Wohnungsmodernisierung - Mieterhöhung
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
41/08
Urteil vom
17.12.2008
Leitsätze:
Der Vermieter
kann die Miete bei einer Modernisierung der Wohnung gemäß § 559 Abs. 1 BGB nur
insoweit erhöhen, als die von ihm aufgewendeten Kosten hierfür notwendig waren.
Unnötige, unzweckmäßige oder ansonsten überhöhte Modernisierungsaufwendungen hat
der Mieter nicht zu tragen.
Auf die Rechtsmittel der Parteien
werden unter deren Zurückweisung im Übrigen das Teilurteil des Landgerichts
Hamburg, Zivilkammer 7, vom 20. Dezember 2007 und das Schlussurteil derselben
Kammer vom 28. Februar 2008, jeweils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses
vom 3. September 2008, teilweise aufgehoben sowie das Urteil des Amtsgerichts
Hamburg-Bergedorf vom 28. August 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 15,02 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2,78 EUR seit 5.
September 2006 und aus jeweils 4,08 EUR seit 5. Oktober, 5. November und 5.
Dezember 2006 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin 48,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz aus jeweils 4,08 EUR seit 5. Januar, 5. Februar, 5. März, 5.
April, 5. Mai, 5. Juni, 5. Juli, 5. August, 5. September, 5. Oktober, 5.
November und 5. Dezember 2007
sowie ab Januar 2008 bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über die Wohnung
in dem Anwesen L. straße 140a, 2.OG links, in H. jeweils zum dritten Werktag
eines Monats im Voraus über den freiwillig gezahlten Betrag von monatlich 426,21
EUR hinaus weitere 4,08 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits habe die Klägerin zu 1/4, die Beklagten als
Gesamtschuldner zu 3/4 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Mieterhöhung, die die Klägerin
nach Einbau von zwei Wasserzählern in die von den Beklagten gemietete Wohnung
verlangt.
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in H. . Mit Schreiben vom
16. Februar 2004 kündigte die Klägerin eine Modernisierung der Wohnung durch den
Einbau von zwei Wasserzählern an. Die Klägerin ließ aufgrund der baulichen
Gegebenheiten zwei Wasserzähler in die Wohnung der Beklagten einbauen, da Küche
und Bad über zwei getrennte Steigleitungen versorgt werden.
Nach Durchführung der Arbeiten erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 23.
Dezember 2004 an die Beklagten eine Mieterhöhung wegen Modernisierung in Höhe
von monatlich 12,10 EUR, die sie hernach ab dem 1. September 2005 verlangte. Die
Beklagten erklärten sich mit einer Mieterhöhung von 7,18 EUR einverstanden, die
sie seit dem 1. Februar 2005 auch zahlen.
Unter Berücksichtigung dieser Zahlungen und einer Differenz von 4,92 EUR
zwischen dem geforderten und dem gezahlten Erhöhungsbetrag begehrt die Klägerin
von den Beklagten als Gesamtschuldnern für den Zeitraum vom 1. September 2005
bis einschließlich Dezember 2006 die Zahlung von 26,46 EUR und für den Zeitraum
von Januar bis Dezember 2007 von 59,04 EUR sowie die künftige Zahlung weiterer
4,92 EUR monatlich über den freiwillig gezahlten Betrag von monatlich 426,21 EUR
hinaus bis zur Beendigung des Mietverhältnisses.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die vom Amtsgericht zugelassene
Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage durch ein Teil- und ein
Schlussurteil teilweise stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision begehren die Beklagten, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
Amtsgerichts zurückzuweisen. Die Klägerin tritt dem entgegen und wendet sich mit
der Anschlussrevision gegen die teilweise Abweisung der Klage. Der Senat hat die
beiden Revisionsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
verbunden.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin haben jeweils
nur teilweise Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidungen im Wesentlichen
ausgeführt:
Die Mieterhöhung der Klägerin wegen Modernisierung (§ 559 BGB) gemäß Schreiben
vom 23. Dezember 2004 sei in Höhe eines Betrages von 10,43 EUR monatlich
berechtigt. Die formalen Voraussetzungen der Mieterhöhung gemäß § 559b Abs. 1
BGB seien vorliegend unzweifelhaft eingehalten.
