Wohnungseigentümergemeinschaft - Gebäudeversicherung
Oberlandesgericht Hamm
Az: 15 W
420/06
Beschluss vom
03.01.2008
1) Die für die
Wohnungseigentümergemeinschaft bestehende Gebäudeversicherung ist eine
Fremdversicherung, soweit sie das Sondereigentum der einzelnen Miteigentümer
umfasst.
2) Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Eigenschaft als
Versicherungsnehmerin die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gegenüber
dem Versicherer auch in Ansehung des Sondereigentums an sich, so hat sie die
Bindungen aus einem gesetzlichen Treuhandverhältnis zu dem einzelnen
Miteigentümer zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
diesem der zustehende Entschädigungsbetrag tatsächlich zufließt.
3) Eine Pflichtverletzung des Verwalters aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis
muss sich die Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 278 BGB zurechnen lassen.
In der Wohnungseigentumssache hat
der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03.01.2008 auf die sofortige
weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 23.11.2006 gegen den
Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 24.10.2006
beschlossen:
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels werden der angefochtene
Beschluss teilweise aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom
14.03.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beteiligte zu 3) wird verpflichtet, an die Beteiligten zu 1) und 2) 5.154,81
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
23.08.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen.
Die Gerichtkosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde trägt die
Beteiligte zu 3). Von den Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen die
Beteiligten zu 1) und 2) zu 18% und die Beteiligte zu 3) zu 82%. Eine Erstattung
außergerichtlicher Auslagen findet in allen Instanzen nicht statt.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf
5.154,81 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) waren im Jahre 2002 Miteigentümer der Wohnung Nr. 7
in der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage; sie sind zwischenzeitlich aus
der Gemeinschaft ausgeschieden. Sie haben in dem vorliegenden Verfahren zunächst
die übrigen Wohnungseigentümer auf Ersatz von Beträgen in Anspruch genommen, die
im Rahmen der Abwicklung eines Brandschadens von der W-AG als
Versicherungsleistung gezahlt worden sind. Nachdem die Vorinstanzen - von der
sofortigen weiteren Beschwerde insoweit nicht angegriffen - einen Teilbetrag der
von den Beteiligten zu 1) und 2) geltend gemachten Forderung von 1.140,94 Euro
abgewiesen haben, ist Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens nur noch ein
Betrag von 5.154,81 Euro.
Die Beteiligte zu 3) schloss einen Sammelgebäudeversicherungsvertrag für das
Gemeinschaftseigentum sowie das Sondereigentum bei der W AG ab. Zur
Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis ist die Beteiligte
zu 3) und nicht unmittelbar der jeweilige Sondereigentümer berechtigt.
Am 20.02.2002 kam es zu einem Brand in der Wohnungseigentumsanlage, wodurch auch
Schäden im Bereich des Sondereigentums der Wohnung Nr. 7 entstanden. In der
Folgezeit wurden diverse Handwerkerarbeiten an dieser Wohnung durchgeführt. Die
damals wie auch heute für die Gemeinschaft tätige Verwalterin hat nach ihrer
eigenen Darstellung die Schadensabwicklung mit der W AG übernommen, indem sie
die ihr zugegangenen Handwerkerrechnungen an den Versicherer zum Ausgleich
weitergeleitet hat. Darunter befanden sich auch zwei Rechnungen der Firma E2 vom
10.06.2002 (Nr. #####) über 2.583,78 EUR und eine weitere (Nr. #####) über
3.860,40 EUR. Diese Rechnungsbeträge wurden der Firma E2 unmittelbar von dem
Versicherer zur Verfügung gestellt.
Gestützt auf ein Privatgutachten des Sachverständigen E3 vom 14.04.2004 machen
die Beteiligten zu 1) und 2) geltend, die Firma E2 habe von den in Rechnung
gestellten Arbeiten nur solche im Gegenwert von 1.289,37 EUR tatsächlich
erbracht. Hinsichtlich des Mehrbetrages von 5.154,81 EUR habe die Verwalterin zu
Unrecht die Auszahlung der Versicherungsleistung an die Firma E2 und damit
zugleich den Verlust des ihnen, den Beteiligten zu 1) und 2), zustehenden
Entschädigungsanspruchs veranlasst. Die Firma E2 sei von der Verwalterin, nicht
jedoch von ihnen, den Beteiligten zu 1) und 2), beauftragt worden.
Die durch die Verwalterin vertretenen Wohnungseigentümer sind dem Antrag im
Wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, die Firma E2 sei nicht von der
Verwalterin beauftragt worden. Dementsprechend habe der Verwalterin auch nicht
die Aufgabe oblegen nachzuprüfen, ob die Firma E2 die von ihr in Rechnung
gestellten Arbeiten tatsächlich erbracht habe.
