Zeugnisberichtung – Leistungs- und Führungsbeurteilung
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 10 Sa
183/09
Urteil vom
14.05.2009
In dem Rechtsstreit hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2009 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.01.2009, Az.: 6 Ca
593/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Berichtigung eines Zeugnisses.
Der Kläger war vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2008 bei der Beklagten zu einem
Bruttomonatsentgelt von € 2.600,00 als Arbeiter beschäftigt. Die Beklagte
erteilte ihm mit Datum vom 31.07.2008 folgendes Arbeitszeugnis:
„Herr A., , geboren am 28. März 1974 in Y-Stadt, war vom 01. Januar 2007 bis 31.
Juli 2008 in unserem Unternehmen als Arbeiter im Bereich Montage/Vormontage
beschäftigt.
Er hatte dort folgende Aufgaben:
- Teile/Komponenten auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen (richtiger Typ,
Anzahl),
- Fehlbestände melden,
- bereitgestellte Teile/Komponenten am eingerichteten Arbeitsplatz nach Vorgabe,
unter Anwendung einfach zu handhabender Werkzeuge und Verbindungstechniken (z.
B. Schrauben, Kleben, Stecken) in vorgegebener Zeit montieren,
- im Rahmen allgemeiner Anweisungen Funktionsfähigkeit (z. B. Dichtheit,
Beschaffenheit, Maßhaltigkeit, etc.) prüfen.
Herr A. erledigte die ihm übertragenen Aufgaben mit großem Interesse und stets
zu unserer vollen Zufriedenheit.
Er war zuverlässig und sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war
einwandfrei.
Herr A. scheidet aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Juli 2008 aus unserem
Unternehmen aus.
Wir wünschen ihm für seinen beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute und
viel Erfolg."
Mit seiner am 04.09.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der
Kläger, dass die Beklagte den drittletzten Satz wie folgt umformuliert:
„Er war stets zuverlässig und sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen
war stets einwandfrei."
Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des
erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird
gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen und auf die
Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige
Kammern Pirmasens - vom 22.01.2009 (dort Seite 3-6 = Bl. 25-28 d. A.) Bezug
genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.01.2009 die Klage abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger trage die Darlegungs- und
Beweislast für die begehrte überdurchschnittliche Verhaltensbeurteilung. Die
Verhaltsbeurteilung "einwandfrei" bringe eine befriedigende Führung zum Ausdruck
und stelle damit eine durchschnittliche Verhaltensbeurteilung dar (BAG Urteil
vom 21.06.2005 - 9 AZR 352/04 - EzA § 109 GewO Nr. 4). Folglich hätte der Kläger
im Einzelnen darlegen und beweisen müssen, dass im vorliegenden Fall eine
überdurchschnittliche Beurteilung gerechtfertigt sei. Ein entsprechender Vortrag
sei nicht erfolgt, so dass der Kläger darlegungs- und beweisfällig geblieben
sei. Die Beklagte habe daher durch die Erteilung des Arbeitszeugnisses vom
31.07.2008 den Zeugnisanspruch gemäß § 109 GewO erfüllt. Wegen weiterer
Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 7 bis 9
des Urteils (= Bl. 29-31 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger, dem das Urteil am 19.03.2009 zugestellt worden ist, hat am
27.03.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese gleichzeitig
begründet.
Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die besondere Konstellation der
Leistungs- und Verhaltensbeurteilung im Zeugnis nicht beachtet. Die Beklagte
habe seine Leistung mit „stets zu unserer vollen Zufriedenheit" und damit mit
„gut" bewertet. Mit der anschließenden Verhaltensbeurteilung „Er war zuverlässig
und sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war einwandfrei" habe sie
Selbstverständlichkeiten zum Ausdruck gebracht. Solche Selbstverständlichkeiten
ließen konkludent darauf schließen, dass gerade mit der Erwähnung ein Hinweis
auf sonst fehlende bzw. sonst mangelnde Eigenschaften gesehen werden solle. Mit
der Hervorhebung dieser Selbstverständlichkeiten könne der Eindruck entstehen,
der Arbeitnehmer sei unzuverlässig. Im Zusammenhang mit einer
überdurchschnittlichen Leistungsbeurteilung „stets zu unserer vollen
Zufriedenheit" werde diese entwertet. Gerade durch die Hervorhebung der
Selbstverständlichkeiten, die ansonsten keiner besonderen Erwähnung bedürften im
unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistungsbeurteilung entstehe der Eindruck
eines unverständlichen Widerspruchs. Es stelle sich in einer derartigen
Konstellation die Frage, ob den Arbeitnehmer auch in einem solchen Fall die
Darlegungs- und Beweislast treffe. Es sei unstreitig, dass seine Leistung
überdurchschnittlich mit „gut" zu bewerten sei. Weshalb dann das Verhalten
gegenüber Kollegen und Vorgesetzten derart abfällig als befriedigend und damit
lediglich durchschnittlich bewertetet werde, erschließe sich nicht und falle
einem dritten Arbeitgeber sofort auf. Um dem Anspruch auf ein richtiges Zeugnis
zu genügen, habe der Arbeitgeber zur Vermeidung des Eindrucks einer Abwertung
der Leistung darzulegen und zu beweisen, dass sein Verhalten nur
durchschnittlich gewesen sei. Wegen weiterer Einzelheiten der
Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 24.03.2009 (Bl.
39-41 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens -
vom 22.01.2009, Az.: 6 Ca 593/08, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
das ihm unter dem 31.07.2008 erteilte Zeugnis dahin zu berichtigen, dass sein
Verhalten wie folgt bewertet wird:
„Er war stets zuverlässig und sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen
war stets einwandfrei."
Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Berufung sei bereits unzulässig. Unabhängig davon seien
die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Der
Kläger verkenne, dass es durchaus unterschiedliche Beurteilungen im Bereich der
Leistung und des Verhaltens geben könne. Der Kläger könne aus der Bewertung
seiner Leistungen kein Recht ableiten, wonach auch sein Verhalten
überdurchschnittlich beurteilt werden müsse. Eine unterschiedliche Bewertung des
Leistungs- und des Verhaltensbereichs rechtfertige auch keine Umkehr der
Darlegungs- und Beweislast. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung
wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.04.2009 (Bl. 51-52 d. A.) Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß
§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten
genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
ZPO. Sie lässt erkennen, in welchen Punkten rechtlicher Art das angefochtene
Urteil nach Ansicht des Klägers unrichtig sein soll und auf welchen Gründen
diese Ansicht im Einzelnen beruht. Der Kläger stützt sein Rechtmittel
insbesondere darauf, das Arbeitsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast
verkannt. Er macht damit eine Rechtsverletzung im Sinne von §§ 513, 546 ZPO
geltend, auf der das Urteil beruhen kann. Die Berufung ist mithin zulässig.
II.
In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch k e i n e n Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend
erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Änderung der
Verhaltensbeurteilung im Zeugnis vom 31.07.2008 hat. Das von der Beklagten
erteilte Zeugnis weist keine inhaltlichen Bewertungsmängel auf. Im
Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte
aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis
rechtfertigen würden. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG
vollumfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils.
Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren ist kurz auf Folgendes
hinzuweisen:
Nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO hat sich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auf
Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis zu erstrecken. Das Zeugnis hat damit
sowohl eine Leistungs- als auch eine Verhaltensbeurteilung zu enthalten. Eine
Erstreckung nur auf Leistung oder nur auf Verhalten ist unzulässig. Muss der
Arbeitgeber sowohl die Leistung als auch das Verhalten des Arbeitnehmers
bewerten, darf er auch unterschiedliche Bewertungen im Zeugnis zum Ausdruck
bringen.
Der Kläger hat die überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung „stets zu unserer
vollen Zufriedenheit" erhalten. Daraus kann er kein Recht herleiten, dass der
Arbeitgeber auch sein Verhalten als „stets einwandfrei" bewertet muss. Die
Bewertung des Verhaltens mit „stets einwandfrei" wird üblicherweise als
überdurchschnittlich eingestuft (BAG Urteil vom 21.06.2005 - 9 AZR 352/04 - EzA
§ 109 GewO Nr. 4, mit weiteren Nachweisen). Einen Automatismus dahingehend, dass
eine überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung zu einer überdurchschnittlichen
Verhaltensbeurteilung führen muss, gibt es nicht. Eine unterschiedliche
Bewertung von Leistung und Verhalten rechtfertigt deshalb auch keine Umkehr der
Darlegungs- und Beweislast.
III.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1
ZPO zurückzuweisen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen
Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte,
besteht nicht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch
Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.