Workshop -
mitbestimmungspflichtig
Bundesarbeitsgericht
Az: 1 ABR
70/06
Beschluss vom
28.08.2007
In dem Beschlussverfahren hat der
Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Anhörung vom 28. August 2007
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. August 2006 - 12 TaBV 51/06 - wird
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Gründe:
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zuweisung von Arbeitnehmern zu
betrieblichen "workshops" mitbestimmungspflichtig ist.
Die Arbeitgeberin stellt Kraftfahrzeugteile her. In ihrem Werk K beschäftigt sie
etwa 500 Arbeitnehmer. Zur Optimierung von Arbeitsabläufen veranstaltet sie seit
mehreren Jahren betriebsinterne "workshops". Dabei werden von den Teilnehmern
gemeinsam Überlegungen zur Verkürzung von Rüstzeiten, zur Verbesserung der
Maschinenanordnung, der Bereitstellung von Material oÄ angestellt. Die "workshops"
finden etwa einmal im Monat statt und werden entweder von eigenen oder externen
Mitarbeitern moderiert. Sie dauern zwei Tage und werden während der Frühschicht
abgehalten. Die jeweils acht bis zehn Teilnehmer verbringen etwa die Hälfte der
Zeit in einem Schulungsraum auf dem Betriebsgelände, die übrige Zeit halten sie
sich in dem zu begutachtenden - meist eigenen - Arbeitsbereich auf. Am Ende
werden Verbesserungsvorschläge vorgestellt. Die Arbeitgeberin bestimmt
einseitig, welche Arbeitnehmer an einem "workshop" teilnehmen. Ein solcher fand
ua. am 12. und 13. Dezember 2005 statt.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, in der Anordnung einer Teilnahme
liege eine Versetzung, die seiner Zustimmung bedürfe. Er hat zweitinstanzlich
zuletzt beantragt,
festzustellen, dass die Abstellung von Arbeitnehmern zu einem "workshop" eine
mitbestimmungspflichtige Versetzung gem. § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3 BetrVG
darstellt;
hilfsweise
festzustellen, dass die Zuweisung der Tätigkeit im "workshop" am 12. und 13.
Dezember 2005 für die Arbeitnehmer Frau K, Herrn S, Herrn A und Frau H seiner
Zustimmung bedurft hätte;
weiter hilfsweise
festzustellen, dass künftige, mit der Zuweisung von Tätigkeiten im "workshop" am
12. und 13. Dezember 2005 für die Arbeitnehmer Frau K, Herrn S, Herrn A und Frau
H vergleichbare Maßnahmen der Arbeitgeberin seiner Zustimmung bedürfen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
Dem haben die Vorinstanzen entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der
Betriebsrat sein Begehren weiter.
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Betriebsrat muss der an
einzelne Arbeitnehmer gerichteten Anordnung, an einem "workshop" teilzunehmen,
nicht zustimmen. In dieser Maßnahme liegt keine Versetzung nach § 99 Abs. 1, §
95 Abs. 3 BetrVG.
I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Ihre Begründung gibt gem. § 94 Abs. 2
ArbGG hinreichend deutlich zu erkennen, inwieweit die Abänderung des
angefochtenen Beschlusses beantragt wird. Der Betriebsrat hat die Entscheidung
des Landesarbeitsgerichts in vollem Umfang angegriffen. Zwar hat er in der
Rechtsbeschwerdebegründung nur die zweitinstanzlich gestellten Hilfsanträge und
nicht auch den Hauptantrag als Sachantrag förmlich angekündigt. Entgegen dem
äußeren Anschein begehrt er gleichwohl eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts auch über den Hauptantrag. Dies ergibt die Auslegung
der Rechtsbeschwerdebegründung. Dass er eine solche Entscheidung wünscht, hat
der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat
zutreffend entschieden. Der zulässige Hauptantrag hat keinen Erfolg. Die
Hilfsanträge sind dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
1. Der Hauptantrag ist zulässig.
a) Dagegen, dass er erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellt wurde, bestehen
keine prozessualen Bedenken. Die Zustimmung der Arbeitgeberin gilt auf Grund
rügeloser Einlassung gem. § 87 Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. ArbGG iVm. § 81 Abs. 3
Satz 2 ArbGG als erteilt (vgl. BAG 19. Februar 1991 - 1 ABR 36/90 - BAGE 67,
236, zu B I 3 der Gründe mwN).
b) Der Antrag bedarf der Klarstellung. Der Betriebsrat begehrt die Feststellung,
dass die "Abstellung" von Arbeitnehmern zu einem "workshop" eine
mitbestimmungspflichtige Versetzung ist. Unter einer "Abstellung" versteht er
die dem einzelnen Arbeitnehmer erteilte Anweisung, an einem bestimmten "workshop"
teilzunehmen.
