 hat das Berufungsgericht -
aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Die Sache ist
daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).