Zahnarzthaftung nach allergischer Reaktion auf Zahnersatz
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Az.: 5 U 31/05
Urteil vom
04.07.2007
Vorinstanz:
Landgericht Oldenburg, Az.: 8 O 3184/03
Leitsatz:
Ist einem
Zahnarzt bekannt, dass eine Patientin unter einer Palladium-Allergie leidet und
setzt er gleichwohl Brücken mit einer Edelmetalllegierung ein, die 36,4 %
Palladium enthält, so liegt ein grober Behandlungsfehler vor.
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der
Klägerin wird das am 25. Februar 2005 verkündete Urteil der 8.
Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
1) Der Beklagte
wird verurteilt, an die Klägerin
a) ein
Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 EURO nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2003,
b) weitere 1.388,48
EURO nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31. März
2003 zu zahlen.
2) Es wird
festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der
Klägerin durch die Neuversorgung der von Dr. G... im Jahre 2003
entfernten Brücken und Kronen noch entstehen wird, soweit die
Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des
Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des
Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Beklagten bleibt
nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht
die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt materiellen
und immateriellen Schadensersatz wegen einer – aus ihrer Sicht – fehlerhaften
zahnärztlichen Behandlung.
Bei der Klägerin wurde im Jahre 1987 eine Allergie gegen Quecksilber und
Palladiumchlorid festgestellt. Im Jahre 1994 nahm der Beklagte eine
Zahnsanierung bei der Klägerin vor, bei der er Kronen und Brücken einsetzte. Die
Brücken bestanden aus der Edelmetalllegierung Heraloy U, die unter anderem einen
Palladiumanteil von 36,4% enthielt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu
verurteilen,
1) an sie ein
angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 45.000 € nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2003 zu zahlen,
2) an sie weitere
1.388,48 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
31.01.2003 zu zahlen,
3) an sie weitere
21.464,94 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
31.01.2003 zu zahlen, (Verdienstausfall für die Zeit vom 04.12.1998
bis 15.02.2004),
4) an sie weitere
11.297,06 € (Haushaltsschaden) nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 31.01.2003 zu zahlen,
5) an sie ab dem
15.02.2004 einen monatlichen Haushaltsschaden in Höhe von 211,16 €
zu zahlen, zahlbar zum 01. eines jeden Monats,
6) festzustellen, dass
der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und
immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der fehlerhaften
Behandlung aus August/September 1994 entstanden ist oder noch
entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen
sind.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin nicht den ihr
obliegenden Nachweis erbracht habe, dass ein fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten
bei der zahnprothetischen Behandlung die von ihr behaupteten Beeinträchtigungen
und Beschwerden verursacht habe. Zwar habe der Beklagte in Kenntnis der Allergie
Palladium verwandt. Nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Prof.
Dr. R... bestehe bei der Klägerin jedoch nur eine Sensibilisierung gegenüber
Palladiumchlorid und Quecksilber von 1%. Die von der Klägerin aufgezählten
Symptome wie Nieren und Blasenentzündung, Magen und Darmprobleme,
Stoffwechselstörungen, Ödeme im Bereich der Augen, Schlaflosigkeit, Schwäche,
Konzentrationsschwäche und Muskelschmerzen im Bereich des Rückens, des Nackens,
der Schulter, der Arme und der Hände, Gürtelrose am Kopf, Schwindel,
Ohrenschmerzen, Sehstörungen und Migräneanfall seien nicht mit einer
kontaktallergischen Reaktion im Mundraum in Verbindung zu bringen. Es gebe keine
wissenschaftlich beweisbaren Studien darüber, dass die Ursache dieser
Erkrankungen in einer Palladiumbelastung liege.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin macht geltend, das
Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass dem Beklagten ein grober
Behandlungsfehler unterlaufen sei, weil er trotz der Eintragungen im
Allergiepass und entgegen den Empfehlungen der deutschen Gesellschaft für Zahn,
Mund und Kieferheilkunde eine palladiumhaltige Legierung verwandt habe. Dieser
grobe Behandlungsfehler führe zu einer Umkehr der Beweislast, da er geeignet
sei, die eingetretenen Gesundheitsschäden der Klägerin zu verursachen. Dies
belegten auch die bei seiner mündlichen Anhörung protokollierten Äußerungen des
Sachverständigen Prof. Dr. R.... Zwar habe dieser in seinem schriftlichen
Gutachten vom 27.06.2004 angenommen, die fortbestehenden Beschwerden der
Klägerin nach der Entfernung der Brücken durch Dr. G... im Jahre 2003 sprächen
gegen einen kausalen Zusammenhang mit der Behandlung durch den Beklagten. Im
September 2004 sei allerdings festgestellt worden, dass sich noch zwei vom
Beklagten eingebrachte Metallstifte mit den Kronen in ihrem Oberkiefer befunden
hätten. Nach Entfernung dieser beiden palladiumhaltigen Stiftaufbauten habe sich
ihr Zustand gebessert; die wesentlichen Beschwerden seien zurückgegangen.
