Zeitarbeitsvertrag – ordentliche Kündigung
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 9 Ta
185/08
Beschluss vom
24.10.2008
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 1.
September 2008, Az.: 1 Ca 818/08, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich statthafte, fristgerecht eingelegte und auch
im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das
Arbeitsgericht hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten
Rechtsverfolgung im Sinne des § ZPO verneint.
Die Beschwerdekammer folgt zunächst der Begründung des angefochtenen Beschlusses
und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest.
Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Die Parteien haben in Ziff. 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages eine Zeitbefristung
vereinbart. Gem. § 15 Abs. 3 TzBfG unterliegt ein derartiges Arbeitsverhältnis
nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im
anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Eine derartige einzelvertragliche
Vereinbarung liegt im vorliegenden Fall vor: Ziff. 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrages
sieht ausdrücklich vor, dass die Möglichkeit einer Kündigung durch die
Befristung nicht ausgeschlossen ist. Diese Vertragsbestimmung ist auch in
Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdekammer geht zunächst davon aus, dass es sich um eine Allgemeine
Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt. Hierfür spricht das
äußere Erscheinungsbild des Vertrags und die Tatsache, dass der Vertragstext
ersichtlich für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert ist und lediglich
einzelne auf den individuellen Sachverhalt zugeschnittene Eintragungen enthält.
Die Vertragsbestimmung ist Vertragsbestandteil geworden. Es handelt sich nicht
um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB.
Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des
Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit
ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Eine Bestimmung in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat überraschenden Charakter iSd. Vorschrift,
wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser
mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht.
Überraschenden Klauseln muss ein "Überrumpelungs- und Übertölpelungseffekt"
innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten
Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch
bestehen. Die berechtigten Erwartungen des Vertragspartners bestimmen sich nach
den konkreten Umständen bei Vertragsschluss ebenso wie nach der Gestaltung des
Arbeitsvertrags, insbesondere dessen äußerem Erscheinungsbild. So kann der
ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel oder ihre Unterbringung an
unerwarteter Stelle die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit
überraschenden Klausel machen (vgl. etwa BAG 16.4.2008 -7 AZR 132/07-, NZA 2008,
876 ff.). Bei der Überprüfung ist auch der Grad der Abweichung vom dispositiven
Gesetzesrecht mit einzubeziehen (ErfK/Preis, 8. Aufl., §§ 305-310 BGB Rz. 32 mwN.).
Gemessen hieran ist die Klausel nicht zu beanstanden. Die gleichzeitige
Vereinbarung einer Befristung unter Aufrechterhaltung einer
Kündigungsmöglichkeit vor Fristablauf ist eine im Arbeitsleben übliche
Vertragsgestaltung und in § 15 Abs. 3 TzBfG ausdrücklich vorgesehen. Eine
Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht liegt nicht vor. Auch aus der
inhaltlichen Gestaltung und dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags ergibt
sich keine andere rechtliche Beurteilung. Die maßgeblichen vertraglichen
Bestimmungen stehen gleichwertig nebeneinander und sind jeweils mit einer
aussagekräftigen Überschrift gekennzeichnet. Die vertraglich vorbehaltene
Kündigungsmöglichkeit befindet sich somit nicht an "versteckter Stelle" im
Vertrag oder erscheint durch drucktechnische Gestaltung gegenüber der zuvor
aufgeführten Befristung als von nur untergeordneter Bedeutung.
Die vertragliche Bestimmung hält auch einer Inhaltskontrolle stand. Eine
unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB liegt nicht vor: Der
Vorbehalt einer Kündigungsmöglichkeit trotz gleichzeitig vereinbarter
Zeitbefristung stellt keine unangemessene Benachteiligung dar, da diese
Möglichkeit der Vertragsgestaltung in § 15 Abs. 3 TzBfG gesetzlich ausdrücklich
vorgesehen ist. Eine Unwirksamkeit in Anwendung des sog. Transparenzgebots lässt
sich ebenfalls nicht feststellen. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine
unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht
klar und verständlich ist. Dies trifft auf Ziff. 5 des Arbeitsvertrages nicht
zu. Diese enthält die klare und verständliche Aussage, dass es ungeachtet der
Befristung bei der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung verbleiben soll.
Gründe, die zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung führen
könnten, sind nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Auf den Schutz des
Kündigungsschutzgesetzes kann sich die Klägerin mangels Erfüllung der
6-monatigen Wartezeit im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG nicht berufen. Eine vom
Bevollmächtigten der Klägerin angeregte Rechtsfortbildung dahingehend, dass von
der Beklagten zumindest verlangt werden müsse, dass sie Kündigungsgründe
darlegen müsse, wonach die Kündigung personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt
ist, scheidet angesichts der in § 1 Abs. 1 KSchG enthaltenen eindeutigen
gesetzlichen Wertung aus.
Auch sonstige Unwirksamkeitsgründe sind nicht dargelegt. Anhaltspunkte dafür,
dass die Kündigung sittenwidrig ist oder diese gegen das Gebot von Treu und
Glauben verstößt, sind von der Klägerin nicht dargelegt worden. Zwar kann eine
Kündigung während der Wartezeit aus den genannten Gründen unwirksam sein (vgl.
etwa BVerfG 27.1.1998 -1 BvL 15/87- EzA § 23 KSchG Nr. 17; BAG 28.8.2003 -2 AZR
333/02-EzA § 242 BGB 2002 Kündigung Nr. 4). Hierbei hat allerdings der
Arbeitnehmer zunächst die Umstände darzulegen und ggfs. zu beweisen, aus denen
eine Unwirksamkeit der Kündigung aus §§ 138, 242 BGB folgen soll (vgl. nur:
KR-KSchG/Griebeling, 8. Aufl., § 1 KSchG Rz. 131 mwN.). An derartigen
Darlegungen fehlt es.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Die
vorliegende Entscheidung ist, da Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde
nicht bestehen, nicht anfechtbar.