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Zeitschriftenabonnement bis 200 € und
Widerrufsrecht
Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 1 U 70/03
Urteil vom 08.01.2004
Vorinstanz: Landgericht
Osnabrück – Az.: 7 O 3035/02
Leitsatz:
Bei einem Zeitschriftenabonnement,
dass als Ratenlieferungsvertrag einzuordnen ist und bei dem alle bis zum
frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Zahlungen einen
Gesamtbetrag von 200 € nicht überschreiten, entfällt nicht nur das
Widerrufsrecht des Verbrauchers nach §§ 505 Abs. 1 S. 2, 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB,
sondern auch das Schriftformerfordernis nach § 505 Abs. 1 S. 1 BGB.
G r ü n d e
I.
Die Beklagte vertreibt unter anderem auf telefonischem Wege
Zeitschriftenabonnements. Sie bietet einen siebenmonatigen Zeitschriftenbezug
zum Preis von sechs Monaten ("7 für 6") an. Der Bezugspreis für die sechs Monate
ist im voraus als Pauschalsumme zu zahlen und liegt deutlich unter 200 €. Das
Zeitschriftenabonnement kann vom Kunden nach Ablauf der sieben Monate jederzeit
ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Nach telefonischem Vertragsschluss
bestätigt die Beklagte dem Kunden den Vertragsabschluss mit dem vereinbarten
Inhalt schriftlich.
Die Vertragsbedingungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind
im Internet abrufbar und können in wiedergabefähiger Form abgespeichert werden.
Der Kläger, der nach § 4 UKlaG als Verbraucherschutzverband eingetragen ist, hat
die Beklagte auf Unterlassung der oben dargestellten Art des Telefonvertriebs
von Zeitschriften im Kurzzeitabonnement in Anspruch genommen. Nach teilweiser
Klagerücknahme streiten die Parteien noch über die Verpflichtung der Beklagten,
es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern, die sich nur telefonisch und ohne
einen schriftlichen Vertragsschluss mit der Lieferung von Zeitschriften im
„Kurzabonnement" zu einem 200 € nicht übersteigenden Gesamtpreis einverstanden
erklärt haben, den Abschluss eines entsprechenden Zeitschriftenabonnements
einfach zu bestätigen. Nach Auffassung des Klägers ist bei solchen im Rahmen
eines Telefongesprächs geschlossenen Verträgen grundsätzlich die Schriftform
nach § 505 Abs. 2 BGB einzuhalten.
Das Landgericht Osnabrück hat die Klage abgewiesen.
...
Gegen diese Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Kläger mit der
Berufung.
Zur Begründung seines Rechtsmittels wiederholt und vertieft der Kläger seine
bereits erstinstanzlich vertretene, vom Landgericht in wesentlichen Punkten
nicht geteilte Rechtsauffassung, wonach es sich bei den von der Beklagten
fernmündlich mit Verbrauchern abgeschlossenen Kurzabonnements um
Ratenlieferungsverträge nach § 505 Abs. 1 BGB handele, auch bei
Nichtüberschreiten der für die Vergütung in §§ 505 Abs. 1 Satz 2, 491 Abs. 2 Nr.
BGB genannten Bagatellgrenze von 200 € die in § 505 Abs. 2 S. 1 BGB vorgesehene
Schriftform eingehalten werden müsse und die Beklagte dem bei Werbung neuer
Abonnenten nicht entspreche.
...
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Landgericht hat die Unterlassungsklage zu Recht abgewiesen.
Der vom Kläger nach §§ 2 Abs. 1, 3Abs. 1 Nr. 1 UnklaG gegen die Beklagte geltend
gemachte Unterlassungsanspruch wegen verbraucherschutzwidriger Praktiken besteht
nicht.
Nach dem Vorbringen des Klägers und seiner ausdrücklichen Erklärung im
Verhandlungstermin am 18.12.2003 hat der von ihm geltend gemachte
Unterlassungsanspruch ausschließlich sog. Kurzzeitabonnements zum Gegenstand,
bei denen während der mit dem Verbraucher vereinbarten bindenden Bezugsdauer die
Gesamtvergütung 200 € nicht übersteigt.
Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt der telefonische Vertrieb solcher
Kurzzeitabonnements nicht gegen verbraucherschützende Regelungen in § 505 BGB,
insbesondere nicht gegen die Formvorschrift des § 505 Abs. 2 BGB.
Die vom Kläger vertriebenen Kurzabonnements von Zeitschriften fallen allerdings
vom Vertragstyp her unter § 505 BGB.
Beim vereinbarten Zeitschriftenbezug geht es um einen Vertrag, der die
regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat und danach vom
Wortlaut des
§ 505 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfasst wird. Danach fallen nach zutreffender und ganz
überwiegender Auffassung Zeitschriftenabonnementverträge unter § 505 Abs. 1 Nr.
2 BGB (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., § 505, Rdnr.7; AnwKomBGB Schuldrecht/Reiff,
§ 505 BGB, Rdnr.10; Bamberger/Roth/Möller/Wendehorst, BGB, § 505, Rdnr. 10.;
vgl. auch BGH NJW 1987, 123 zu § 1c Nr. 2 AbzG).
Ob entgegen dem Wortlaut des § 505 Abs..1 Nr. 2 BGB der Anwendungsbereich dieser
Norm von vornherein aus teleologischen Erwägungen auf Verträge zu beschränken
ist, bei denen die vom Verbraucher zu leistende Vergütung in Teilzahlungen zu
erbringen ist und sich nicht in einer sofortigen, einmaligen Zahlung erschöpft,
wie etwa bei einem sofort bezahlten einmonatigen Probeabonnement oder
Jahresabonnement, die sich nicht verlängern, kann hier dahingestellt bleiben
(vgl. zum Streitstand Bamberger/Roth/ Möller/Wendehorst, § 505 BGB, Rdnr.11;
sowie für die entsprechenden Problematik bei § 1c Nr. 2 AbzG BGH NJW 1990, 1046;
NJWRR 1990, 562). Im vorliegenden Fall soll zwar nach dem nunmehrigen Vorbringen
der Beklagten in der Berufungserwiderung auch nur eine einmalige Pauschalsumme
im Voraus für den siebenmonatigen Zeitschriftenbezug zu zahlen sein, ... .Wie
die Erörterungen im Verhandlungstermin und die eigenen Angaben der Beklagten
ergeben haben, ist jedoch eine automatische Verlängerung des Abonnements nach
sieben Monaten vorgesehen. Damit entstehen weitere Zahlungsverpflichtungen des
Verbrauchers, wenn er die Zeitschrift nicht abbestellt bzw. kündigt, wozu er
jedoch nach Ablauf der Bindungsfrist jeweils zur nächsten Ausgabe ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist befugt ist ... .
Bei einem fortlaufenden Zeitschriftenabonnement mit Kündigungsmöglichkeit
bestehen aber zunächst einmal von der Vertragslaufzeit abhängige, auf gewisse
Dauer angelegte Zahlungsverpflichtungen des Verbrauchers, wie dies für den
typischen Ratenlieferungsvertrag kennzeichnend ist, so dass bereits von der Art
der hier von der Beklagten geschlossenen Verträge her das Bedürfnis für die bei
Ratenlieferungsverträgen zugunsten des Verbrauchers geltenden Schutzvorschriften
(Widerrufsrecht, Schriftform des Vertrags) nicht von vornherein entfällt.
Gleichwohl ist der telefonische Vertrieb der Abonnements mit siebenmonatiger
Bezugsbindung seitens der Beklagten entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu
beanstanden, weil die fernmündlich geschlossenen Verträge unter die
Bagatellregelung der §§ 505 Abs. 1 Satz 2, 3, 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB fallen und
dies nicht nur das Widerrufsrecht nach § 505 Abs. 1 BGB, sondern auch das
Schriftformerfordernis nach
§ 505 Abs. 2 BGB entfallen lässt.
