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Zahnarzt:
Schadensersatzansprüche des Patienten wegen fehlerhafter Behandlung
OLG Düsseldorf
Az: I-8 U
109/03
Urteil vom
20.10.2005
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.07.2003 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 3 O 238/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger wurde in den Jahren 1997 bis 1999 vom Beklagten zahnärztlich
behandelt. Der Beklagte versorgte u.a. die Zähne 14 - 17 mit Kronen und die
Zähne 25 - 27 mit einer neuen Brücke. Im Jahre 2000 begab sich der Kläger in die
Behandlung des Zahnarztes Prof. Dr. L., der parodontalchirurgische Eingriffe an
sämtlichen Zähnen des Ober- und Unterkiefers für erforderlich ansah. Aus diesem
Anlass erstellte der Zahnarzt Dr. W. für die Krankenversicherung des Klägers am
13.01.2001 ein Gutachten, in dem er zu dem Ergebnis kam, dass eine Parodontitis
marginalis profunda mit Knochenabbau an sämtlichen Zähnen im Ober- und
Unterkiefer vorliege und die Wurzelfüllungen der Zähne 17, 16, 14, 25 und 27
nicht den Regeln der Zahnheilkunde entsprächen und revisionsbedürftig seien; der
Zahn 16 sei zudem wegen des weit über die Trifurkation reichenden parodontalen
Abbaus nicht erhaltungsfähig und seine Versorgung mit einer Krone deshalb
kontraindiziert gewesen. Insgesamt lasse die Behandlung des Klägers durch den
Beklagten kein zielgerichtetes und situationsadäquates Behandlungskonzept
erkennen. Hierauf gestützt hat der Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes
nicht unter EUR 5.000 sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für
alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden begehrt.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens
des Zahnarztes Dr. S.-B. abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des
Klägers, mit der er rügt, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der
Beklagte seine Leistungen erst nach einer Sanierung der vorhandenen fehlerhaften
Wurzelfüllungen habe erbringen dürfen. Die Kammer habe auch nicht ohne Hinweis
davon ausgehen dürfen, dass er - der Kläger - es an der nötigen Mitwirkung bei
der Umsetzung eines systematischen Behandlungskonzepts habe fehlen lassen.
Schließlich stelle auch die ohne Aufklärung erfolgte Einbeziehung des Zahns 16
in die Versorgung per se eine vorsätzliche Körperverletzung dar und rechtfertige
die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 24.07.2003 verkündeten Urteils des
Landgerichts Düsseldorf
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts
gestelltes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter EUR 5.000, nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2001 zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm Ersatz für alle
künftigen materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aus der fehlerhaften
zahnärztlichen Behandlung von Mai 1998 bis Dezember 1999 noch entstehen werden,
zu leisten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten
nach dem Ergebnis der vom Landgericht begonnenen und vom Senat fortgesetzten
Beweisaufnahme weder ein Schmerzensgeldanspruch gemäß den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB
(a.F.) noch ein Anspruch auf Ersatz materieller Schäden nach § 823 Abs. 1 BGB
oder den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (pVV) zu.
Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen hat eine Partei im Rahmen des von ihr
geführten Haftungsprozesses darzulegen und zu beweisen, dass dem in Anspruch
genommenen Arzt zumindest ein fahrlässiges Fehlverhalten vorzuwerfen ist, das zu
den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat. Diesen
Beweis hat der Kläger nicht zu führen vermocht. Die Beweisaufnahme hat nicht
ergeben, dass die von dem Zahnarzt Dr. W. festgestellte Notwendigkeit zur
Neuversorgung mit Zahnersatz auf Versäumnisse des Beklagten im Rahmen der
Behandlung des Klägers zurückzuführen ist.
1.
Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Versorgung des Zahns 16 mit einer Krone
kontraindiziert war, wie Dr. W. in seinem Gutachten für die Krankenversicherung
angenommen hat. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. F., der als Oberarzt der
Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik der Westfälischen Wilhelms-Universität
Münster über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der
prothetischen Zahnversorgung verfügt und dem Senat aus einer Vielzahl von
Verfahren als kompetenter Sachverständiger bekannt ist, hat zwar nach Sichtung
der vom Beklagten angefertigten Orthopantomogramme bestätigt, dass bei dem Zahn
16 bereits eine deutliche parodontale Beeinträchtigung vorlag und der
Knochenabbau weiter fortgeschritten war, als bei den anderen Zähnen, ferner,
dass die Wurzelfüllung nicht optimal, d.h. nicht vollständig war. Er hat aber
nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Extraktion des Zahns hier
nicht die einzige in Betracht kommende Möglichkeit und der Versuch einer
Erhaltung des Zahns in Abhängigkeit von der Bereitschaft des Patienten, das
Risiko des Fehlschlagens dieses Konzepts einzugehen, legitim war. Eine
Verbesserung der parodontalen Situation war ohnehin nicht möglich; man konnte
lediglich den Versuch einer Konsolidierung machen, wobei dies mit dem Risiko
behaftet war, dass erst die Behandlung zum Auftreten von Beschwerden infolge
einer Entzündung führt. Andererseits bestanden aufgrund des Umstandes, dass der
Zahn nach einer Wurzelfüllung über einen längeren Zeitraum beschwerdefrei
gewesen war, gute Aussichten, dass dieser Zustand weiter stabil bleibt, ohne
dass der Zahnarzt dies garantieren konnte. Unter Abwägung der in Betracht
kommenden Möglichkeiten war es vertretbar, den Zahn in die Versorgung mit
einzubeziehen. Tatsächlich ist es in diesem Bereich in der Folgezeit auch nicht
zu Beschwerden gekommen und die Hauptwurzel war nach der Resektion der
distobukkalen Wurzel stark genug, um dem Zahn ausreichend Halt zu geben.
Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg darauf, die
Einbeziehung des Zahns 16 in die prothetische Versorgung sei ohne Aufklärung
erfolgt. Sowohl Prof. Dr. Dr. F. als auch der zunächst tätig gewordene
Sachverständige Dr. S.-B. haben deutlich gemacht, dass die Entscheidung, den
Zahn zu erhalten und in die neue Versorgung mit einzubeziehen, mit dem Patienten
besprochen werden musste. Der Beklagte hat jedoch bereits mit Schriftsatz vom
05.02.2004 schlüssig dargelegt, dass er mit dem Kläger über die Risiken einer
Revision der Wurzelfüllungen gesprochen hat und dass danach im Einverständnis
mit dem Kläger entschieden wurde, die Wurzelfüllungen zu belassen, um den Erhalt
der beschwerdefreien und gefestigten Zähne möglichst nicht zu gefährden. Im
Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch den Senat hat er dies dahingehend
vertieft, dass in Bezug auf den Zahn 16 durch die Verblockung der Zähne von 14
bis 17 die parodontale Situation stabilisiert, eine bessere Kraftverteilung
erreicht und zugleich die - von den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. F. und Dr.
S.-B. bestätigte - Möglichkeit offen gehalten werden sollte, dass bei einer
eventuell später erforderlich werdenden Resektion der Wurzel die Krone als
Brückenglied erhalten bleibt. Dieser Darstellung ist der Kläger nicht in
erheblicher Weise entgegen getreten. Sein bloßes Bestreiten reicht nicht aus,
weil es vorliegend nicht um die - vom Zahnarzt zu beweisende -
Eingriffsaufklärung geht, sondern um die Voraussetzungen eines
Behandlungsfehlers, die der Patient zu beweisen hat. Die Voraussetzungen für
seine eigene Parteivernehmung liegen nicht vor, weil - ungeachtet der Tatsache,
dass das Gespräch nicht in den Behandlungsunterlagen dokumentiert ist - nicht
zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für seine Darstellung spricht. Davon,
dass sein Zahnstatus - wovon er ausgegangen sein will - zum Zeitpunkt der
Behandlung durch den Beklagten "100 % in Ordnung" war, konnte schon angesichts
des Umfangs der durchgeführten - auch kieferchirurgischen - Maßnahmen keine Rede
sein. Der Kläger selbst hat gegenüber dem Zahnarzt Dr. W. angegeben, er habe den
Beklagten wegen immer wieder einmal auftretender Probleme mit den Zähnen
aufgesucht und dieser habe eine umfangreiche Sanierung durchgeführt. Bei seiner
informatorischen Anhörung durch den Senat hat er angegeben, wenn er gewusst
hätte, dass seine Zähne nicht 100 % in Ordnung waren, hätte er darauf bestanden,
dass alles optimal gemacht wird. In Anbetracht dessen ist es nicht glaubhaft,
dass der Kläger sich einer umfangreichen Zahnsanierung unterzogen haben will,
ohne dass der Beklagte mit ihm über den parodontalen Zustand seines Gebisses
gesprochen hat. Bei dieser Sachlage kommen dem Kläger auch keine
Beweiserleichterungen wegen der unterbliebenen Dokumentation des Gesprächs in
den Behandlungsunterlagen zugute, weshalb offen bleiben kann, ob eine
entsprechende Dokumentation überhaupt aus medizinischen Gründen erforderlich
wäre.