Dem Betriebsrat geht es folglich nicht um eine Beteiligung schon an der Auswahl
der zu entsendenden Teilnehmer, sondern allein darum, bei deren anschließender
tatsächlicher Entsendung nach § 99 Abs. 1 BetrVG beteiligt zu werden.
c) Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO. Was unter einem "workshop" zu verstehen ist, steht auf der Grundlage der
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in ausreichendem Maße fest.
d) Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Er ist in der
Sache auf die Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts als eines
betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses gerichtet. Der Betriebsrat
hat ein berechtigtes Interesse daran, dass das Bestehen eines solchen
Rechtsverhältnisses unabhängig von einem konkreten Einzelfall gerichtlich
festgestellt werde. Die Arbeitgeberin beabsichtigt, "workshops" auch künftig
durchzuführen.
e) Dem Feststellungsbegehren des Betriebsrats kann entgegen der Ansicht der
Arbeitgeberin nicht der Einwand der Verwirkung des Antragsrechts
entgegengehalten werden. Materiellrechtlich ist die Verwirkung von
Mitbestimmungsrechten ausgeschlossen. Über die Ausübung eines
Mitbestimmungsrechts entscheidet der Betriebsrat in eigener Verantwortung und
nach pflichtgemäßem Ermessen. Er kann auf dieses weder verzichten noch darf er
einen seiner Mitwirkung unterfallenden Regelungsgegenstand der einseitigen
Festlegung durch den Arbeitgeber überlassen (BAG 3. Juni 2003 - 1 AZR 349/02 -
BAGE 106, 204, zu II 2 der Gründe mwN). Grundsätzlich muss der Arbeitgeber
deshalb stets damit rechnen, dass der Betriebsrat seine Beteiligung in einer
mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit verlangt und ggf. auch gerichtlich
durchzusetzen sucht. Selbst wenn dennoch eine prozessrechtliche Verwirkung von
Mitbestimmungsrechten in besonderen Ausnahmefällen in Frage kommen sollte (vgl.
BAG 14. Dezember 1999 - 1 ABR 27/98 - BAGE 93, 75, zu B I 2 der Gründe), fehlt
es hier an einer treuwidrig verspäteten Rechtsausübung. Auch wenn der
Betriebsrat während mehrerer Jahre an der Entsendung von Arbeitnehmern in die "workshops"
nicht hat beteiligt werden wollen, ist nicht erkennbar, auf Grund welcher
Umstände es der Arbeitgeberin unzumutbar sein sollte, sich nunmehr auf die
Klärung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts einzulassen.
2. Der Antrag ist unbegründet. Der Betriebsrat hat bei der Entsendung von
Mitarbeitern in die betriebsinternen "workshops" nicht nach § 99 BetrVG
mitzubestimmen. In einer solchen Entsendung liegt keine Versetzung nach § 99
Abs. 1 Satz 1 iVm. § 95 Abs. 3 BetrVG.
a) Versetzung ist nach § 95 Abs. 3 BetrVG die Zuweisung eines anderen
Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer eines Monats überschreitet oder
mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die
Arbeit zu leisten ist. Der Arbeitsbereich ist gem. § 81 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1
BetrVG durch die Aufgabe und Verantwortung sowie die Art der Tätigkeit des
Arbeitnehmers und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs
gekennzeichnet. Dem Arbeitnehmer wird ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen,
wenn sich das Gesamtbild seiner bisherigen Tätigkeit so verändert, dass sich die
neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen
vertrauten Beobachters als eine "andere" darstellt (BAG 13. März 2007 - 1 ABR
22/06 - Rn. 33, AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 52 = EzA BetrVG 2001 § 95 Nr. 5; 26.