Die von der Beklagten geschlossenen Zeitschriftenabonnementverträge werden – was
zwischen den Parteien nicht streitig ist - von der in § 505 Abs. 1 Satz 1 BGB
konkretisierten und für den Ratenlieferungsvertrag modifizierten Bagatellklausel
des § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB erfasst. Danach gilt § 505 Abs. 1 BGB mit dem darin
enthaltenen Widerrufsrecht nicht, wenn die bis zum frühestmöglichen
Kündigungszeitpunkt zu entrichtende Gesamtvergütung 200 € nicht überschreitet.
Die erste Kündigungsmöglichkeit besteht hier für die Kunden der Beklagten nach
Ablauf von 7 Monaten, in denen nur ein unter 200 € liegender Abonnementpreis
anfällt.
Die Anwendbarkeit der Bagatellklausel gemäß §§ 505 Abs. 1 S. 2, 491 Abs. 2 Nr. 1
BGB lässt auch das Schriftformerfordernis entfallen (ebenso Palandt/Putzo, § 505
BGB, Rdnr.10, AnwKomBGB Schuldrecht/Reiff, § 505, Rdnr. 13 f;
Bamberger/Roth/Möller/
Wendehorst, BGB, § 505, Rdnr. 3).
Bereits der Gesetzestext spricht hierfür. § 505 Abs. 2 Satz 1 BGB erstreckt das
Schriftformerfordernis auf den "Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1". § 505
Abs. 1 BGB ist keine Definitionsnorm und enthält auch keine Legaldefinition des
Begriffs des "Ratenlieferungsvertrags"(vgl. dazu Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses, BTDrucks. 14/7052, S. 203). § 505 Abs. 1 BGB gewährt vielmehr
für bestimmte Ratenlieferungsverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern -
die genannten Bagatellverträge sind hiervon ausgenommen - dem Verbraucher ein
Widerrufsrecht nach
§ 355 BGB. § 505 Abs. 2 BGB sieht für Ratenlieferungsverträge bestimmte
Formvorschriften vor und knüpft dabei an die Regelung des § 505 Abs. 1 BGB
insgesamt an, ohne eine weitere Differenzierung etwa nach Satz 1 oder Satz 2 der
genannten Norm vorzunehmen. Nach dem Wortlaut der Bezugnahme auf § 505 Abs. 1
BGB und der Gesetzessystematik kann dann nur davon ausgegangen werden, dass der
gegenständliche Anwendungsbereich des § 505 Abs. 1 BGB, der sich auf die von
dieser Norm erfassten Ratenlieferungsverträge erstreckt, sich mit dem
Anwendungsbereich der Formvorschrift des § 505 Abs. 2 BGB deckt. Dies ist die
logische Folge der in § 505 Abs. 2 BGB enthaltenen Pauschalverweisung auf § 505
Abs. 1 BGB und damit auf die darin in Bezug genommene Regelung des § 491 Abs. 2
BGB. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte er entweder den
Anwendungsbereich des § 505 Abs. 2 BGB eigenständig definieren müssen oder bei
der Verweisung in § 505 Abs. 2 BGB auf Abs. 1 dieser Vorschrift differenzieren
müssen, etwa nur auf § 505 Abs. 1 Satz 1 BGB verweisen dürfen und die
Ausnahmeregelung in § 505 Abs. 1 Satz 2 BGB jedenfalls aus der Bezugnahme
eindeutig herausnehmen müssen. Dies hat der Gesetzgeber jedoch gerade nicht
gemacht.
