|














































| |
Arbeitnehmer oder Selbständige –
Abgrenzung (hier: Zeitungszusteller)
BAG
Az.: 5 AZR 312/96
Urteil vom 16.07.1997
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgerichts Düsseldorf, Az.: 2 Ca
4124/95
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.:
16 Sa 1532/95
Leitsatz:
1.
Zeitungszusteller können je nach Umfang und Organisation der übernommenen
Tätigkeit Arbeitnehmer oder Selbständige sein.
2. Kann ein Zusteller das übernommene Arbeitsvolumen in der vorgegebenen Zeit
nicht bewältigen, so daß er weitere Mitarbeiter einsetzen muß, so spricht das
gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses.
Das BAG hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht
erkannt:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. März 1996 - 16 Sa 1532/95 - aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom
12. Oktober 1995 - 2 Ca 4124/95 - wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.
Die Beklagte betreibt eine Agentur zum Vertrieb von Presseerzeugnissen.
U.a. verteilt sie die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (FAZ) und den "Blick
durch die Wirtschaft" (BDDW). Sie beschäftigt nach eigenen Angaben 48
Zeitungszusteller, sog. Zeitungsjungen, auf Geringverdienerbasis mit
Arbeitszeiten von 5 bis 90 Minuten pro Arbeitstag. Daneben sind weitere
Personen, u.a. der Kläger, als Zusteller für sie tätig, deren rechtlicher Status
teilweise streitig ist.
Der Kläger war zunächst gem. Anstellungsschreiben vom 28. Juli 1980 ab 1. August
1980 als Zeitungszusteller der Beklagten für den Zustellbezirk N I tätig. In dem
Anstellungsschreiben
heißt es:
"Sie sind verpflichtet, die Exemplare der Frankfurter
Allgemeinen Zeitung am Erscheinungstag an der vereinbarten Stelle abzuholen und
die Abonnenten pünktlich, regelmäßig und ordentlich zu beliefern. Jeder Abonnent
ist bis spätestens 7.00 Uhr zu beliefern.
Für die Zustellung der Zeitungsexemplare erhalten Sie eine stückzahlbezogene
Vergütung von z.Zt. DM 3,20 pro Monat zuzüglich der von der Hauptagentur
genehmigten und schriftlich bestätigten Kostenerstattungen.
...
Die Namen und Adressen der Abonnenten sind entsprechend der Auslieferung im
Zustellbuch einzutragen, gleiches gilt für die von der Hauptagentur gemeldeten
Bestandsveränderungen (Bezugsunterbrechung, Zugang, Abgang). Bei Beendigung der
Zustelltätigkeit ist das Zustellbuch unverzüglich an die Hauptagentur
zurückzugeben. Es ist Ihnen untersagt, das Zustellbuch Dritten auszuhändigen
oder zugänglich zu machen.
Im Falle der Erkrankung sind Sie verpflichtet, die Hauptagentur unverzüglich zu
benachrichtigen und für eine vorübergehende Vertretung zu sorgen.
..."
Die Zeitungen wurden dem Kläger ab 23.00 Uhr des Vortages zur Verfügung
gestellt. Nach übereinstimmender Auffassung der Parteien handelte es sich bei
diesem Vertragsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis. Mit Schreiben vom 1. Juni
1987 kündigte der Kläger das Vertragsverhältnis zum 30. Juni 1987. Ab 1. Juli
1987 war die im Jahre 1991 verstorbene Ehefrau Vertragspartnerin. Sie kündigte
den Vertrag zum 31. Dezember 1988. In der Folgezeit trug zeitweise der Sohn des
Klägers für die Beklagte Zeitungen aus.
Spätestens ab 1. Januar 1990 war wieder der Kläger für die Beklagte tätig. Einen
erneuten schriftlichen Vertrag schlossen die Parteien nicht ab. Der Kläger
bediente die Zustellbezirke 090 und 029 in D und übernahm Vertretungen für
andere Zusteller der Beklagten. Nach ihrem Vortrag gab die Beklagte dem Kläger
und dessen Sohn Schecks zur Weiterleitung an die vom Kläger auf
Geringverdienerbasis beschäftigten Zusteller, und zwar ohne daß der Kläger dafür
Rechnungen erstellte. Spätestens ab Juli 1990 stellte der Kläger der Beklagten
Rechnungen aus, überwiegend in monatlichen Abständen, und zwar bis August 1990
unter der Firmenbezeichnung "B und R P - Transporte Kurierdienst", ab Oktober
1990 unter der Bezeichnung "B P Vertragsauslieferung" und spätestens seit Juli
1994 unter der Bezeichnung
"B P Vertragsauslieferung Kurierdienst".