Den auf die Zahlung des Betrages von 5.154,81 EUR nebst nicht näher begründeter
außergerichtlicher Anwaltskosten über 243,75 EUR gerichteten Antrag hat das
Amtsgericht Beschluss vom 14.03.2006 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete
sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) hat das Landgericht mit
Beschluss vom 24.10.2006 zurückgewiesen.
Mit ihrer mit Anwaltsschriftsatz vom 23.11.2006 eingelegten sofortigen weiteren
Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1) und 2) ihren Antrag in dem
geschilderten Umfang weiter.
Auf den Hinweis des Senats vom 16.10.2007 haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit
Schriftsatz vom 08.11.2007 einen Beteiligtenwechsel dahingehend vorgenommen,
dass sie ihren Antrag nunmehr gegen die im Beschlussrubrum der
Senatsentscheidung zu Ziff. 3) aufgeführte Wohnungseigentümergemeinschaft als
rechtsfähigen Verband richten.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 62 Abs. 1 WEG n.F., 45 Abs. 1, 43
Abs. 1 WEG a.F., 27, 29 FGG statthaft sowie form - und fristgerecht eingelegt.
Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) und 2) folgt bereits daraus, dass
ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In zulässiger Weise haben die Beteiligten zu 1) und 2) im Wege eines
Beteiligtenwechsel im Rechtsbeschwerdeverfahren statt der Wohnungseigentümer
ihren Antrag gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähigen Verband
gerichtet. Grundsätzlich ist im Rechtsbeschwerdeverfahren ein Beteiligtenwechsel
nach § 263 ZPO entsprechend ausgeschlossen (so zuletzt OLG München NZM 2007,
364). Zur Vermeidung einer sonst erforderlichen Zurückverweisung hält der Senat
es für geboten, ausnahmsweise auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren die
Möglichkeit eines Beteiligtenwechsels zu eröffnen. Denn auf die Notwendigkeit
eines solchen Beteiligtenwechsel hätte bereits in den Vorinstanzen hingewiesen
und dieser als sachdienlich zugelassen werden müssen. Im vorliegenden Verfahren
haben die Beteiligten zu 1) und 2) die einzelnen Wohnungseigentümer zunächst als
Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH
zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (NJW 2005, 2061), die
nunmehr in § 10 Abs. 6 WEG n.F. näher geregelt ist, ist die
Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtfähiger Verband sui generis zu
behandeln, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am
Rechtsverkehr teilnimmt. Dies gilt insbesondere für Rechtsverhältnisse, die die
Wohnungseigentümergemeinschaft im Außenverhältnis treffen. Dementsprechend ist
vorliegend auch der Versicherungsvertrag über die Gebäudeversicherung als ein
solcher zu bewerten, der zwischen dem Versicherer und der
Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher zustande gekommen ist. Auch das
dadurch zugleich begründete Treuhandverhältnis zwischen der
Eigentümergemeinschaft und dem einzelnen Wohnungseigentümer (siehe dazu näher
nachstehend) ist den Außenrechtsbeziehungen der Gemeinschaft zuzurechnen.
Folglich können die Beteiligen zu 1) und 2) lediglich die rechtsfähige
Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch zu nehmen. Nach der ab dem 01.07.2007
geltenden Regelung des § 10 Abs. 8 S. 1 WEG besteht eine unmittelbare Haftung
der einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber einem Gläubiger hingegen nur noch im
Umfang ihres Miteigentumsanteils.
Durch die Zulassung des Beteiligtenwechsels im Rechtsbeschwerdeverfahren
erwächst den bislang in Anspruch genommenen Wohnungseigentümern kein Nachteil.
Sie waren im Verfahren durch die Verwalterin vertreten, die nunmehr jedenfalls
in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG n.F. uneingeschränkt zur
Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft in einem gegen diese gerichteten
Verfahren befugt ist. Durch den Beteiligtenwechsel kommt es lediglich zu einer
Einschränkung ihrer Haftung.
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des
Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer
zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ausgegangen.
In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
Das Landgericht hat Ansprüche der Beteiligten zu 1) und 2) aus
ungerechtfertigter Bereicherung und einer Verletzung zur Pflicht ordnungsgemäßer
Verwaltung verneint. Der Senat hat keinen Anlass darauf näher einzugehen, weil
sich der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf einer anderen Grundlage
als gerechtfertigt erweist und vom Senat ohne weitere tatsächliche
Sachaufklärung im Wege der ersetzenden Sachentscheidung abschließend
zugesprochen werden kann.
