Zugangsrecht
eines Grundstückseigentümers zur öffentlichen Strasse
Bundesgerichtshof
Az: V ZR
106/07
Urteil vom
12.12.2008
Auf die Revision der Widerbeklagten
wird das Schlussurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.
April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerbeklagten
verurteilt worden sind, es zu unterlassen, den im Nord-Westen vor dem Haus der
Widerkläger verlaufenden Teil der W.straße in D. zum Gehen, zum Fahren und in
sonstiger Weise zu benutzen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Widerkläger gegen das Urteil der
3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 28. Juni 2006 zurückgewiesen.
Wegen des zweiten Hilfsantrags der Widerkläger wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn, deren Wohnhäuser planerisch und
erschließungsmäßig in Richtung einer Privatstraße ausgerichtet sind, die über
den nordwestlichen Teil ihrer Grundstücke und eines weiteren Grundstücks zu
einer öffentlichen Straße führt. Die Privatstraße gehört insoweit den jeweiligen
Grundstückseigentümern, als sie auf deren Grundstücken verläuft. Im Südosten
grenzen die Grundstücke der Parteien an eine städtische Fläche an, die mit einem
befestigten Fuß- und Radweg sowie mit einem Grünstreifen versehen ist. An deren
östlichem Ende befindet sich ein öffentlicher Parkplatz, der eine Ein- und
Ausfahrt zu der öffentlichen Straße hat.
Die Widerkläger verlangen von den Widerbeklagten die Unterlassung der Benutzung
des Teils der Privatstraße, der sich auf ihrem Grundstück befindet. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die Widerkläger
die Feststellung beantragt, dass die Widerbeklagten nicht berechtigt sind, den
im Nord-Westen vor dem Haus der Widerkläger verlaufenden Teil der Privatstraße
zum Gehen, Fahren oder in sonstiger Weise zu nutzen. Hilfsweise haben sie die
Verurteilung der Widerbeklagten verlangt, es zu unterlassen, den im Nord-Westen
vor dem Haus der Widerkläger verlaufenden Teil der Privatstraße zum Gehen,
Fahren oder in sonstiger Weise zu nutzen. Weiter hilfsweise haben die
Widerkläger die Verurteilung der Widerbeklagten zur Zahlung von 200 EUR pro
Monat für die Benutzung ihres Teils der Privatstraße beantragt. Das
Oberlandesgericht hat den Hauptantrag als unzulässig abgewiesen und dem ersten
Hilfsantrag stattgegeben.
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Widerkläger
beantragen, wollen die Widerbeklagten die vollständige Zurückweisung der
Berufung der Widerkläger gegen das erstinstanzliche Urteil erreichen.
Entscheidungsgründe:
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der erste Hilfsantrag nach § 1004 Abs.
1 Satz 1 BGB begründet; die Widerkläger müssten die Benutzung des ihnen
gehörenden Teils der Privatstraße durch die Widerbeklagten nicht dulden. Eine
Benutzungsdienstbarkeit sei nicht bestellt worden. Die Existenz einer
altrechtlichen Dienstbarkeit, welche bestehen geblieben sei, hätten die
Widerbeklagten nicht dargelegt. Aus dem Gesichtspunkt der unvordenklichen
Verjährung lasse sich eine Benutzungsberechtigung der Widerbeklagten nicht
herleiten. Soweit in der bisherigen Benutzung der Straße schuldrechtlich ein
Leihverhältnis zu sehen sei, sei dieses spätestens mit der Erhebung der
Widerklage gekündigt worden. Auch aus gesellschafts- oder
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ergebe sich keine Duldungspflicht der
Widerkläger. An einem Notwegrecht der Widerbeklagten fehle es, weil sie die
öffentliche Straße durch ihr Gartentor, welches an die städtische Fläche
angrenze, erreichen könnten. Schließlich ergebe sich eine Duldungspflicht der
Widerkläger nicht aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnisses, weil besondere Umstände, welche einen über die
gesetzliche Regelung hinausgehenden billigen Ausgleich der widerstreitenden
Interessen zwingend geboten erscheinen ließen, weder vorgetragen noch
ersichtlich seien.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.
1.
Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe die
Rechtskraft des in erster Instanz zugunsten der Widerbeklagten ergangenen
Teil-Anerkenntnisurteils nicht beachtet, mit dem diesen erlaubt worden sei, zur
Durchführung von Instandsetzungsarbeiten an der Grenzwand ihres Hauses das
Grundstück der Widerkläger zu betreten. Denn zum einen wirkt diese Entscheidung
nicht gegen die seinerzeit noch nicht an dem Rechtsstreit beteiligte
Widerklägerin zu 1. Zum anderen hindert das Berufungsurteil die Widerbeklagten
nicht, das Teil-Anerkenntnisurteil durchzusetzen. Dass sie den Teil der Straße,
der auf dem Grundstück der Widerkläger verläuft, für die Durchführung von
Instandhaltungsarbeiten benutzen müssen, haben sie nicht vorgetragen.
2.
Im Ergebnis ebenfalls erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe
seiner Verhandlung und Entscheidung weder nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die von
dem Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde gelegt noch selbst nach §§ 525
Satz 1, 355, 398, 402 i.V.m. §§ 371, 144 ZPO erneute Feststellungen getroffen.
a)
Das Berufungsgericht musste die erstinstanzliche Augenscheinseinnahme nicht
wiederholen; auch musste es den von dem Landgericht bestellten Sachverständigen
nicht erneut anhören. Es hat nämlich insoweit keine von dem Landgericht
abweichende Feststellungen getroffen, sondern aus den Feststellungen lediglich
einen anderen rechtlichen Schluss gezogen.
b)
Die Aussage des in erster Instanz vernommenen Zeugen, die sich die
Widerbeklagten zu Eigen gemacht haben, durfte das Berufungsgericht jedoch nicht
- wie geschehen - abweichend von dem Landgericht würdigen, ohne die
Widerbeklagten zuvor rechtzeitig auf die beabsichtigte Abweichung hingewiesen
und gegebenenfalls den Zeugen erneut vernommen zu haben (vgl. BVerfG NJW 2003,
2524). Dieser Verfahrensverstoß wirkt sich jedoch nicht auf die angefochtene
Entscheidung aus. Denn selbst wenn man die Aussage des Zeugen zu der Anlegung
der Privatstraße in den Jahren 1936/1937 und deren spätere Benutzung in
Übereinstimmung mit dem Landgericht dahingehend würdigt, dass die damaligen
Grundstückseigentümer einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben, kann nicht
festgestellt werden, dass die Widerkläger aufgrund einer
gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit zur Duldung der Benutzung des ihnen
gehörenden Teils der Straße durch die Widerbeklagten verpflichtet sind. Denn
weder haben diese vorgetragen noch ist ersichtlich, dass die Widerkläger bei dem
Erwerb ihres Grundstücks im Jahr 1994 in eine etwaige Gesellschafterstellung
ihres Rechtsvorgängers eingetreten sind. Darüber hilft die von dem Landgericht
herangezogene Vorschrift des § 746 BGB nicht hinweg. Sie gilt nicht für die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern nur für die Gemeinschaft nach
Bruchteilen (§ 741 BGB). Diese ist hier jedoch nicht gegeben, weil die
Privatstraße nicht ungeteilt den drei Grundstückseigentümern gemeinschaftlich
zusteht. Aus einer Vereinbarung zwischen den Widerklägern und dem dritten
Grundstückseigentümer über die Verteilung der für die Privatstraße anfallenden
Unterhaltungskosten können die Widerbeklagten zu ihren Gunsten ebenfalls nichts
herleiten.
3.
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die
Widerbeklagten unter Verletzung von § 139 ZPO nicht darauf hingewiesen, dass es
der rechtlichen Beurteilung des Landgerichts nicht folgen werde. Zwar darf eine
in erster Instanz siegreiche Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass das
Berufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis nach § 139 ZPO erteilt, wenn es
der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will (siehe nur BGH, Beschl. v. 15.