In der Zeit von Juli 1990 bis Februar 1991 beliefen sich die monatlichen
Rechnungsbeträge für die Zustellung der beiden Zeitungen auf Beträge zwischen
ca. 2.400,-- und 3.300,-- DM. Weiter stellte der Kläger der Beklagten unter dem
13. August 1990 für die Auslieferung der FAZ in einem anderen Bezirk und für die
Verteilung von 10.000 Werbebriefen 1.368,-- DM in Rechnung.
Für die Zeit ab Juni 1994 bis März 1995 beliefen sich die Rechnungsbeträge für
die monatliche Zustellung auf ca. 2.850 bis 6.430,- DM. Unter dem 30. März 1995
stellte der Kläger der Beklagten weiter für 38,5 Stunden "Etikettieren der FAZ
für die WestLB" zu einem Stundensatz von 20,-- DM, insgesamt also 770,-- DM in
Rechnung. Ferner befinden sich bei den Akten – von der Beklagten in der
mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht eingereichte - Kopien zweier
Rechnungen, mit denen der Kläger einer "Firma W D Kleintransporte" für die
Zustellung der Zeitungen FAZ und BDDW in der Zeit vom 21. Oktober bis zum 30.
November 1994 6.769,02 DM und für die Zustellung dieser Zeitungen im Dezember
1994 5.206,86 DM in Rechnung stellt.
Die der Beklagten für die Monate Oktober bis Dezember 1994 in Rechnung
gestellten Beträge belaufen sich auf 4.236,31 DM, 3.010,59 DM und 3.142,95 DM.
Neben der Tätigkeit für die Beklagte übernahm der Kläger zumindest zeitweise
zusätzliche Zustelldienste bei Dritten für andere Zeitungen, u.a. die "Neue
Rhein-Ruhr-Zeitung" und die "Rheinische Post".
Mit Schreiben vom 6. März 1995 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis zum
31. März 1995. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer beim Arbeitsgericht
Düsseldorf erhobenen Kündigungsschutzklage (- 8 Ca 1941/95 -). Die Parteien
schlossen am 19. Mai 1995 einen Vergleich, wonach sie sich darin einig sind, daß
das "Rechtsverhältnis durch die ... Kündigung nicht aufgelöst worden ist,
sondern zur Zeit fortbesteht".
Mit seiner am 27. Juni 1995 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger
nunmehr die Feststellung, daß es sich bei dem Vertragsverhältnis um ein
Arbeitsverhältnis handelt. Dazu hat er vorgetragen: Tatsächlich habe sich an dem
seit August 1980 bestehenden Arbeitsverhältnis nichts geändert. Auch während der
Zeit, als das Vertragsverhältnis mit seiner Ehefrau bestanden habe, sei der
Vertrag ausschließlich von ihm erfüllt worden. Seine Ehefrau habe zu keiner Zeit
Zeitungen zugestellt. Das Vertragsverhältnis mit seiner schon damals
schwerkranken Ehefrau sei nur deshalb begründet worden, um dieser eine höhere
Rente zu verschaffen. Vertretungen für andere Zeitungen habe er nur übernommen,
wenn die
Beklagte keine Vertretungen für ihn gehabt habe. Er habe sämtliche Leistungen in
Person erbracht - so sein schriftsätzlicher Vortrag in erster Instanz. 1990 sei
man einvernehmlich zu den Modalitäten des Vertrages vom 28. Juli 1980
zurückgekehrt. Die Beklagte habe dann von sich aus die Entlohnungsmethode
umgestellt und Nettobeträge plus Mehrwertsteuer gezahlt, für die sie später
Rechnungen verlangt habe. In Wirklichkeit handele es sich aber um ein
Arbeitsverhältnis. Er unterliege dem Weisungsrecht der Beklagten; seine Arbeit
sei fremdbestimmt. Aus der Natur der Sache ergebe sich, daß der zur Zustellung
von Zeitungen Verpflichtete kein freier Mitarbeiter sein könne. Bei krankheits-
und urlaubsbedingter Abwesenheit habe die Beklagte Vertretungen eingesetzt und
bezahlt.