Den Beteiligten zu 1) und 2) steht gem. § 280 Abs. 1 BGB ein
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Pflichten innerhalb eines
Treuhandverhältnisses zu, das zwischen ihnen und der Eigentümergemeinschaft
bestanden hat. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat vorliegend den
Gebäudeversicherungsvertrag für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff. VVG
abgeschlossen. Um eine Fremdversicherung im Sinne dieser Vorschriften handelt es
sich, soweit die Versicherung das Sondereigentum der einzelnen Miteigentümer mit
umfasst (vgl. OLG Köln r+s 2000, 250, 251). Der einzelne Wohnungseigentümer ist
in diesem Rahmen lediglich Mitversicherter (vgl. OLG Frankfurt r+s 2007, 21; OLG
Hamm - 20. Zivilsenat - NJW - RR 1995, 1419; Prölss/Martin, 27. Aufl., § 74 VVG
Rn. 3 a), der den materiell-rechtlich ihm zustehenden Versicherungsanspruch nur
mit Zustimmung des Versicherungsnehmers, also der
Wohnungseigentümergemeinschaft, gegenüber dem Versicherer geltend machen kann
(§§ 75 VVG, 12 Abs. 2 S. 2 VGB 88), und zwar selbst dann, wenn er im Besitz des
Versicherungsscheins ist (§ 12 Abs. 2 S. 1 VGB 88).
Für das Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer, hier der
Wohnungseigentümergemeinschaft, und dem einzelnen Sondereigentümer als
Versicherten gelten dabei die aus §§ 76, 77 VVG zu entnehmenden Grundsätze.
Insoweit ist in der Rechtsprechung (BGHZ 64, 260, 264 = NJW 1975, 1273)
anerkannt, dass § 76 VVG dem Versicherungsnehmer das Verfügungsrecht über die
Rechte des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag nur zu treuen Händen
einräumt. Dieses Treuhandverhältnis in Verbindung mit dem Bereicherungsverbot
für den Versicherungsnehmer verpflichtet diesen, den ihm nicht zustehenden
Entschädigungsbetrag einzuziehen und an den Versicherten auszukehren (BGH NJW
1991, 3091, 3092; BAG NZA 1990, 701; OLG Karlsruhe VersR 1976, 239; Prölss/
Martin, VVG, 27. Aufl., § 77 Rz. 1).
Wenn die Verwalterin somit - wie hier - nicht nur den am Gemeinschaftseigentum,
sondern auch den am Sondereigentum entstandenen Schaden mit dem
Gebäudeversicherer abgewickelt hat, so war sie verpflichtet dafür Sorge zu
tragen, dass der Entschädigungsbetrag in die Hände des Versicherten, also der
Beteiligten zu 1) und 2), gelangte. Davon abzuweichen gab es nur eine einzige
denkbare Rechtfertigung, nämlich eine entsprechende Weisung der Beteiligten zu
1) und 2) als denjenigen, denen materiell-rechtlich allein der
Entschädigungsanspruch zustand. Die Verwalterin hat jedoch in den
Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, dass ihr von den Beteiligten zu 1) und 2)
eine solche Weisung erteilt worden sei. Sie hat vielmehr dem Versicherer die
Weisung zur Auszahlung der Rechnungsbeträge an die Firma E2 erteilt, nach ihrer
eigenen Darstellung ohne einen Vertrag mit diesem Unternehmen über die
Durchführung von Arbeiten in der Wohnung Nr. 7 geschlossenen zu haben und sich
deshalb zur Überprüfung deren erbrachter Leistung verpflichtet zu sehen. Um so
mehr hätte die Verwalterin dann aber den Entschädigungsbetrag zunächst für die
Gemeinschaft einziehen und an die Beteiligten zu 1) und 2) weiterleiten oder
ggf. auch deren anderweitige Weisung abwarten müssen.
Diese Pflichtverletzung muss sich die Beteiligte zu 3) zumindest nach § 278 BGB
zurechnen lassen, da sich die Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Erfüllung
der durch den Fremdversicherungsvertrag entstandenen Treuhandverpflichtungen der
Verwalterin als Erfüllungsgehilfin bedient hat. Ob die
Wohnungseigentümergemeinschaft nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit sogar
entsprechend § 31 BGB für das Verhalten des Verwalters einzustehen hat, bedarf
vorliegend keiner Entscheidung. Der Senat verkennt nicht, dass grundsätzlich im
Verhältnis eines Miteigentümers zur Wohnungseigentümergemeinschaft eine
Zurechnung des Verhaltens des Verwalters nach § 278 BGB bei Maßnahmen zur
ordnungsgemäßen Verwaltung ausgeschlossen ist (Senat ZMR 2005, 462; OLG
Düsseldorf FGPrax 1999, 96, 97; KG NJW - RR 1986, 1078; MK/BGB - Engelhardt, §
21 Rz. 21). Hier geht es demgegenüber nicht um die ordnungsgemäße Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums, sondern um die Verletzung eines gesetzlichen
Treuhandverhältnisses, das sich - wenn auch durch das räumliche Nebeneinander
von Gemeinschafts- und Sondereigentum veranlasst - allein aus der
Mitversicherung des Sondereigentums ergibt und neben das Gemeinschaftsverhältnis
tritt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht verpflichtet, gegenüber dem
Versicherer den Anspruch auf Ersatz der am Sondereigentum entstandenen Schäden
geltend zu machen, sondern kann der eigenständigen Geltendmachung dieses
Anspruch durch den einzelnen Wohnungseigentümer zustimmen (§ 75 Abs. 2 VVG).