Februar 2005, XI ZR 144/03, BGH-Report 2005, 936, 937 m.w.N.) und insbesondere
aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen
Beweisantritt für erforderlich hält (Senat, Urt. v. 21. Oktober 2005, V ZR
169/04, NJW-RR 2006, 235, 236). Aber dieser Grundsatz gilt nicht ausnahmslos;
eine Hinweispflicht des Berufungsgerichts besteht nicht, wenn die
entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in dem bisherigen Verfahren bereits
erörtert wurden (Senat, aaO). So liegt es hier. Die möglichen Rechtsgrundlagen
für ein Benutzungsrecht der Widerbeklagten und das Problem, ob eine ausreichende
andere Zuwegung zu ihrem Grundstück besteht, waren nach dem Tatbestand des
Berufungsurteils sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz die
zentralen Fragen des Rechtsstreits und damit Gegenstand der mündlichen
Verhandlungen.
4.
Erfolglos rügt die Revision ebenfalls, das Berufungsgericht habe entgegen § 279
Abs. 3 ZPO das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht mit den
Parteien erörtert. Dies verkennt, dass die genannte Vorschrift ausschließlich
das Prozessgericht verpflichtet, vor dem die Beweisaufnahme erfolgt ist oder
welches sie angeordnet hat (§ 285 ZPO). Unterbleibt die Erörterung in der ersten
Instanz, worauf es hier mangels Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht
allenfalls ankommt, kann das auf entsprechende Rüge zur Aufhebung des Urteils
durch das Berufungsgericht führen. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Die
Widerbeklagten haben keine entsprechende Rüge in der Berufungsinstanz aufgezeigt
und demgemäß keinen damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensfehler des
Berufungsgerichts beanstandet.
5.
Ohne Erfolg wendet die Revision auch ein, dass das Berufungsgericht das Bestehen
einer altrechtlichen Dienstbarkeit zugunsten der Widerbeklagten verneint hat.
Denn wenn die Häuser der Parteien - nach dem Vortrag der Widerbeklagten - in den
90er Jahren des 19. Jahrhunderts gebaut worden sind, fehlt es an dem für das
Entstehen einer Dienstbarkeit durch Ersitzung vor dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 nach dem damals maßgeblichen
Preußischen Allgemeinen Landrecht notwendigen Erfordernis der wenigstens 30
Jahre langen und ununterbrochen ausgeübten Inanspruchnahme des Rechts (ALR Teil
I Titel 9 § 625 i.V.m. ALR Teil I Titel 22 §§ 13, 14).
6.
Die Beanstandung der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Widmung
der Privatstraße aufgrund unvordenklicher Verjährung verneint, bleibt ebenfalls
erfolglos.
a)
Die unvordenkliche Verjährung liefert den Beweis für eine in früherer Zeit von
der zuständigen Obrigkeit ausdrücklich oder stillschweigend erteilte Verleihung.
Dafür ist es erforderlich, dass der als Recht beanspruchte Zustand in einem
Zeitraum von 40 Jahren als Recht besessen worden ist und dass weitere 40 Jahre
vorher keine Erinnerung an einen anderen Zustand seit Menschengedenken bestand
(Senat, BGHZ 16, 234, 238 m.w.N.).
b)
Danach ist hier keine Widmung der Privatstraße für den Gemeingebrauch kraft
unvordenklicher Verjährung gegeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung
der 40-Jahre-Zeiträume ist das Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 1962. Davon geht auch die Revision aus. Somit
begann der erste Zeitraum im Jahr 1882 zu laufen. Dass damals die Fläche, auf
der heute die Privatstraße verläuft, als Zuwegung zu den Grundstücken der
Parteien diente, kann jedoch nicht festgestellt werden. Denn die Widerbeklagten
gehen selbst davon aus, dass eine entsprechende Nutzung erst mit der Errichtung
der Häuser in den 90er Jahren des 19. Jahrhunderts begann.
7.
