Wohnungseinbruch – Darlegung des Einbruchshergangs
BGH
Az: IV ZR
233/05
Urteil vom
20.12.2006
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2006 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. September 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der bei der Beklagten eine Hausratversicherung nach Maßgabe der VHB
92 unterhält, fordert eine Versicherungsleistung in Höhe von 40.615 EUR wegen
eines behaupteten Einbruchdiebstahls.
Danach soll mindestens ein unbekannter Täter in der Nacht zum 31. Mai 2003 auf
nicht geklärte Weise die im ersten Stock belegene, zur Wohnung des Klägers
gehörende Loggia erklommen, dort die zum Schlafzimmer der Wohnung führende
Balkontür aufgehebelt und aus der Wohnung 1.700 EUR Bargeld sowie zahlreiche
Gegenstände, darunter einen Laptop mit Drucker, Kameras, Schmuck und 23
Herrenarmbanduhren entwendet haben. Dazu sollen zwei an der Bodenplatte des
Schlafzimmerschrankes verschraubte Möbeltresore gewaltsam herausgerissen und
mitgenommen worden sein.
Die vom Kläger in den frühen Morgenstunden des 31. Mai 2003 herbeigerufene
Polizei fand seine Wohnung durchwühlt und an der Balkontür Hebelspuren vor.
Inwieweit diese den Schluss darauf zulassen, dass die Balkontür aufgehebelt
worden ist, ist zwischen den Parteien streitig, von den Vorinstanzen aber offen
gelassen worden.
Die Beklagte hat Versicherungsleistungen unter anderem deshalb verweigert, weil
ein bedingungsgemäßer Einbruchdiebstahl nicht erwiesen, insbesondere nicht
geklärt sei, wie der oder die Täter auf die Loggia gelangt seien. Dafür gäbe es
keine Tatspuren.
Mit der Revision verfolgt der in den Vorinstanzen erfolglose Kläger sein
Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zum Beweise des Versicherungsfalles
"Einbruchdiebstahl" müsse der Versicherungsnehmer zunächst nur das äußere Bild
einer bedingungsgemäßen Entwendung, das heißt ein Mindestmaß von Tatsachen
beweisen, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf einen Einbruchdiebstahl
zuließen. Dazu gehöre nicht nur, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vorher
am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden gewesen seien,
sondern müssten auch Einbruchspuren vorhanden sein. Dafür genügten die
Hebelspuren an der Balkontür hier nicht. Behaupte der Versicherungsnehmer das
Eindringen des Einbrechers über eine Balkontür, die nur über die Außenwand eines
Hauses erreichbar sei, so setze das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls weiter
voraus, dass der Versicherungsnehmer schlüssig darlege, wie der Einbrecher zu
der Balkontür gelangt sei. Diese Darlegung sei dem Kläger nicht gelungen. Er
habe nur spekulativ Möglichkeiten der Tatausführung (Einsatz einer Leiter,
Erklettern von herangeschafften Mülltonnen, "Räuberleiter" zweier Täter) in den
Raum gestellt, die es nicht nachvollziehbar machten, wie jemand auf die ca. 3,34
m hoch gelegene Loggia gelangt sei, bei der überdies noch ein 90 cm hohes
Geländer zu überwinden gewesen wäre, ohne irgendwelche Spuren an der weißen
Hauswand oder dem ebenfalls weißen Geländer zu hinterlassen. Soweit der Kläger
einen Sachverständigenbeweis und Inaugenscheinnahme des Tatortes beantragt habe,
ziele das auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Weiterer, erst in der
Berufungsinstanz gehaltener Klägervortrag zu in Tatortnähe gelagerten
Aufstieghilfen sei nicht mehr zuzulassen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Berufungsgericht die
Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls
überspannt hat.
1. Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von der Rechtsprechung
aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für
den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt
(vgl. dazu BGHZ 79, 54, 59 f.; 123, 217, 220; 130, 1, 3 f.; BGH, Urteil vom 14.