Der Kläger beantragt festzustellen, daß zwischen den Parteien ein
Arbeitsverhältnis besteht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Es
handele sich nicht um ein Arbeitsverhältnis. Der Grund, weshalb der Kläger sein
damaliges Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1987 von sich aus gekündigt habe und
seine Ehefrau anschließend tätig geworden sei, liege vermutlich darin, sich
Lohnpfändungen zu entziehen. 1990 habe der Kläger darum gebeten, das bisherige
Vertragsverhältnis umzustellen. Er und sein Sohn wollten nunmehr eine Firma für
Zustelldienste gründen und für mehrere Verlage gleichzeitig arbeiten, und ihr,
der Beklagten, Rechnungen erteilen. Damit habe sie sich einverstanden erklärt.
Der Kläger habe Wert darauf gelegt, wegen diverser Pfändungen keinen festen
Arbeitsvertrag abzuschließen.
Während der gesamten Dauer des Rechtsverhältnisses habe der Kläger zusätzlich
für andere Auftraggeber gearbeitet. Ab Mai 1989 sei er bei der Neuen
Rhein-Ruhr-Zeitung in Düsseldorf als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen, in der
Zeit von Januar 1993 bis Dezember 1994 mit Steuerklasse 6. Ab Mai 1989 sei der
Kläger weiter bei der Rheinischen Post in Düsseldorf als Zusteller beschäftigt
gewesen. Zusätzlich habe er von November 1989 bis Dezember 1990 für die Firma I
, Presse Service, täglich Tageszeitungen im gesamten Stadtgebiet von Düsseldorf
und Neuss ausgetragen, und zwar bei einer Zustellzeit bis jeweils 7.00 Uhr.
Wegen der Vielzahl der zeitgleich zu erfüllenden Verpflichtungen könne der
Kläger die morgentlichen Zustellungen nicht in Person erbringen. Vielmehr
bediene er sich mehrerer Hilfskräfte. Auf jeden Fall helfe ihm seine
Lebensgefährtin. Dies zeige, daß es sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien
nicht um ein Arbeitsverhältnis handele. Eine persönliche Abhängigkeit liege
nicht vor. Ihr, der Beklagten, sei es völlig egal, mit welchen Personen und
Mitteln der Kläger die übernommene Zustellverpflichtung erfülle, welche
sonstigen Tätigkeiten er ausführe und welche Konkurrenzprodukte er gleichzeitig
vertreibe. Ein irgendwie geartetes Konkurrenzverbot bestehe nicht. Einzige
Weisung sei die, daß die vereinbarten Zustellungen unbedingt jeweils bis
spätestens 7.00 Uhr zu erledigen seien.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat als unstreitig festgestellt,
daß sich der Kläger dritter Personen zur Erfüllung seiner Vertragspflichten
bediene und bedienen dürfe. Im
Berufungsrechtszug hat der Kläger eingeräumt, daß er von seiner Lebensgefährtin
unterstützt werde. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit
ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und
zur Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des
Arbeitsgerichts. Der Kläger ist nicht Arbeitnehmer der Beklagten. Sein Vortrag
ist unschlüssig.
Diese Feststellung betrifft den Zeitraum ab 1. Januar 1990.
I.
Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von den Grundsätzen
ausgegangen, die der Senat zur Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von einem
freien Dienstverhältnis entwickelt hat. Beide unterscheiden sich durch den Grad
der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete
befindet. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im
Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt.
Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere
daran, daß der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das
Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann. Für die
Abgrenzung von Bedeutung sind demnach in erster Linie die Umstände, unter denen
die Dienstleistung zu erbringen ist, und nicht die Modalitäten der Bezahlung
oder die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung (BAG Urteile vom
30. November 1994 - 5 AZR 704/93 – AP Nr. 74 zu § 611 BGB Abhängigkeit; Urteil
vom 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 - AP Nr. 122 zu § 611 BGB Lehrer,
Dozenten, beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt auch von der Eigenart der
jeweiligen Tätigkeit ab. Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende
Kriterien lassen sich nicht aufstellen.
Manche Tätigkeiten können sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch
im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses (freien Mitarbeiterverhältnisses)
erbracht werden. Umgekehrt gibt es Tätigkeiten, die regelmäßig nur im Rahmen
eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden können. Das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses kann also auch aus Art oder Organisation der Tätigkeit
folgen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BAG Urteil vom 12. Juni 1996 - 5 AZR
960/94 - AP Nr. 4 zu § 611 BGB Werkstudent, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Für Tätigkeiten, die sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, als auch im
Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbracht werden können, gilt der
Grundsatz, daß bei untergeordneten, einfachen Arbeiten eher eine Eingliederung
in die fremde Arbeitsorganisation anzunehmen ist als bei gehobenen Tätigkeiten
(vgl. BFH Urteile vom 14. Juni 1985 - VI R 150 - 152/82 - BFHE 144, 225 = BB
1985, 2153; BFH Urteil vom 24. Juli 1992 - VI R 126/88 - BFHE 169, 154 = AP Nr.