Dadurch werde der ursächliche Zusammenhang zusätzlich belegt, selbst wenn man
die Äußerungen des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde lege. Im Übrigen sei
der Zusammenhang schon durch die von ihr erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen
belegt worden. Schließlich habe das Landgericht auch nicht berücksichtigt, dass
jedenfalls die eingebrachten Kronen und Metallstifte in einer schmerzhaften
Behandlung hätten entfernt werden müssen und die endgültige Neuversorgung noch
ausstehe. Als Folge der fehlerhaften Behandlung seien ihr weitere Kosten in Höhe
von 2.128,65 € entstanden, die sie nunmehr zusätzlich geltend macht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg abzuändern und
den Beklagten zu verurteilen,
1. an sie ein
angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 45.000 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG
seit dem 31.01.2003 zu zahlen,
2. an sie weitere
1.388,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 31.01.2003 zu zahlen,
3. an sie weitere
21.464,94 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 31.01.2003 zu zahlen (Verdienstausfall für
die Zeit vom 04.12.1998 – 15.12.2004),
4. an sie weitere
11.297,06 € (Haushaltsschaden) nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2003 zu zahlen,
5. an sie ab dem
15.02.2004 einen monatlichen Haushaltsschaden in Höhe von 211,16 €
zu zahlen, zahlbar zum 01. eines jeden Monats,
6. festzustellen, dass
der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und
immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der fehlerhaften
Behandlung aus August/September 1994 entstanden ist oder noch
entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen
sind.
Mit Schriftsatz vom 29.06.2005 hat
die Klägerin ferner beantragt,
an sie 2.128,65 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.
Juli 2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin
zurückzuweisen und die im Schriftsatz vom 29.06.2005 enthaltene
Klageänderung abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
erster Instanz dahingestellt bleiben könne, welche Partei die Beweislast für die
von der Klägerin behaupteten Gesundheitsschäden zu tragen habe. Der
Sachverständige habe sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei
seiner mündlichen Anhörung ausgeschlossen, dass die von der Klägerin
beschriebenen Beschwerden auf kontaktallergische Reaktionen hinsichtlich
Palladiums zurückzuführen seien. Im Übrigen liege ein grober Behandlungsfehler
nicht vor. Die Empfehlung des früheren Bundesgesundheitsministeriums aus dem
Jahre 1993 zu der Verwendung bestimmter Dentallegierungen habe sich allein auf
PalladiumKupferLegierungen bezogen, nicht aber auf die hier benutzte
GoldPalladiumLegierung. Diese Legierung sei noch bis zum Jahr 2004 hergestellt
worden.
Selbst bei einer Kenntnis von einer Sensibilisierung der Klägerin gegen
Palladiumchlorid könne nicht von einem groben Behandlungsfehler ausgegangen
werden, zumal dieser Vorwurf erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung
erhoben worden sei. Er bestreite nach wie vor, zu Beginn der Behandlung über die
Sensibilisierung der Klägerin in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Die von ihm
eingebrachten Stiftaufbauten (RadixAnker) enthielten kein Palladium. Außer den
zwei Brücken habe er Kronen nicht eingebracht. Da es der Klägerin nach der
nunmehr mitgeteilten Entfernung von sechs weiteren devitalen Zähnen schlagartig
besser gegangen sei, könne nur der Schluss gezogen werden, dass Palladium nicht
die Ursache ihrer Beschwerden gewesen sei. Selbst bei Annahme seiner
Verantwortlichkeit sei von einem Mitverschulden der Klägerin auszugehen, da sie
ihn weder über allergische Reaktionen im Mundraum unterrichtet noch einen
Kontrolltermin wahrgenommen habe. Da sich die Klägerin durch einfache Nachfrage
über die Zusammensetzung der bei ihr eingegliederten Metalllegierung hätte
erkundigen können, seien eventuelle Ansprüche angesichts ihrer Kenntnis der
Lokalreaktionen auch verjährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf
die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat mit Beweisbeschluss vom 14. September 2005 ergänzend Beweis
erhoben durch Einholung eines schriftlichen, zahnärztlichen Gutachtens des
Sachverständigen Prof. Dr. J.... Außerdem hat der Senat mit Beweisbeschluss vom
19. April 2006 Beweis erhoben durch Einholung eines immunologischen Gutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf das schriftliche
Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K... vom 19. Februar 2007 und seine
mündliche Anhörung in der Sitzung vom 20. Juni 2007 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin
hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg. Im Übrigen hat die Berufung
keinen Erfolg.