Ebenfalls erfolglos macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe
fehlerhaft den Widerbeklagten deren Recht nach § 24 NachbG NRW aberkannt, den im
Eigentum der Widerkläger stehenden Straßenabschnitt zur Durchführung von Bau-
und Instandsetzungsarbeiten zu benutzen. Um diese Art der Benutzung geht es hier
nicht. Das sogenannte Hammerschlag- und Leiterrecht kann dem Nachbarn auch nicht
im Voraus zuerkannt, sondern muss von diesem im Einzelfall geltend gemacht
werden. Soweit es um die von den Widerbeklagten beabsichtigten Maßnahmen an
ihrer Grenzwand geht, streitet für sie das Anerkenntnisurteil vom 13. Oktober
2004. Dass sie für diese Maßnahmen auch den den Widerklägern gehörenden
Straßenabschnitt benutzen müssen, haben die Widerbeklagten nicht vorgetragen.
8.
Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht
ein Notwegrecht der Widerbeklagten nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlerhaft
verneint hat. Die Verbindung ihres Grundstücks mit der öffentlichen Straße über
den auf der angrenzenden städtischen Fläche verlaufenden Rad- und Fußweg genügt
nämlich nicht den Anforderungen an eine zur ordnungsmäßigen Grundstücksnutzung
notwendigen Verbindung.
a)
Allerdings begründet der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt, dass das
Grundstück der Widerbeklagten spätestens seit den Jahren 1936/1937 über die
Privatstraße - auch mit Lastkraftwagen - angefahren werde, keine Duldungspflicht
der Widerkläger. Die langjährige Grundstücksnutzung in einer von dem Nachbarn
ermöglichten bestimmten Art und Weise bildet keine Grundlage für die
Ordnungsmäßigkeit der Benutzung des verbindungslosen Grundstücks i.S. von § 917
Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn diese beurteilt sich allein nach objektiven
Gesichtspunkten und nicht nach persönlichen Bedürfnissen des
Grundstückseigentümers (Senat, Urt. v. 26. Mai 1978, V ZR 72/77, WM 1978, 1293,
1294).
b)
Auch der Umstand, dass sich auf dem Grundstück der Widerbeklagten drei Garagen
befinden, begründet für sich allein kein Notwegrecht. Dieser Zustand ist
wiederum die Folge der persönlichen Bedürfnisse der Widerkläger.
Objektiv ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen in den Garagen für die
ordnungsmäßige Benutzung des Wohngrundstücks nicht notwendig (a.A. OLG Frankfurt
a.M. ZfIR 2000, 124, 126 zu einer WEG-Anlage mit Tiefgaragen- und Stellplätzen).
c)
Nichts anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - aus dem Urteil
des Senats vom 15. April 1964 (V ZR 134/62, NJW 1964, 1321). Zwar ist dort
ausgeführt, dass den Maßstab für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der
Grundstücksbenutzung die Bedürfnisse einer praktischen Wirtschaft bilden, wobei
es jeweils auf die Benutzungsart und Größe des Grundstücks, seine Umgebung und
die sonstigen Umstände des Einzelfalls ankommt; dies steht jedoch unter dem
Obersatz, dass es sich nach objektiven Gesichtspunkten bestimmt, ob eine
Grundstücksbenutzung ordnungsmäßig ist (Senat, Urt. v. 15. April 1964, V ZR
134/62, NJW 1964, 1321, 1322).
d)
Auch die Überlegung, dass das Befahren der Privatstraße durch die Widerbeklagten
im Einzelfall notwendig sein könne, z.B. bei Baumaßnahmen auf ihrem Grundstück
oder bei Transporten schwerer Güter, führt nicht zu einem Notwegrecht. In
solchen Fällen käme unter den Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB ein
zeitlich befristeter Duldungsanspruch in Betracht.
e)
Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft das Vorhandensein einer zur
ordnungsmäßigen Benutzung des Grundstücks der Widerbeklagten notwendigen
Verbindung mit einem öffentlichen Weg (§ 917 Abs. 1 Satz 1 BGB) bejaht.
aa)
Zuzugeben ist allerdings, dass dem Grundstück die Verbindung mit einem
öffentlichen Weg nicht völlig fehlt. Denn es grenzt an seiner südöstlichen
Gartenseite an die städtische Fläche, über die ein öffentlicher Fuß- und Radweg
verläuft; über diesen ist ein öffentlicher Parkplatz zu erreichen, welcher eine
Ein- und Ausfahrt zu der öffentlichen Straße hat. Das steht einem
Duldungsanspruch der Widerbeklagten jedoch nicht von vornherein entgegen. Denn
er kommt auch in Betracht, wenn eine vorhandene Verbindung für die
ordnungsmäßige Benutzung des Grundstücks nicht ausreicht (Senat, Urt. v. 11.