63 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Das entspricht auch der Verkehrsanschauung. Bei
einfachen Tätigkeiten, insbesondere manchen mechanischen Handarbeiten, bestehen
schon von vornherein nur geringe Gestaltungsmöglichkeiten.
Daher können schon wenige organisatorische Weisungen den Beschäftigten in der
Ausübung der Arbeit so festlegen, daß von einer im wesentlichen freien
Gestaltung der Tätigkeit (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB) nicht mehr die Rede sein
kann. In derartigen Fällen kann die Arbeitnehmereigenschaft auch nicht dadurch
ausgeschlossen werden, daß der Dienstgeber die wenigen erforderlichen Weisungen
bereits in den Vertrag aufnimmt.
II.
Das Austragen von Zeitungen ist eine einfache Tätigkeit, die
von vornherein nur geringe Gestaltungsmöglichkeiten zuläßt. Die
Weisungsgebundenheit ergibt sich hier in der Regel daraus, daß dem Zusteller ein
bestimmter Bezirk mit Kundenliste zugewiesen und ein zeitlicher Rahmen
vorgegeben wird. Zeitungszusteller sind daher sowohl in der arbeitsrechtlichen,
als auch in der finanzund sozialgerichtlichen Rechtsprechung überwiegend als
Arbeitnehmer angesehen worden (BAG Beschluß vom 29. Januar 1992 - 7 ABR 27/91 -
AP Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1972; LAG Hamm, Urteil vom 8. September 1977 - 8 Sa
468/77 - EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 12 = DB 1978, 798; LAG München,
Beschluß vom 26. Juni 1953 - I 6/53, RDA 1953, 438; BFH Urteil vom 2. Oktober
1968 - VI R 29/68 - BFHE 94, 189 = DB 1969, 289 = BB 1969, 167; BFH Urteil vom
24. Januar 1975 - VI R 89/72 - und BFH Urteil vom 21. November 1980 - VI S 4/80
- beide n.v.; BFH Urteil vom 24. Juli 1992 - VI R 126/88 - BFHE 169, 154 = AP
Nr. 63 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BSG Urteil vom 15. März 1979 - 2 Ru 80/78 -
SozSich 1979, 187; BSG Urteil vom 19. Januar 1968 - 3 RK 101/64 - USK 6801; BSG
Urteil vom 26. Februar 1960 - 3 RK 71/57 - SozR Nr. 19 zu § 165 RVO; a.A. ArbG
Oldenburg, Urteil vom 7. Juni 1996 - 3 Ca 819/95 - BB 1996, 2148; HessFinG
Urteil vom 25. Februar 1976 - I 224/72 - EFG 1976, 387). Die
Arbeitnehmereigenschaft wurde teilweise auch dann bejaht, wenn der Zusteller
auch für andere Verlage tätig werden und sich vertreten lassen konnte (BSG, aaO;
BFH, Urteil vom 2. Oktober 1968; zweifelnd dagegen BAG Beschluß vom 29. März
1974 - 1 ABR 27/73 - BAGE 26, 107 = AP Nr. 2 zu § 19 BetrVG 1972 = EzA § 19
BetrVG 1972 Nr. 2).
Aus den dargestellten Umständen läßt sich jedoch nicht schließen, daß
Zeitungszusteller stets und ausnahmslos Arbeitnehmer sind. Sie können auch
aufgrund freien Dienst- oder Werkvertrages, also selbständig tätig sein (BAG
Beschluß vom 29. März 1974, aaO; BFH Urteil vom 14. Juni 1985, aaO; BayObLG
Urteil vom 21. Dezember 1994 - 4 StRR 116/94 - BayObLGSt 1994, 264; vgl. auch
BGH Urteil vom 10. April 1990 - IX ZR 177/89 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB
Zeitungsausträger = NJW-RR 1990, 1075). Das ist der Fall, wenn die Zustellung
der Zeitungen so organisiert wird, daß dem dafür Verantwortlichen ein größerer
Gestaltungsspielraum verbleibt.