1)
Die Klägerin hat gegen den
Beklagten einen Anspruch aus § 847 BGB auf Zahlung von 1.000 € Schmerzensgeld
nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar
2003. Die Beeinträchtigungen und Beschwerden der Klägerin aufgrund der
fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung des Beklagten rechtfertigen einen
weitergehenden Schmerzensgeldanspruch jedoch nicht.
a) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beklagten eine
fehlerhafte prothetische Versorgung mittels Materialien, die unter anderem
Palladium enthielten vorzuwerfen ist, obwohl ihn die Klägerin vor der Behandlung
durch Übergabe des Allergiepasses über eine entsprechende Allergie informiert
hat. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen
werden. Das Landgericht durfte allerdings die geltend gemachten Ansprüche nicht
deshalb verneinen, weil die Klägerin einen ursächlichen Zusammenhang zwischen
den von ihr geklagten Beschwerden und der Verwendung der PalladiumLegierung
nicht bewiesen habe, ohne der Frage einer möglichen Beweislastumkehr zugunsten
der Klägerin bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers nachzugehen.
b) Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich
eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der
Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und
dem Gesundheitsschaden (BGH GesR 2004, 291, 292; Steffen/Pauge,
Arzthaftungsrecht, 10. Aufl. Rz. 515; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5.
Aufl. Kap. B Rz. 258 jeweils m.w.N.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch
den Senat ist vom Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers auszugehen. Der
Sachverständige Prof. Dr. J... hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 6.
Januar 2006 zwar in der bloßen Verwendung von Heraloy U angesichts
widersprüchlicher Literaturmeinungen noch keinen groben Behandlungsfehler
gesehen. Aus objektiver Sicht sei es allerdings nicht mehr verständlich, bei
einem Patienten eine palladiumhaltige Legierung zu verwenden, der von einer
diesbezüglichen Allergie berichtet habe. Dennoch führt diese Feststellung nicht
ohne weiteres zu einer Haftung des Beklagten.
c) Die Verlagerung des Beweislast auf die Behandlungsseite ist ausnahmsweise
ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang zwischen
dem groben Behandlungsfehler und dem Schaden äußerst unwahrscheinlich ist (BGH
GesR 2004, 291, 292; Geiß/Greiner a.a.O. Rz. 259) beziehungsweise ein allenfalls
theoretisch denkbarer Zusammenhang besteht (Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 3.
Aufl. Rz. 116). Das Vorliegen einer solchen Ausnahmekonstellation hat der
Beklagte zur Überzeugung des Senats für nahezu alle von der Klägerin behaupteten
Beeinträchtigungen bewiesen. Der Sachverständige Prof. Dr. K... hat bei seiner
ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2007
hinsichtlich der aus den Aufzeichnungen des damaligen Hausarztes der Klägerin
H... folgenden Symptome, vermuteten und nachgewiesenen Erkrankungen einen
Ursachenzusammenhang (sogar) ausgeschlossen hinsichtlich der Refluxoesophagitis,
des lagerungsabhängigen Schwindels, der bakteriellen Urocystitis mit
Nephropathie, des viralen grippalen Infekts, des Karpatunnelsyndroms, der
bakteriellen Konjunktivitis sowie der Bandscheibenprotrusion L5/S1. Gleiches
gilt nach den Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich der in der
Klageschrift weiter angeführten Gürtelrose am Kopf. Einen Ursachenzusammenhang
mit der streitgegenständlichen Behandlung hat der Sachverständige weiter für
äußerst unwahrscheinlich gehalten hinsichtlich des essentiellen Hypertonus, der
Gallenblasensteine, der nicht bakteriellen Urocystitis, der Migräneanfälle, der
Angina pectorisSymptomatik, des FibromyalgieSyndroms, des unklaren Abdomens, des
Sodbrennens, der Schmerzen im ganzen Körper, der Ohrenschmerzen, der inneren
Unruhe, des Tinnitus/Ohrensausen, des Herzklopfens, des Brennens in den Waden
und (aus der Klageschrift) des Juckreizes, der Ödeme im Bereich der Augen, der
Schlaflosigkeit, der (Konzentrations)Schwäche, der Sehstörungen sowie der mit
Schriftsatz vom 26. April 2007 erstmals vorgetragenen erheblichen Hautreaktionen
auf dem Rücken, hinter den Ohren und in der Nase.
Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen
Prof. Dr. K... an. Er hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2007
detailliert mit dem Vorbringen der Klägerin und in genauer Kenntnis ihrer
Krankengeschichte auseinandergesetzt. Seine Beurteilung deckt sich im Übrigen
mit den Feststellungen des Vorgutachters Prof. Dr. R..., der in seinem
schriftlichen Gutachten vom 26. Juli 2004 die in der Klageschrift aufgezählten
Symptome (mit Ausnahme des nicht erwähnten Juckreizes) ebenfalls nicht in einen
kausalen Zusammenhang mit dem vom Beklagten eingebrachten Zahnersatz gebracht
hat. Etwas anderes folgt auch nicht aus der ärztlichen Bescheinigung des
Facharztes für innere Medizin Dr. D... vom 14. April 1994, wonach die Klägerin
zu diesem Zeitpunkt gesund und frei von ansteckenden Erkrankungen und
körperlichen Gebrechen war. Wenn die Klägerin später an erheblichen
Beeinträchtigungen leidet, so kann dies – wie der Sachverständige in der
mündlichen Verhandlung hinsichtlich zahlreicher Beschwerden ausgeführt hat – auf
vielfältige Ursachen zurückzuführen sein. Die Sachverständigen Prof. Dr. R...
und Prof. Dr. K... haben auch überzeugend darauf hingewiesen, dass gegen einen
kausalen Zusammenhang nicht zuletzt die Persistenz der Beschwerden trotz
Entfernung des palladiumhaltigen Zahnmaterials spricht. Die Klägerin hat
erstinstanzlich wiederholt vorgetragen, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand
nicht geändert habe und eine Besserung nicht in Sicht sei, obwohl sie das vom
Beklagten eingebrachte Material im Jahre 2003 habe entfernen lassen. Diesen
Vortrag hat sie noch in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2004 vor dem
Landgericht bestätigt. Daran ändert auch der neue Vortrag der Klägerin im
Schriftsatz vom 16. Februar 2005 und damit nach Schluss der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht nichts, wonach (erst) bei einer neuerlichen
Überprüfung im Jahre 2004 festgestellt worden sei, dass zwei überkronte Zähne im
Oberkiefer einen Stiftaufbau aus Metall aufwiesen und deren Entfernung am 9.
Dezember 2004 (neben sechs weiteren Zähnen) ihre Beschwerden habe erheblich
reduzieren können, wodurch (nunmehr) ein Ursachenzusammenhang belegt sei. Diesen
neuen Sachverhalt hätte die Klägerin ohne weiteres bei der Anhörung des
Sachverständigen vor dem Landgericht am 4. Februar 2005, bei der sie selbst
anwesend war, vortragen können und im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte
Rente auch vortragen müssen. Sie hat damit eine wesentliche Besserung ihres
Gesundheitszustandes verschwiegen. Soweit sie dieses neue Vorbringen nunmehr
auch in der Berufungsinstanz modifiziert wiederholt, ist sie damit gemäß § 531
Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
Der Senat hat auch keinen Zweifel an der Kompetenz des Sachverständigen. Der
Sachverständige ist Facharzt für internistische Erkrankungen, worunter auch
immunologische Erkrankungen fallen. Außerdem hat er die Zusatzfortbildung
Allergologie erworben und damit eine Weiterbildung auf dem Gebiet der
allergischen und immunologischen Erkrankungen. Der von der Klägerin wiederholt
beantragten Einholung eines „klassischen" immunologischen Gutachtens bedufte es
nicht. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass es nach den
medizinischen Berufsordnungen keine reine Zusatzbezeichnung „Immunologie" gebe,
die Immunologie vielmehr immer im Kontext mit Weiterbildungen auf anderen
Spezialgebieten zu betrachten sei. Die Voraussetzungen der Einholung eines
weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO lagen nicht vor (Steffen/Pauge a.a.O. Rz.
593 a; Thomas/PutzoReichold, ZPO, 28. Aufl. § 412 Rz. 1; ZöllerGreger, ZPO, 25.