Bei dem Einbau der beiden Wasserzähler handele es sich um eine zulässige
Modernisierungsmaßnahme gemäß § 559 Abs. 1 BGB. Die Auffassung des Amtsgerichts,
der wegen der beiden getrennten Steigleitungen erforderliche Einbau zweier
Wasserzähler falle nicht in den Risikobereich des Mieters, sei abzulehnen. In
Hamburg sei gemäß § 39 Hamburgische Bauordnung die Nachrüstung von Wasserzählern
zwingend vorgeschrieben. Dies sei ein Umstand, den der Vermieter nicht zu
vertreten habe. Es handele sich bei dem Einbau von Wasserzählern auch nicht um
eine nicht abwälzbare Luxusmodernisierung, sondern um die Art und Weise der
Ausführung, die der Vermieter bestimmen könne. Dies gelte umso mehr, als die
Beklagte die streitgegenständliche Wohnung seinerzeit auch mit zwei getrennten
Steigleitungen angemietet habe, so dass sie diesen Umstand der Klägerin, nachdem
diese aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften zum Einbau der Wasserzähler
verpflichtet sei, auch nicht entgegenhalten könne (Rechtsgedanke aus § 536b
BGB).
Nach dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten seien Kosten für
die beiden Kaltwasserzähler in Höhe von jeweils 268 EUR nicht unangemessen. Die
angemessenen Montagekosten beliefen sich auf 601,85 EUR. Die ansetzbaren
Modernisierungskosten betrügen demnach 1.137,85 EUR, so dass bei der gemäß § 559
Abs. 1 BGB möglichen Anhebung der jährlichen Miete um 11 v.H. sich auf den Monat
umgerechnet eine Mieterhöhung von 10,43 EUR ergebe. Entsprechend der
Forderungsaufstellung in der Klageschrift errechne sich hiernach für den Monat
Juli 2006 ein Rückstand in Höhe von 0,17 EUR und für die Monate August bis
Dezember 2006 von 3,25 EUR monatlich. Insgesamt sei die Mieterhöhung
hinsichtlich eines Betrages von 10,43 EUR monatlich gerechtfertigt, mithin um
weitere 3,25 EUR monatlich über den von den Beklagten anerkannten Betrag von
7,18 EUR hinaus.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung - auch rechnerisch -nicht in
jeder Hinsicht stand.
I.
Revision der Beklagten
1.
Soweit die Revision rügt, dass das vom Berufungsgericht erlassene Teilurteil
gemäß § 301 ZPO unzulässig gewesen sei, da die Gefahr sich widersprechender
Entscheidungen bestanden habe (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2003 - VI ZR
8/03, NJW 2004, 1452), ist diese Gefahr jedenfalls dadurch ausgeräumt, dass die
Revisionsverfahren gegen das Teilurteil und das Schlussurteil in der
Revisionsinstanz zur gemeinsamen Entscheidung gemäß § 147 ZPO miteinander
verbunden worden sind.
2.
Zutreffend hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision -
angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Miete in
Form eines Modernisierungszuschlags gemäß § 559 Abs. 1 BGB für die Kosten des
Einbaus zweier Wasserzähler in der Wohnung der Beklagten zusteht.
Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter wegen einer Modernisierung die Miete
unter anderem dann prozentual um die für die Wohnung aufgewendeten Kosten
erhöhen, wenn er eine bauliche Maßnahme durchgeführt hat, die nachhaltig
Einsparungen von Energie oder Wasser bewirkt (§ 559 Abs. 1 Alt. 3 BGB), oder
wenn er andere bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die
er nicht zu vertreten hat (§ 559 Abs. 1 Alt. 4 BGB).
Ob im vorliegenden Fall eine Modernisierungsmaßnahme auch gemäß § 559 Abs. 1
Alt. 3 BGB vorgelegen hat, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls wenn der
Vermieter landesgesetzlich verpflichtet ist, Wasserzähler einzubauen, handelt es
sich - wie vom Berufungsgericht zu Recht angenommen - um eine bauliche Änderung
gemäß § 559 Abs. 1 Alt. 4 BGB aufgrund von Umständen, die der Vermieter nicht zu
vertreten hat (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., § 559 Rdnr.
74, vgl. auch Rdnr. 88). So ist es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
(§ 545 Abs. 1, § 560 ZPO) hier. Danach muss gemäß § 39 Hamburgische Bauordnung
jede Wohnung einen eigenen Wasserzähler haben. Werden - wie hier - aufgrund
besonderer baulicher Gegebenheiten die Wasseranschlüsse in Küche und Bad über
zwei getrennte Steigleitungen versorgt, sind zur Erfassung des (gesamten)
Wasserverbrauchs in der Wohnung zwei Wasserzähler erforderlich. Aufgrund der
gesetzlichen Verpflichtung des Vermieters zur Erfassung des Wasserverbrauchs je
Wohnung handelt es sich um einen Umstand, den die Klägerin als Vermieterin nicht
zu vertreten hat. Entgegen der Auffassung der Revision spielt es daher keine
Rolle, ob im Normalfall davon auszugehen ist, dass eine Wohnung nur mit einer
Wasserzuleitung versehen ist.