2.
Davon ausgehend, dass das Konzept mit dem Kläger besprochen worden ist, war auch
das Belassen der unvollständigen bzw. zu kurzen Wurzelfüllungen bei den Zähnen
17, 15, 14, 25 und 27 nicht behandlungsfehlerhaft. Wenn, wovon hier auszugehen
ist, die Zähne röntgenologisch entzündungsfrei waren, dann war ein Belassen
dieser Wurzelfüllungen möglich vor dem Hintergrund, dass u.U. auch bei einer
Revision eine weitergehende Wurzelfüllung nicht möglich ist, weil z.B. der
Wurzelkanal zu eng ist, und schlimmstenfalls bereits der Versuch der Revision
mit dem Auftreten von Beschwerden verbunden ist, die der Zahnarzt möglicherweise
nicht in den Griff bekommt und die dann auf jeden Fall eine
Wurzelspitzenresektion erforderlich machen. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. F.
hat hierzu erklärt, auch er berate Patienten häufig dahin gehend, in einem
solchen Fall die bestehende Situation zu belassen. Bei nachträglicher
Betrachtung ist das Konzept des Beklagten auch aufgegangen, da die Zähne
beschwerdefrei geblieben sind; auch aus den vom Kläger vorgelegten Rechnungen
des Zahnarztes Prof. Dr. L. ergibt sich nicht, dass die Wurzelfüllungen
zwischenzeitlich revidiert worden sind.
3.
Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Kronen lassen sich
Behandlungsfehler ebenfalls nicht feststellen. Der Sachverständige Dr. S.-B. hat
zwar in seinem für das Landgericht erstellten Gutachten eine nicht vollständig
befriedigende Adaption der Kronenränder 14 und 15 bemängelt; dies lässt jedoch
nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. F. nicht zwangsläufig
auf einen Fehler schließen, weil geringe Abweichungen akzeptabel sind. Dr. S.-B.
hat bei seiner Anhörung vor dem Senat erklärt, die Abweichungen im
Kronenrandbereich seien minimal und im Bereich des Tolerablen gewesen. Prof. Dr.
Dr. F., der die ursprünglichen Kronen nicht mehr gesehen hat, konnte hierzu aus
eigener Anschauung nichts sagen. Dafür, dass die Einschätzung des
Sachverständigen Dr. S.-B. zutreffend ist, spricht, dass auch der Zahnarzt Dr.
W. in seinem Gutachten für die Krankenversicherung die Kronenränder nicht
beanstandet hat.
Auch bezüglich der Okklusion, die der Sachverständige Dr. S.-B. in seinem
schriftlichen Gutachten als nicht befriedigend bezeichnet hat, hat der
Sachverständige Prof. Dr. Dr. F. keine Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler
des Beklagten gesehen. Zwar ist die Bisslage ausgehend von den Feststellungen,
die Dr. S.-B. im Rahmen der Begutachtung getroffen hat, nicht erkennbar nach
gnathologischen Gesichtspunkten ausgerichtet. Prof. Dr. Dr. F. hat aber deutlich
gemacht, dass insoweit nicht unbedingt gnathologische Idealmaße erreicht werden
müssen, sondern dass es in erster Linie und entscheidend auf die
Beschwerdefreiheit des Patienten ankommt: Wenn der Patient eine beschwerdefreie
Kieferrelation hat, wird der Zahnarzt alles tun, um diese beizubehalten und
nicht zu ändern. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hier die
habituelle Bisslage gewählt hat, weil diese in der Regel - so auch hier -
beschwerdefrei ist. Auch Dr. S.-B. hat bei seiner Anhörung die Übernahme der
habituellen Bisslage nicht als Fehler angesehen.
