Zugewinnausgleich und Vermögenslosigkeit – Verschwendung von Vermögen
Oberlandesgericht Hamm
Az: 11 UF
128/06
Urteil vom
20.12.2006
In der Familiensache hat der 11.
Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche
Verhandlung vom 24. November 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Antragstellers wird das Verbundurteil des Amtsgerichts
Ahlen vom 13.04.2006 unter Aufrechterhaltung des Scheidungsausspruchs teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Folgesache Versorgungsausgleich:
Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund - Versicherungsnummer 55 - werden, bezogen auf den
31.05.2002, Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 616,19 EUR auf das
Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung
Westfalen - Versicherungsnummer 51 übertragen.
Die Umrechnung der übertragenen Anwartschaften in Entgeltpunkte wird angeordnet.
Der weitergehende Anspruch der Antragsgegnerin auf Versorgungsausgleich wird
ausgeschlossen.
II. Folgesache Zugewinnausgleich:
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller 5.000,- EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2006
zu zahlen.
Der weitergehende Anspruch auf Zugewinnausgleich bleibt abgewiesen.
III. Folgesache nachehelicher Unterhalt:
Die Klage auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsteller zu 1/3 und der
Antragsgegnerin zu 2/3 auferlegt.
Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Antragsteller ist am 17.10.1942 geboren, die Antragsgegnerin am 29.03.1948.
Sie haben am 06.02.1970 geheiratet. Am 22.06.1983 wurde der Sohn M geboren. Am
01.09.2001 ist der Antragsteller aus der gemeinsamen, der Antragsgegnerin
gehörenden Ehewohnung ausgezogen und hat im Mai 2002 Scheidungsklage erhoben,
die der Antragsgegnerin am 01.06.2002 zugestellt worden ist. Neben der Regelung
des Versorgungsausgleichs hat er auch den Ausgleich des Zugewinns beantragt,
während die Antragstellerin ihrerseits einen Anspruch auf Zahlung von
Nachscheidungsunterhalt anhängig gemacht hat.
Das Amtsgericht hat die Ehe schließlich durch das Verbundurteil vom 13.04.2006
geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, den Anspruch auf Zahlung von
Zugewinn wegen Vermögenslosigkeit der Antragsgegnerin abgewiesen und den
Antragsteller verurteilt, ab Rechtskraft der Scheidung gemäß § 1579 Ziffer 4
gekürzten nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 250,- EUR zu zahlen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Antragstellerin
verfolgt ihren in erster Instanz geltend gemachten Anspruch auf nachehelichen
Unterhalt in voller Höhe weiter, während der Antragsteller die gänzliche
Abweisung der Unterhaltsklage sowie eine Korrektur der Entscheidungen zum
Zugewinn und zum Versorgungsausgleich erreichen will. Der Sach- und Streitstand
in den einzelnen Folgesachen stellt sich wie folgt dar:
1. Zugewinn:
Der wesentliche Vermögenszuwachs der Parteien in der Ehezeit war in dem zu
Beginn der Ehe errichteten Einfamilienhaus verkörpert. Es stand auf einem der
Antragsgegnerin gehörenden Grundstück, das mit Mitteln ihrer Eltern erworben
worden war. Diese Immobilie verkaufte die Antragsgegnerin nach der Trennung mit
Vertrag vom 17.12.2001 zum Preis von 622.000,- DM. Nach Ablösung der noch
valutierenden Belastungen verblieben der Antragsgegnerin 500.000,- DM =
255.645,94 EUR. Davon hat sie nach eigenen Angaben bis zur Zustellung des
Scheidungsantrags am 01.06.2002 64.587,56 EUR verbraucht.
Der Antragsteller hat seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich mit 98.389,75 EUR
beziffert und 80.000,- EUR als Teilbetrag eingeklagt.
Die Antragsgegnerin hat die Abweisung des Anspruchs beantragt, zu einzelnen
Rechnungsposten abweichend vorgetragen und zuletzt geltend gemacht, dass sie
darauf angewiesen gewesen sei, den Verkaufserlös nach und nach für Anschaffungen
sowie ihren und ihres Sohnes Lebensunterhalt zu verbrauchen, weil ihr Ehemann
nur völlig unzureichenden Trennungsunterhalt gezahlt habe. Im Oktober 2005 sei
das Vermögen daher verbraucht gewesen.
Das Amtsgericht hat einen Anspruch des Antragstellers auf Zugewinn in Höhe von
54.395,82 EUR wie folgt errechnet:
1.1
Endvermögen der Antragsgegnerin:
Unstreitiges Barvermögen| 191.058,38 EUR
Neu erworbene Wohnungseinrichtung| 24.500,00 EUR
PKW Fiesta| 4.750100 EUR
|220.308,38 EUR
./. Sollsaldo Girokonto| 166,26 EUR
verbleiben| 220.142,12 EUR
Eine Erhöhung des Endvermögens gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hat das Amtsgericht
abgelehnt, weil plausibel sei, dass für den Kauf des PKW, den Umzug und die
Neueinrichtung einer Wohnung insgesamt 43.850,- EUR ausgegeben worden seien.