Juni 1954, V ZR 20/53, NJW 1954, 1321).
bb)
Das ist hier der Fall. Es ist nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass
das Grundstück der Widerbeklagten über die städtische Fläche mit Kraftfahrzeugen
erreicht werden kann. Diese Erreichbarkeit ist jedoch bei einem Wohngrundstück
in der Regel notwendig. Beispielsweise sei auf die Versorgung mit Energie
(Öllieferung) und die Entsorgung von Müll hingewiesen. Ebenfalls zur
ordnungsmäßigen Benutzung gehört die Möglichkeit, sein Wohngrundstück mit dem
eigenen Kraftfahrzeug anfahren zu können. Das gilt jedenfalls dann, wenn es -
wie hier - nicht lediglich um das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem
Grundstück, sondern um dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen geht. Insoweit
unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von dem, welcher der
Entscheidung des Senats vom 9. November 1979 (BGHZ 75, 315) zugrunde lag, auf
die sich das Berufungsgericht für seine Auffassung auch gestützt hat. Dort
grenzte das Grundstück nämlich an eine öffentliche Straße; es konnte mit
Kraftfahrzeugen angefahren werden, die wegen der baulichen Gegebenheiten mangels
Zufahrtmöglichkeit lediglich nicht auf dem Grundstück abgestellt werden konnten.
Hier können die Widerbeklagten ihr Grundstück jedoch nicht über die an die
Gartenseite angrenzende städtische Fläche mit Kraftfahrzeugen erreichen, sondern
ausschließlich über die Privatstraße. Die vorhandene Verbindung des Grundstücks
mit dem öffentlichen Weg lässt es nur zu, es zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu
erreichen. Dieser Zustand beeinträchtigt die Grundstücksnutzung in einem nicht
mehr hinnehmbaren Maß; denn er verhindert die Befriedigung von Grundbedürfnissen
der Bewohner wie z.B. die problemlose Anlieferung von Gegenständen des täglichen
Lebensbedarfs sowie die sichere Erreichbarkeit des Grundstücks. Das steht der
ordnungsmäßigen Benutzung als Wohngrundstück entgegen (vgl. PWW/Lemke, BGB, 3.
Aufl. § 917 Rdn. 7).
9.
Die Widerbeklagten können nicht verlangen, dass ihnen die Benutzung des den
Widerklägern gehörenden Straßenabschnitts entschädigungslos gestattet wird.
Vielmehr müssen sie zum einen die Kosten der Unterhaltung dieses Straßenteils
anteilig tragen (PWW/Lemke, aaO, § 917 Rdn. 21); denn zur Unterhaltung des
Notwegs ist der Duldungspflichtige grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH, Urt.
v. 6. April 1995, III ZR 27/94, WM 1995, 1195, 1198). Zum anderen müssen die
Widerbeklagten an die Widerkläger nach § 917 Abs. 2 BGB eine Geldrente zahlen.
Diesen Anspruch haben die Widerkläger mit ihrem zweiten Hilfsantrag geltend
gemacht.
Der von dem Prozessbevollmächtigten der Widerkläger in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 10. März 1981 (MDR 1981, 932) angesprochene Gesichtspunkt
der Verwirkung des Duldungsanspruchs der Widerbeklagten kommt nicht zum Tragen.
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, dass sie sich aus nicht
zu billigenden Gründen generell geweigert haben, sich an den Unterhaltungskosten
zu beteiligen.
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit es
zum Nachteil der Widerbeklagten ergangen ist. Hinsichtlich des ersten
Hilfsantrags ist die Sache zur Endentscheidung reif, so dass der Senat selbst zu
entscheiden hat (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt insoweit zur Zurückweisung der
Berufung der Widerkläger. Im Übrigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO), damit es über den zweiten Hilfsantrag befinden kann, indem es die von den
Widerbeklagten geschuldete Rentenhöhe ermittelt (siehe dazu Senat, BGHZ 113, 32
).