Aufl. § 412 Rz 1).
d) Zurechnen lassen muss sich der Beklagte hingegen die untypische
kontaktallergische Erkrankung von Haut und Schleimhaut (Bläschen an den Lippen,
Stippen auf der Schleimhaut, Zahnfleischentzündung, Hautausschläge im Gesicht),
die die Klägerin zwei Tage nach der streitgegenständlichen Behandlung bekam und
deren Folgen ca. zwei Wochen anhielten. Insoweit hat der Sachverständige Prof.
Dr. K... zwar in Übereinstimmung mit dem behandelnden Hausarzt Dr. D... und dem
Vorgutachter Prof. Dr. R... eine eher infektbedingte Begleitsymptomatik
angenommen und die angegebenen Lokalreaktionen nur unwahrscheinlich auf eine
Kontaktallergie mit Palladium zurückgeführt. Da aber die grob fehlerhafte
Verwendung der PaladiumLegierung grundsätzlich auch geeignet war, den insoweit
eingetretenen Schaden zu verursachen, ist der Beklagte hinsichtlich der
Lokalreaktionen für das Vorliegen der Ausnahmekonstellation beweisfällig
geblieben.
e) Nach alledem steht der Klägerin ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu für die
ca. 2 Wochen andauernden Beeinträchtigungen infolge der genannten
Lokalreaktionen. Außerdem waren zu berücksichtigen die Schmerzen, welche die
Klägerin bei der Entfernung der Brücken und Kronen des Beklagten durch den
Zahnarzt Dr. G... im Jahre 2003 erleiden musste (s.u.). Ein Mitverschulden, da
sie sich nach dem Auftreten von kontaktallergischen Reaktionen im Mundbereich
nicht wieder bei dem Beklagten vorgestellt hat, muss sich die Klägerin nicht
anrechnen lassen. Sie durfte darauf vertrauen, dass der eingebrachte Zahnersatz
kein Palladium enthielt, nachdem sie den Beklagten ausdrücklich auf eine
entsprechende Allergie hingewiesen hatte. Nach alledem erscheint dem Senat ein
Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € angemessen, aber auch ausreichend.
2)
Die Klägerin hat gegen den
Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.388,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2003.
a) Infolge der fehlerhaften Behandlung des Beklagten steht der Klägerin ein
Anspruch auf Rückzahlung nicht erstatteter Behandlungskosten, der
Selbstbeteiligungen und der Fahrtkosten zum Zahnarzt Dr. G... zu, der
ausweislich der vorliegenden Behandlungsunterlagen die erforderlich gewordene
Entfernung von Brücken und Kronen im Zeitraum vom 17. März bis zum 19. September
2003 vorgenommen hat. Die Klägerin hat die insoweit entstandenen Kosten mit
insgesamt 1.388,48 € beziffert und belegt. Die geltend gemachten Fahrtkosten
sind angemessen (§ 287 ZPO).
b) Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB.
3)
Der Klägerin steht weder der
geltend gemachte Verdienstausfall in Höhe von 21.464,94 € noch ein
Haushaltsschaden in Höhe von 11.297,06 € sowie ein monatlicher Haushaltsschaden
in Höhe von 211,16 € zu. Der Beklagte hat bewiesen, dass – von den insoweit
unerheblichen, geringfügigen Lokalreaktionen unmittelbar nach der Einbringung
des Zahnersatzes abgesehen – ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang
zwischen seiner fehlerhaften Behandlung und den von der Klägerin geklagten
Beeinträchtigungen und Beschwerden äußerst unwahrscheinlich ist. Damit bleibt
die Klägerin beweisfällig dafür, dass die fehlerhafte Behandlung des Beklagten
die insoweit geltend gemachten Schäden verursacht hat.
4)
Der Klägerin steht schließlich auch
nicht der erst mit Schriftsatz vom 15. Juni 2005 vorgetragene und mit
Schriftsatz vom 29. Juni 2005 klageerweiternd geltend gemachte Anspruch auf
Zahlung von 2.128,65 € nebst Zinsen zu. Der neue Tatsachenstoff, der der
Begründung der Klageerweiterung zugrunde gelegt wird, kann nicht nach §§ 529,
531 Abs. 2 ZPO in den Prozess eingeführt werden (Zöller/Gummer/Heßler a.a.O. §
531 Rz. 24).
5) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Feststellung
hinsichtlich des materiellen und immateriellen Schadens, der mit der noch
ausstehenden Neuversorgung der durch den Zahnarzt Dr. G... im Jahre 2003
entfernten Brücken und Kronen verbunden ist. Einen weitergehenden
Feststellungsanspruch hat die Klägerin nicht.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus
den §§ 92 Abs.2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.