Es kann auch keine Rede davon sein, dass für den Gesetzgeber die hier vorhandene
Problematik unbekannt gewesen ist. Nach der alten Regelung des § 3 Nr. 1
Verbraucherkreditgesetz a.F. (VerbrKrG) fanden auf Kreditverträge und Verträge
über die Vermittlung oder den Nachweis von Kreditverträgen, bei denen der
auszuzahlende Kreditbetrag oder Barzahlungspreis 200 € nicht überstieg, die
Vorschriften des VerbrKrG keine Anwendung; dies galt sowohl für die
Formvorschriften der §§ 4 ff VerbrKrG als auch für das Widerrufsrecht in § 7
VerbrKrG. § 2 VerbrKrG ordnete die entsprechende Anwendung von für
Kreditverträge geltenden Formvorschriften und des Widerrufsrechts für die
Ratenlieferungsverträge an, die nunmehr in § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB
genannt sind. Nach altem Recht war streitig, ob die für Kreditverträge geltende
Bagatellgrenze von 200 € entsprechend auch auf Ratenlieferungsverträge
anzuwenden war, was teilweise wegen der vergleichbaren (fehlenden)
Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers bejaht (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl.,
§ 2 VerbrKrG, Rdnr. 9; MK/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 2 VerbrKrG, Rdnr 9), aber wohl
überwiegend verneint wurde (vgl. BGHZ 128, 156, 163/164 für § 3Abs. 1 Nr. 2
VerbrKG; OLG Karlsruhe NJWRR 1993, 635; Staudinger/KessalWulf, § 2 VerbrKG, Rdrn.
4). Für die letztgenannte Auffassung ließen sich vor allem der Gesetzeswortlaut
des § 2 VerbrKrG und insbesondere die in dieser Norm enthaltene
(uneingeschränkte) Verweisung auf die Formvorschriften und das Widerrufsrecht
sowie die darin fehlende Bezugnahme auf die Ausnahmetatbestände des § 3 VerbrKrG
anführen.
Wenn bei dieser Ausgangslage der Gesetzgeber die bisherige Gesetzessystematik
aufgibt und in den in § 505 Abs. 1 BGB definierten Anwendungsbereich der
Regelungen über den Ratenlieferungsvertrag nunmehr die Ausnahmeregelungen des §
491 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB, die denen des § 3 Nr. 1, 4 und 5 VerbrKrG
entsprechen, ausdrücklich hineinnimmt, dann muss daraus geschlossen werden, dass
der Gesetzgeber nunmehr klarstellen wollte und klargestellt hat, dass die
genannten, zunächst für den Verbraucherkredit eingeführten Ausnahmeregelungen
insgesamt auch für Ratenlieferungsverträge gelten sollten.
Ob allerdings auch aus dem Gesetzentwurf, im Gesetzgebungsverfahren
vorgenommenen Änderungen des ursprünglichen Gesetzesentwurfs und den dafür
gegebenen Begründungen etwas für die hier vertretene Auffassung hergeleitet
werden kann, wie das Landgericht gemeint hat, was der Kläger jedoch in der
Berufungsbegründung in Abrede stellt und ganz anders sieht, mag zweifelhaft
sein.
Aus dem Gesetzentwurf des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (BTDrucks.
14/6040, Seite 26,30,258) ergibt sich für die hier vorhandene Streitfrage nichts
Entscheidendes. In der ursprünglichen Fassung (die nicht Gesetz geworden ist)
war der Begriff des Ratenlieferungsvertrages in § 505 Abs. 1 S. 1 definiert, S.
2 enthielt durch Bezugnahme auf § 491 Abs. 2 die „Bagatellregelung"; an die
Definition in § 505 Abs. 1 S. 1 knüpfte die Regelung über die Form in § 505 Abs.
2 an. Die ursprüngliche Fassung hätte danach wohl für die Auffassung des Klägers
gesprochen; Bedeutung und Reichweite der in §§ 505 Abs.1 S. 2, 491 Abs. 2 Nr. 1
enthaltenen Bagatellregelung werden jedoch in der Entwurfsbegründung nicht
erläutert und erst recht nicht problematisiert.