Die Gestaltung der Kauflächen ist nach Prof. Dr. Dr. F. ebenfalls nicht zu
beanstanden. Danach ist nicht jede Abweichung von der Idealvorstellung einer
Kaufläche behandlungsfehlerhaft. Vielmehr kann eine solche Abweichung in
Abhängigkeit vom Abnutzungszustand der übrigen Zähne durchaus geboten sein, um
das Auftreten von Beschwerden beim Kauen zu vermeiden. Der Kläger selbst hat
gegenüber dem Zahnarzt Dr. W. angegeben, er habe subjektiv keine Probleme mit
dem vom Beklagten hergestellten Zahnersatz.
Die Verankerung der Kronen mit kurzen Stiften hat der Sachverständige Prof. Dr.
Dr. F. allerdings kritisiert, weil der Beklagte einerseits die Wurzelkanäle tief
ausgeschachtet hat, andererseits zur Verankerung dann lediglich kurze Stifte
eingesetzt hat, ohne zumindest die ausgeschachteten Kanäle wieder aufzufüllen.
Es handelt sich, wie der Sachverständige erläutert hat, dabei um verschiedene
Konzepte: Entweder werden die bereits gefüllten Wurzelkanäle zur Hälfte bzw. bis
zu zwei Dritteln wieder ausgeschachtet und mit Stiften versehen, auf denen die
Kronen befestigt werden; so muss man auch heute noch vorgehen, wenn nicht
genügend Zahnsubstanz oberhalb des Zahnfleisches vorhanden ist. Ist dagegen
genügend Zahnsubstanz vorhanden, um einer Krone Halt zu geben, kann man
versuchen, diese möglichst zu erhalten und die Kronen mit kurzen Stiften zu
befestigen. Hier hat der Beklagte die Wurzelkanäle ausgeschachtet, obwohl nach
den Ausführungen des Sachverständigen offensichtlich noch genügend Zahnsubstanz
vorhanden war; er hat dann aber das ursprüngliche Konzept der Verankerung auf
individuell gegossenen Stiften nicht konsequent weitergeführt, sondern durch ein
neues ersetzt. Ob das Vorgehen des Beklagten unter diesen Umständen
behandlungsfehlerhaft war, kann allerdings dahin stehen, denn Prof. Dr. Dr. F.
hat darauf hingewiesen, dass dem Kläger durch dieses Vorgehen jedenfalls kein
Schaden entstanden ist, weil die Kronen trotz der ausgeschachteten Wurzelkanäle
gehalten haben. Da der Kläger mit dem Zahnersatz zurecht kam und keine
Beschwerden hatte, bestand aus funktioneller Sicht keine Veranlassung, die
Kronen wegen der kurzen Verankerung zu erneuern.
4.
Schließlich begründet auch der Vorwurf des Klägers, die gesamte Behandlung lasse
kein schlüssiges Konzept erkennen, keine Haftung des Beklagten. Der
Sachverständige Prof. Dr. Dr. F. hat darauf hingewiesen, dass der nicht optimale
Verlauf einer Behandlung nicht zwangsläufig darauf beruhen muss, dass von Anfang
an kein Behandlungskonzept vorhanden ist. Das liegt daran, dass der Erfolg der
notwendigen Behandlungen immer auch von der Mitwirkung des Patienten abhängig
ist und dass auch ein ursprünglich vorhandenes Konzept im Verlauf der Behandlung
verloren gehen kann, wenn diese Mitwirkung nicht in dem erforderlichen Umfang
stattfindet. Den Unterlagen hat der Sachverständige entnommen, dass der Kläger
es hier teilweise an der notwendigen Mitwirkung hat fehlen lassen; dem hat der
Kläger keinen erheblichen Sachvortrag entgegen gesetzt. Auch die Tatsache, dass
der nachbehandelnde Zahnarzt Prof. Dr. L. die parodontalen Probleme des Klägers
offenbar erfolgreich behandelt hat, lässt keinen Rückschluss auf
Behandlungsfehler des Beklagten zu. Prof. Dr. Dr. F. hat deutlich gemacht, dass
der Erfolg einer Parodontalbehandlung zu 95 % in den Händen des Patienten liegt,
ohne dass dies vom Zahnarzt wesentlich beeinflusst werden kann.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.
Die Beschwer des Klägers liegt unter EUR 20.000.
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