Juni 1995 - IV ZR 116/94 - VersR 1995, 956 unter 2), von denen auch das
Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht. Sie beruhen auf der Überlegung,
dass es wegen des für eine Entwendung typischen Bemühens des Täters, seine Tat
unbeobachtet und unter Zurücklassung möglichst weniger Tatspuren zu begehen, oft
nicht möglich ist, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen. Da sich
der Versicherungsnehmer gerade auch für solche Fälle mangelnder Aufklärung
schützen will, kann nicht angenommen werden, der Versicherungsschutz solle schon
dann nicht eintreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den
Ablauf der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu beweisen. Deshalb sind
die Beweiserleichterungen als eine dem Vertrage innewohnende,
materiellrechtliche Verschiebung des Eintrittsrisikos zugunsten des
Versicherungsnehmers zu verstehen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR
19/82 - VersR 1984, 29 unter I 1 b). Ohne sie wäre der Wert einer
Sachversicherung, soweit sie das Diebstahlsrisiko abdeckt, in Frage gestellt.
Der Versicherungsnehmer bliebe oft schutzlos, obwohl er sich durch den Abschluss
der Versicherung gerade auch für Fälle schützen wollte, in denen die Umstände
der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können (BGHZ 79 aaO).
Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer
bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach
der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die
Entwendung zulassen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1995 aaO; BGHZ 130 aaO). Zu
dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls
ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen,
als gestohlen gemeldeten Sachen, dass - abgesehen von Fällen des
Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchspuren vorhanden sind (Senatsurteil vom 14.
Juni 1995 aaO).
2. Solche Tatsachen hat der Kläger hier behauptet und unter Beweis gestellt.
Ist eine ordnungsgemäß verschlossene Wohnung durchwühlt, sind Spuren für das
gewaltsame Herausreißen ursprünglich an einem Schrankboden verschraubter
Möbeltresore vorhanden, befinden sich außen an einer Balkontür Hebelspuren und
fehlen zahlreiche zuvor in der Wohnung vorhandene Gegenstände, so lassen diese
Umstände in ihrer Gesamtschau mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss
auf einen Einbruchdiebstahl zu, ergeben mithin das äußere Bild einer solchen
Tat.
Die von der Beklagten vorgebrachten Bedenken betreffen nicht mehr das äußere
Bild des Einbruchdiebstahls, sondern Details des Geschehensablaufs, die der
Kläger nicht darlegen musste, weil er sich insoweit in der für Entwendungsfälle
typischen Beweisnot befindet und deshalb durch die dargestellten
Beweiserleichterungen geschützt werden soll. Der Senat hat bereits entschieden,
dass die Frage, wie es Tätern gelingen konnte, einen Tatort mit umfangreicher
Beute (zahlreichen Fellen und Pelzen) trotz hohen Entdeckungsrisikos unbemerkt
und spurlos zu verlassen, nicht mehr die für das äußere Bild eines
Einbruchdiebstahls maßgeblichen Mindesttatsachen, sondern darüber hinausgehende
Einzelheiten der Tatausführung berührt (Senatsurteil vom 14. Juni 1995 aaO). Für
die vom Berufungsgericht umfangreich erörterte Frage, wie Täter hier zur
Balkontür der im Obergeschoss gelegenen Loggia gelangen konnten, ohne Spuren zu
hinterlassen, gilt nichts anderes. Das Berufungsgericht, das dem Kläger
anlastet, er habe - anstatt den Geschehensablauf schlüssig darzulegen -
spekulativ mehrere Möglichkeiten des Aufstiegs auf die Loggia in den Raum
gestellt, verkennt, dass gerade darin die für Diebstahlsfälle typische Beweisnot
des Versicherungsnehmers ihren Ausdruck findet und der Kläger deshalb für die
Darlegung des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls zu dieser Frage nichts
vorzutragen brauchte. Anders wäre es allenfalls dann, wenn sich ein Aufstieg auf
die Loggia völlig ausschließen ließe. Dafür ist aber nichts ersichtlich.
3. Die Bedenken des Berufungsgerichts könnten deshalb erst für eine Vortäuschung
des Versicherungsfalls bedeutsam werden. Indiztatsachen, für die insoweit die
Beklagte darlegungs- und beweispflichtig wäre, müssten dann mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit auf eine Vortäuschung des Einbruchs schließen lassen. Schon
weil das Berufungsgericht dies nicht genügend auseinander gehalten hat, muss die
Sache neu verhandelt werden.