Zutreffend hat das Berufungsgericht somit die der Höhe nach in der
Revisionsinstanz nicht angegriffenen Kosten von 268 EUR pro Wasserzähler der
Mieterhöhungsberechnung zugrunde gelegt.
1.
Zu Unrecht setzt das Berufungsgericht bei der Ermittlung des
Modernisierungsaufwands im Sinne von § 559 Abs. 1 BGB unter Berufung auf das
eingeholte Sachverständigengutachten lediglich Montagekosten in Höhe von 601,85
EUR an. Mit Recht weist die Klägerin darauf hin, dass zumindest weitere 90 EUR
für erneuerte Fliesen anzusetzen sind, da der Sachverständige, auf dessen
Gutachten das Berufungsgericht sich stützt, in seinem Ergänzungsgutachten vom
29. Juni 2007 ausgeführt hat, dass der Ausbau der zwölf Fliesen oberhalb der
Küchenarbeitsplatte notwendig war, um die in dem Schacht hinter den Fliesen
liegenden Wasserleitungen zu erreichen.
2.
Soweit die Klägerin dagegen meint, es sei erforderlich gewesen, die
Arbeitsplatte in der Küche zu demontieren, um die zwölf Fliesen abschlagen zu
können, zeigt sie keinen revisionsrechtlich relevanten Beweiswürdigungsfehler
des Berufungsgerichts auf. Das Berufungsgericht folgt auch insoweit den
Ausführungen des Sachverständigen, nach denen nur der Ausbau eines Unterschranks
und des Geschirrspülers sowie der Abschlussleiste der Arbeitsplatte erforderlich
war, um den Wasserzähler in der Küche zu montieren.
Ohne Erfolg macht die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend, dem Vermieter
oder dem für ihn tätigen Handwerker müsse ein gewisser Spielraum bei der
Durchführung der für die Modernisierungsmaßnahme erforderlichen Arbeiten
verbleiben; so stelle § 559 Abs. 1 BGB allein auf die vom Vermieter tatsächlich
aufgewendeten Kosten ab. Dies ist nicht richtig. Von den tatsächlich
aufgewendeten Kosten sind nur diejenigen ansatzfähig im Rahmen der Mieterhöhung,
die notwendig sind (Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 559 Rdnr. 22 aE m.w.N.).
Unnötige, unzweckmäßige oder überhöhte Aufwendungen können dagegen nicht
angesetzt werden (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO, § 559 Rdnr. 79). Denn den
Umfang und die Art und Weise der baulichen Modernisierung bestimmt der
Vermieter, während der Mieter insoweit kein Mitspracherecht hat. Es wäre daher
unbillig, dem Mieter statt dem Vermieter das Risiko aufzuerlegen, auch solche
Kosten im Rahmen der Modernisierungsmaßnahme zu tragen, die unnötig,
unzweckmäßig oder ansonsten überhöht sind.
Danach belaufen sich die ansetzbaren Modernisierungskosten hier auf jeweils 268
EUR für die beiden Wasserzähler sowie 691,85 EUR für die Montagekosten
(einschließlich des Preises von 90 EUR für die ersetzten Küchenfliesen), mithin
auf insgesamt 1.227,85 EUR.
Bei der gemäß § 559 Abs. 1 BGB möglichen Anhebung der jährlichen Miete um 11 v.H.
dieser Kosten ergibt sich eine monatliche Mieterhöhung von 11,26 EUR. Da die
Beklagten freiwillig lediglich 7,18 EUR zahlen, steht der Klägerin daher für den
Zeitraum von September 2005 bis Dezember 2006 der Differenzbetrag von (11,26 EUR
minus 7,18 EUR) 4,08 EUR monatlich, somit 16 x 4,08 EUR entsprechend 65,28 EUR
abzüglich der von den Beklagten von Februar bis August 2005 gezahlten (7 x 7,18
EUR) 50,26 EUR, also 15,02 EUR (statt der vom Berufungsgericht zugesprochenen
16,42 EUR) zuzüglich Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu.
Für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2007 und ab Januar 2008 steht der
Klägerin eine Mieterhöhung über den von den Beklagten freiwillig gezahlten
Erhöhungsbetrag hinaus in Höhe von monatlich 4,08 EUR (statt der vom
Berufungsgericht zugesprochenen 3,25 EUR) zu. Dies ergibt für das Jahr 2007 den
Betrag von 48,96 EUR (statt der vom Berufungsgericht zugesprochenen 39 EUR)
nebst Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB.
Nach alledem sind die Berufungsteilurteile teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Da der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, kann der Senat selbst
abschließend in der Sache entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist der Klage
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang stattzugeben. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien
sind zurückzuweisen.