Auch die Stellungnahme des Bundesrats zum genannten Gesetzentwurf (vgl. dazu BT
Drucks.14/6857, Seite 34, 35) deutet nicht darauf hin, dass die hier vorhandene
Problematik der Reichweite der Bezugnahme auf § 505 Abs. 1 BGB im
Gesetzgebungsverfahren im Einzelnen erörtert worden ist. Der Bundesrat hat
lediglich zur Diskussion gestellt, ob auf die im Gesetzentwurf in § 505 Abs. 2
BGB vorgesehene Form insgesamt verzichtet werden kann bei
Ratenlieferungsverträge, die im Wege des Fernabsatzes abgeschlossen werden. In
der Gegenäußerung der Bundesregierung ist daraufhin die Einfügung eines Satzes 2
in
§ 505 Abs. 2 vorgeschlagen worden; dieser Vorschlag ist übernommen worden und
hat Gesetzeskraft erlangt.
Die entscheidende Veränderung der Gesetzesfassung ist dann im Rahmen der
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages vorgenommen worden
(BTDrucks.14/7052, Seiten 62/63, 203): Die Definition des
Ratenlieferungsvertrages ist aus § 505 Abs. 1 S. 1 herausgenommen worden, um –
wie es in der Begründung für diese Änderung heißt – nicht den Eindruck entstehen
zu lassen, dass der Begriff „Ratenlieferungsvertrag" ausschließlich bei
Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher angewandt werden
kann. Es ist dann jedoch nicht entsprechend der vorherigen Anknüpfung in § 505
Abs. 2 S. 1 auf Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift Bezug genommen worden, sondern –
entsprechend der heutigen Gesetzesfassung auf den gesamten § 505 Abs. 1 BGB
(einschließlich der darin enthaltenen Bagatellregelung). Dies ist nicht in der
Begründung der Änderungen näher erläutert worden; insoweit wird lediglich
ausgeführt, dass die Änderung in Abs. 2 S. 1 (Verweisung auf den gesamten Absatz
1) der Klarstellung diene. Bei Erläuterung des weiterhin vom Rechtsausschuss
vorgeschlagenen heutigen § 505 Abs. 1 S. 3 BGB ist generalisierend – ohne eine
Differenzierung im Hinblick auf Widerrufsrecht und Schriftform – davon die Rede,
dass die Bagatellgrenze von 200 € gem. § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf
Ratenlieferungsverträge entsprechend anzuwenden sei (vgl. BTDrucks. 14/7052, S.
203). Dies deutet darauf hin, dass jedenfalls im Rechtsausschuss, der die hier
maßgebende Änderung des Gesetzentwurfs vorgeschlagen hat, die Vorstellung
vorhanden war, die Bagatellklausel generell auf Ratenlieferungsverträge und
somit auf beide Regelungsbereiche (Widerrufsrecht und Schriftform) anzuwenden.
Der vom Landgericht auf Seite 4 der Entscheidungsgründe zitierte Satz aus der
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BTDrucks.14/7052, Seite 203) dürfte
sich dagegen - wie aus den vorausgegangenen Ausführungen zur Berechnung der
Bagatellgrenze von 200 € und aus der nachfolgenden Einleitung "Im Übrigen..."
folgt - auf die im vorliegenden Fall nicht relevanten (weiteren)
Ausnahmetatbestände des § 491 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 BGB beziehen und
lässt dann für die hier relevante Problematik keine Schlussfolgerungen zu.
Die aus den Gesetzesmaterialien sich ergebenden Erläuterungen zur Vornahme der
hier maßgebenden Änderungen des Gesetzesentwurfs geben insgesamt gewisse, in der
Überzeugungskraft aber eher schwache Hinweise auf die hier vorgenommene
Auslegung des § 505 BGB. Jedenfalls ergibt sich daraus nichts Entscheidendes für
die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung.