Oktober 2004 - 1 ABR 45/03 - BAGE 112, 251, zu B I 1 b der Gründe). Maßgeblich
ist ein Vergleich zwischen der bisher tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der
Tätigkeit, die der Arbeitnehmer nach Maßgabe der Anweisungen des Arbeitgebers
künftig tatsächlich verrichten soll. Der Arbeitsbereich ist dabei nicht nur
durch einen räumlichen Bezug und die technischen Aufgaben des Arbeitnehmers
festgelegt. Es können weitere Elemente hinzutreten, die die Arbeitsaufgaben
inhaltlich-funktional bestimmen und sich etwa aus der mit ihnen verbundenen
Verantwortung ergeben (BAG 13. März 2007 - 1 ABR 22/06 - aaO mwN). Allerdings
macht nicht jede noch so geringe Veränderung in der Tätigkeit eines
Arbeitnehmers den bisherigen Arbeitsbereich zu einem anderen. Jede einem
Arbeitnehmer zugewiesene Tätigkeit ist laufenden Veränderungen unterworfen, die
in der technischen Gestaltung des Arbeitsablaufs, neuen Hilfsmitteln und
Maschinen oder einer Umorganisation des Arbeitsablaufs ihre Ursache haben
können. Erforderlich ist deshalb, dass die eingetretene Änderung über solche
sich im normalen Schwankungsbereich haltenden Veränderungen hinausgeht und zur
Folge hat, dass die Arbeitsaufgabe oder die Tätigkeit eine "andere" wird (BAG
10. April 1984 - 1 ABR 67/82 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 95
Nr. 8, zu B 1 der Gründe mwN). In diesem Fall kommt es für die Zuweisung eines
anderen Arbeitsbereichs nicht darauf an, worin die neue Tätigkeit besteht, ob
sie von den betroffenen Arbeitnehmern als angenehmer oder unangenehmer empfunden
wird, ob sie für sie mit Vor- oder Nachteilen verbunden ist und wie lange die
Zuweisung dauert. Unerheblich ist ferner, ob die Teilnahme freiwillig oder
obligatorisch ist (BAG 19. Februar 1991 - 1 ABR 36/90 - BAGE 67, 236, zu B II 2
b aa der Gründe).
b) Danach geht hier mit der Entsendung von Arbeitnehmern in die "workshops" die
Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs einher. Mit der Teilnahme wird den
Betroffenen eine neue Tätigkeit zugewiesen. Wenn Arbeitnehmer, die regulär in
der Produktion oder Logistik beschäftigt sind, statt ihrer üblichen
Arbeitsaufgaben die Aufgabe der Analyse und ggf. Optimierung von Arbeits- und
Fertigungsabläufen wahrnehmen sollen, ist ihre Tätigkeit eine "andere" geworden
und hat sich das Gesamtbild ihrer Tätigkeit in einem Maße geändert, wie es für
die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG
ausreicht. Für die Dauer der Teilnahme an den "workshops" wird den Arbeitnehmern
eine gänzlich andere Tätigkeit zugewiesen und nicht nur eine bestimmte
Teilaufgabe unter Beibehaltung der übrigen Tätigkeiten modifiziert oder durch
eine andere ersetzt. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Teilnahme an "workshops"
für die einzelnen Arbeitnehmer "immer schon" zu ihren regelmäßigen und regulären
Aufgaben gehörte und deshalb schon ihr bisheriger Arbeitsbereich durch sie
geprägt ist. Davon kann auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens und der
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht ausgegangen werden.
c) Gleichwohl liegt eine Versetzung nicht vor. Die einen Monat nicht
überschreitende Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs stellt nach § 95 Abs. 3
BetrVG nur dann eine Versetzung dar, wenn mit ihr eine erhebliche Änderung der
Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Das ist hier
nicht der Fall.
Die Arbeitsumstände iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG sind die äußeren Umstände, unter
denen die - ohnehin schon andere - Arbeit zu verrichten ist. Sie müssen sich
zusätzlich zum Arbeitsbereich ändern. Dabei muss es nicht nur überhaupt zu einer
Änderung kommen, diese muss vielmehr nach § 95 Abs. 3 BetrVG "erheblich" sein.
Davon kann auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten und der
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht gesprochen werden. Die "workshops"
finden auf dem Betriebsgelände statt, teils in einem dafür vorgesehenen
Schulungsraum, teils in der unmittelbaren Umgebung des eigenen Arbeitsplatzes.
Die Teilnehmer sind überwiegend Arbeitskollegen. Die "workshops" fallen in die
Zeit der Frühschicht, während derer die Teilnehmer auch regulär arbeiten. Damit
ist für eine Änderung und gar eine erhebliche Änderung der äußeren
Arbeitsumstände über die mit dem anderen Arbeitsbereich ohnehin verbundenen
Veränderungen hinaus nichts ersichtlich.
3. Über die Hilfsanträge des Betriebsrats war nicht zu entscheiden. Wie die
Auslegung ergibt und der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich
klargestellt hat, sind sie nur für den Fall gestellt, dass auf die
Unzulässigkeit des Hauptantrags erkannt wird.