Entscheidend sind also die Umstände des Einzelfalls. Bei den Zeitungsausträgern,
die sechs Tage in der Woche Tageszeitungen zustellen, wird der Unternehmer im
allgemeinen innerhalb des abgegrenzten zeitlichen Rahmens über die
Arbeitsleistung des Zustellers verfügen können, auch wenn dieser nicht exakt
nach Stunden und Minuten bestimmt ist und der Zusteller die Reihenfolge der
Zustellung bestimmen kann (BAG Beschluß vom 29. Januar 1992 - 7 ABR 2/91 - AP
Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1972). Dagegen spricht gegen das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses, wenn die Anzahl der auszutragenden Zeitungen so groß ist,
daß die Einschaltung von Hilfskräften erforderlich erscheint, das Arbeitsvolumen
also erheblich über das hinausgeht, was ein Einzelner in der vorgegebenen Zeit
leisten kann. In diesem Fall wird der Zusteller das Austragen der Zeitungen
durch andere organisieren müssen, um seine vertraglichen Verpflichtungen
erfüllen zu können.
III.
Der Streitfall weist Besonderheiten auf, die das
Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt hat.
Der Kläger war bereits vom 1. August 1980 bis zum 30. Juni 1987 für die Beklagte
tätig, damals als Arbeitnehmer. Daraus folgt aber nicht, daß es sich bei dem im
Jahre 1990 neubegründeten Vertragsverhältnis ebenfalls um ein Arbeitsverhältnis
handelt.
Dem Kläger waren nunmehr zwei andere und auseinanderliegende Zustellbezirke
zugewiesen. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Parteien sich
auf die Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 28. Juli 1980 geeinigt hätten.
Die Beklagte hat bereits bezweifelt, daß der Kläger seine beiden weit
auseinander liegenden "festen" Zustellbezirke allein bewältigen kann. Unabhängig
davon lassen schon die Höhe der der Beklagten für die monatliche Zustellung in
Rechnung gestellten Beträge und die Anzahl der jeweils zu beliefernden Kunden
erhebliche Zweifel daran aufkommen, daß der Kläger die Zustellung jeweils bis
7.00 Uhr in eigener Person überhaupt vornehmen konnte.
Der Kläger hat der Beklagten für den Monat Juni 1994 für die Belieferung von
täglich 1.083 Exemplaren der FAZ und 197 Exemplaren der BDDW einschließlich
MwSt. 6.430,17 DM und für die Zustellung im September 1994 4.745,65 DM in
Rechnung gestellt. Für November
1994 waren es 3.010,59 DM und für Dezember 1994 3.142,95 DM.
Hinzu kommt, daß der Kläger für annähernd denselben Zeitraum (21. Oktober bis
31. Dezember 1994) einer Firma Wolfgang Dreher Kleintransporte 6.769,02 DM und
5.206,86 DM ebenfalls für die Zustellung der genannten Zeitungen in Rechnung
stellte. Es ist nicht vorstellbar, daß der Kläger sämtliche Zeitungen jeweils
selbst ausgetragen hat. Vielmehr liegt die Annahme nahe, daß er mehrere andere
Zusteller einsetzte und damit - wie es die Briefköpfe der Rechnungen ausweisen -
tatsächlich selbständiger Unternehmer war. Weiter hat die Beklagte substantiiert
vorgetragen, der Kläger sei in demselben Zeitraum bei der Rhein-Ruhr-Zeitung als
Arbeitnehmer mit Steuerklasse 6 und zusätzlich für die Firma IPS als
Zeitungszusteller tätig gewesen. Die Beklagte hat daraus den naheliegenden
Schluß gezogen, daß der Kläger die Zustellungen für sie nicht in Person
erbringen konnte.
Angesichts dieser erheblichen Indizien für eine selbständige
Tätigkeit wäre es Sache des Klägers gewesen, zunächst vorzutragen, wann und wo
er jeweils die Zeitungen der Beklagten abgeholt und ausgetragen hat und welcher
Hilfspersonen er sich bedient hat. Diesen Anforderungen genügt sein Vortrag
nicht. Nachdem er in erster Instanz zunächst behauptet hatte, er habe die
Zeitungen durchweg persönlich ausgetragen, hat er sich später dahin eingelassen,
es treffe nicht zu, daß er sich zur Zustellung anderer Personen bedient habe, er
werde nur von seiner Lebensgefährtin Frau M unterstützt. Es fehlt an jedem
Vortrag dazu, in welcher Weise ihn seine Lebensgefährtin unterstützt, und wann
er und sie die Zeitungen austragen. Es fehlt auch jede einsichtige und
nachvollziehbare Erklärung dafür, wie er - mit oder ohne Lebensgefährtin - die
abgerechneten Umsätze erzielen konnte.
|