Für die hier vorgenommene Auslegung des § 505 BGB lassen sich weiterhin
rechtssystematische Argumente anführen. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des §
491 Abs. 2 BGB, nämlich beim Verbraucherdarlehensvertrag, werden in den
normierten Ausnahmefällen die nachfolgenden verbraucherschutzrechtlichen
Vorschriften für unanwendbar erklärt. Dies betrifft beim Verbraucherdarlehen
(entsprechend der alten Rechtslage) sowohl die Vorschriften über das
Widerrufsrecht als auch die über die Form. Es muss dann aber angenommen werden,
dass bei der in § 505 BGB enthaltenen Verweisung auf § 491 Abs. 2 BGB eine
entsprechende Systematik auch bei Ratenlieferungsverträgen gelten sollte, zumal
der Gesetzestext auch in § 505 Abs. 2 BGB – wie bereits ausgeführt - keine
Anhaltspunkte für eine abweichende, differenzierende Regelung bietet.
Schließlich - und dies hat erhebliches, wohl entscheidendes Gewicht - bietet
auch die Schutzbedürftigkeit und würdigkeit des Verbrauchers keinen
ausreichenden Grund für eine Differenzierung im Bereich der hier behandelten
"Bagatellverträge".
Bei Verträgen, bei denen der Verbraucher Zahlungsverpflichtungen von insgesamt
nicht mehr als 200 € übernimmt, fehlt regelmäßig wegen der beschränkten
wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts und wegen der damit verbundenen
begrenzten finanziellen Belastungen ein besonderes Schutzbedürfnis des
Verbrauchers. Auch wenn Einzelfälle denkbar sein mögen, in denen dies
zweifelhaft und problematisch sein kann, ist dies jedenfalls bei der vom
Gesetzgeber vorzunehmenden Generalisierung und Typisierung anzunehmen. Im hier
relevanten „Bagatellbereich" stellt sich typischerweise die Schutzbedürftigkeit
des Verbrauchers bei Darlehensverträgen nicht anders dar als bei einem
Ratenlieferungsvertrag. Und für eine vom Verbraucherdarlehensvertrag abweichende
und auch noch innerhalb von Ratenlieferungsverträgen vorzunehmende
Differenzierung zwischen dem Widerrufsrecht und den Formvorschriften sind im
Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers erst recht keine
hinreichenden Sachgründe erkennbar.
Verträge, aus denen sich für den Verbraucher Zahlungsverpflichtungen von nicht
mehr als 200 € ergeben, liegen noch in einem Bereich finanzieller Belastungen,
wie sie durchweg bei Alltagsgeschäften des täglichen Lebens anfallen. Solche
Alltagsgeschäfte werden jedoch regelmäßig und typischerweise im Rechtsverkehr
nicht schriftlich getätigt.
Auch ist bei einer Analyse der Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers zu
berücksichtigen, dass es der Unternehmer wäre, der bei den hier betroffenen,
mündlich geschlossenen Verträgen, wenn der Verbraucher nicht zahlt oder die
Zeitschrift nicht mehr abnimmt, für eine streitige Bezugsdauer und die
vereinbarte Vergütung in vollem Umfang darlegungs und beweispflichtig wäre.
Es ist danach im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers kein
hinreichender Sachgrund ersichtlich, die genannten Bagatellverträge der
Schriftform des § 505 Abs. 2 BGB zu unterwerfen; dies würde sich nach
Einschätzung des Senats vielmehr als eine den Geschäftsverkehr übertrieben
erschwerende, die Vertragsparteien bevormundende Regulierung darstellen.
Nach alledem bedarf der Abschluss der von der Beklagten vertriebenen
Zeitschriftenabonnements, welche die Voraussetzungen der Bagatellklausel in §§
491 Abs. 1 Nr. 1, 505 Abs. 1 S. 3 BGB erfüllen, nicht der Schriftform nach § 505
Abs. 2 S. 1 BGB.
Ob die Schriftform nach § 505 Abs. 2 Satz 1 BGB auch deshalb entbehrlich ist,
weil durch den Internet-Auftritt der Beklagten die
Voraussetzungen des §505 Abs. 2 Satz 2 BGB erfüllt sind, erscheint sehr
zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben.
Der nach § 2 Abs. 2 UKlaG geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Klägers ist
nach alledem unbegründet.
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