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| Wer mit Zahlungen in Verzug ist, muss künftig tiefer
in die Tasche greifen! Gesetz
zur Beschleunigung fälliger Zahlungen Zum 01.05.2000
wurde das BGB im Bezug auf den Verzug und die Verzugszinsen geändert. Die neue
Regelung soll dazu führen, dass sich säumige Schuldner schneller darum bemühen,
ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Änderungen
sind innerhalb des BGB im Bereich der Schuldverhältnisse und im
Werkvertragsrecht erfolgt. Künftig wird
der Schuldner einer Geldforderung regelmäßig 30 Tage nach dem Erhalt der
Rechnung in Verzug geraten, ohne dass es dafür - wie bisher - einer zusätzlichen
Mahnung (Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung) bedarf. Hat der Schuldner mit
der Begleichung der Rechnung sich mehr als 30 Tage Zeit gelassen, so schuldet er
dem Gläubiger, ohne dass dieser weitere Schadensnachweise beizubringen hat,
automatisch die Verzinsung der Geldforderung mit einem Zinssatz von 5% über
dem Basiszinssatz (gegenwärtig 2,68%). Der Basiszinssatz wird gemäß dem
Diskontsatz-Überleitungsgesetz aus dem Leitzins der EZB abgeleitet. Insgesamt
ist man somit bei einem Verzugszinssatz von 7,68% im Jahr. Vor dem
01.05.2000 konnte gem. § 288 BGB ohne weitere Nachweise eine Verzinsung nur in
Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% verlangt werden. Erhalten Sie
nun nach dem 01.05.2000 eine Rechnung, so sollten Sie diese nach Erhalt umgehend
überprüfen und sich bei Einwänden mit dem Gläubiger in Verbindung zu setzen.
Dies sollte dann unbedingt vor dem Ablauf der 30 Tagesfrist geschehen. Die weiteren
neuen Vorschriften des Gesetzes beziehen sich auf Werkverträge (z.B. Verträge
mit Handwerkern - beim Werkvertrag wird generell ein Erfolg geschuldet). Bisher
war der „Werk“-Unternehmer vorleistungspflichtig. Auch bei größeren Aufträgen
konnte er in der Regel keine Abschlagszahlung verlangen. Nur im Baubereich war
es üblich, etwas anderes zu vereinbaren. Künftig dürfen Handwerker für
fertige Teilleistungen und Materialkosten Abschlagszahlungen verlangen, selbst
wenn dies nicht vertraglich vereinbart wurde. Es ist hier
vor der Bezahlung einer Abschlagssumme zu prüfen, ob die bisher erbrachte
Leistung eine fertige Teilleistung ist und ob sie auch fehlerfrei erbracht
wurde. Eine weitere
Neuregelung betrifft vor allem die Bauherren. Künftig kann die Abnahme des
Werks nur noch wegen wesentlicher
Mängel verweigert werden. Bei unwesentlichen
Mängeln kann z.B. die Baufirma statt dessen eine Frist zur Abnahme
setzen. Verstreicht diese ergebnislos, so wird eine Abnahme fingiert. Die
Forderung wird trotz vermeintlicher Mängel fällig. Ob ein Mangel wesentlich
oder unwesentlich ist, kann im Zweifelsfall nur durch einen Sachverständigen
geklärt werden. Bei
unwesentlichen Mängeln kann der Auftraggeber zwar die Zahlung nicht mehr gänzlich
verweigern, dafür kann er aber das dreifache der Kosten zurückbehalten, die
voraussichtlich für die Beseitigung dieser unwesentlichen Mängel von Nöten
sind. Dadurch hat der Auftraggeber noch ein Druckmittel, daß auch die
unwesentlichen Mängel zügig beseitigt werden. |
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