Zieht die Eigentümergemeinschaft demgegenüber im Rahmen des gesetzlichen
Treuhandverhältnisses die Geltendmachung des Entschädigungsanspruches auch in
Ansehung des Sondereigentums an sich, muss sie auch für Pflichtverletzungen des
für sie tätigen Verwalters im Rahmen der allgemeinen Vorschriften einstehen.
Durch diese Pflichtverletzung ist den Beteiligten zu 1) und 2) ein Schaden in
der geltend gemachten Höhe entstanden. Die auf Weisung der Verwalterin erfolgte
Auszahlung des Versicherungsbetrages hat zu einem Verlust des liquiden
Entschädigungsanspruchs der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Versicherer
geführt, der nach den §§ 362 Abs. 2, 185 BGB seine Leistungspflicht durch die
Überweisung der geschuldeten Versicherungssumme erfüllt hat, und zwar nicht nur
gegenüber dem Versicherungsnehmer, also der Wohnungseigentümergemeinschaft,
sondern gemäß § 76 Abs. 1 VVG, § 12 Abs. 1 VGB 88 auch gegenüber den Beteiligten
zu 1) und 2) als Versicherten, da der Versicherungsnehmer zur Verfügung über
diese Rechte befugt war.
Auf die Höhe des den Beteiligten zu 1) und 2) entstandenen Schadens müssten zwar
im Wege der Vorteilsausgleichung der Wert tatsächlich erbrachter
Handwerksleistungen der Fa. E2 angerechnet werden. Die Beteiligten zu 1) und 2)
haben in ihrer Schadensberechnung einen solchen Ausgleich bereits
berücksichtigt. Dass darüber hinausgehend weitergehende Handwerksleistungen
tatsächlich bereits erbracht worden sind, hat die insoweit darlegungs- und
beweisbelastete Beteiligte zu 3) nicht vorgetragen. Offen bleiben kann, ob der
Beteiligten zu 3) gegen die Beteiligten zu 1) und 2) nach § 255 BGB ein Anspruch
auf Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Firma E2 zusteht, weil ein solcher
Anspruch, sei es auch nur im Wege eines Zurückbehaltungsrechts, nicht geltend
gemacht worden ist.
Die beanspruchten Zinsen stehen den Beteiligten zu 1) und 2) nach §§ 280 Abs. 2,
286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend zu. Dabei geht der Senat davon
aus, dass durch die Zustellung der Antragsschrift an den Verwalter der
Wohnungseigentümergemeinschaft nicht nur die Wohnungseigentümer, sondern auch
die Wohnungseigentümergemeinschaft in Verzug gesetzt wurde.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Beteiligten zu 1)
und 2) auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten abgelehnt. Denn es
sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, wie sich der Betrag
errechnet und gegenüber welchem Rechtsanwalt und aufgrund welcher Rechnung (§ 10
RVG) die Beteiligten zu 1) und 2) 243,75 EUR gezahlt haben. In einem solchen
Fall besteht keine Pflicht zu weitergehenden Ermittlungen von Amts wegen (§ 12
FGG).
Die Entscheidung über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des
Verfahrens beruht auf § 47 Satz 1 und 2 WEG. Die Gerichtskosten hat der Senat
entsprechend dem Unterliegen der Beteiligten in den Instanzen verteilt. Dabei
hat der Senat die Beteiligte zu 3) auch mit den Kosten erster und zweiter
Instanz belastet, auch wenn sie nicht formal beteiligt war. Das entspricht
gleichwohl der Billigkeit, weil die Verwalterin nicht nur die Beteiligte zu 3),
sondern auch die einzelnen Wohnungseigentümer vertreten hat und die Beteiligte
zu 3) von den in den Vorinstanzen beteiligten einzelnen Wohnungseigentümern
gebildet wird. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hat es bei dem
Grundsatz zu verbleiben, dass die Beteiligten im Verfahren nach dem WEG ihre
außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Besondere Gründe, die eine
Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen, sind nicht ersichtlich, zumal im
Instanzenzug divergierende Sachentscheidungen getroffen worden sind.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.