Dass weitere 20.737,01 EUR für die Reparatur des Hauses vor dem Verkauf,
Anwaltskosten und den Lebensunterhalt bis Mai 2002 aufgewendet worden seien,
könne nicht als Verschwendung im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB qualifiziert
werden.
1.2 Anfangsvermögen der Antragsgegnerin:
Schenkung der Eltern (65.000,- DM, indiziert)| 90.431,38 EUR
Aussteuer (auf 2.000,- DM geschätzt und indiziert)| 2.782,50 EUR
zusammen| 93.213,88 EUR
1.3 Zugewinn der Antragsgegnerin:
Endvermögen| 220.308,38 EUR
./. Anfangsvermögen| 93.213,88 EUR
|127.094,50 EUR
1.4 Endvermögen des Antragstellers:
Lebensversicherung Provinzial| 95.853,27 DM
Wertpapiere| 577,87 DM
PKW Ford Escort| 11.700,00 DM
Nach der Trennung gekauftes Mobiliar| 5.705,95 DM
zusammen| 113.837,09 DM
./. Sollsaldo Girokonto| 10.824,11 DM
./. fällige Anwaltskosten| 656,42 DM
./. Anwaltsvorschuss| 7.842,59 DM
verbleiben| 94.513,97 DM
in Euro| 48.324,23 EUR
1.5 Anfangsvermögen des Antragstellers:
PKW Fiat (auf 2.000,- DM geschätzt und indiziert)| 2.782,50 EUR
Erbe nach dem Tod des Vaters (12.000,- DM, indiziert)| 9.088,98 EUR
Ausgleichszahlung des Bruders in 1983 (20.000,- DM)| 14.685,44 EUR
Ausgleichszahlung des Bruders in 1988 (5.000,- DM)| 3.464,45 EUR
zusammen| 30.021,37 EUR
1.6 Zugewinn des Antragstellers:
Endvermögen| 48.324,23 EUR
./. Anfangsvermögen| 30.021,37 EUR
Zugewinn| 18.302,86 EUR
1.7 Berechnung des Zugewinnausgleichs:
Zugewinn der Antragsgegnerin| 127.094,50 EUR
Zugewinn des Antragstellers| 18.302,86 EUR
Differenz| 108.791,64 EUR
davon 1/2| 54.395,82 EUR
Gleichwohl hat das Amtsgericht die Klage auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs
abgewiesen, weil die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung über kein Vermögen mehr verfügt habe und der Anspruch daher gemäß §
1378 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Berufung und
macht geltend, dass die Antragsgegnerin zumindest noch über einige aus dem
Hauserlös angeschaffte Gegenstände verfüge: das Auto und die
Wohnungseinrichtung. Diese Gegenstände hätten wenigstens einen Wert von 5.000,-
EUR, so dass in dieser Höhe eine Verurteilung erfolgen könne.
Der Antragsteller beantragt,
das Verbundurteil abzuändern und die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn
5.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass die vom Antragsteller benannten Gegenstände keineswegs
den von diesem behaupteten Wert hätten. Die Wohnungseinrichtung sei
unverkäuflich. Für den 11 Jahre alten Fiesta sei zwar ein Händler-Verkaufswert
von 2.075,- EUR ermittelt worden, praktisch seien so alte Fahrzeuge aber
unverkäuflich.
2. Versorgungsausgleich:
Das Amtsgericht hat unter Berücksichtigung der beiden dem Antragsteller
zugesagten, nach der Barwertverordnung dynamisierten Betriebsrenten einen
Anspruch der Antragsgegnerin auf Versqrgungsausgleich in Höhe von 705,99 EUR
errechnet, den es in Höhe von 681,11 EUR durch Splitting bzw. Supersplitting
ausgeglichen hat. In Höhe des Restes von 24,88 EUR hat es der Antragsgegnerin
die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten.
Der Antragsteller stellt die gesamte Regelung zur Überprüfung. Er meint, dass
bei der Berechnung des Ehezeitanteils von den der gezahlten Rente zu Grunde
liegenden Entgeltpunkten auszugehen sei, nicht von den Entgeltpunkten aus der
Anwartschaftsberechnung.
Er wiederholt den bereits in erster Instanz erhobenen Einwand, dass der
Ausgleichsanspruch wegen der Vereitelung des Zugewinnausgleichs mindestens um 50
% zu kürzen sei. Er meint, es sei allenfalls der Verbrauch von 20.000,- EUR aus
dem Verkaufserlös des Hauses anzuerkennen. Im Übrigen sei der Verbrauch
Verschwendung. Betrachte man, dass die Antragsgegnerin bei pflichtgemäßer Anlage
des ihr weiterhin zuzurechnenden Erlöses von rund 235.000,- EUR monatliche
Zinseinnahmen von 783,- EUR haben könnte, werde deutlich, dass unter
Berücksichtigung dieser Einkünfte der Versorgungsausgleich nur zur Hälfte
durchzuführen gewesen wäre. Darauf, dass ein Teil des Erlöses als Zugewinn
auszukehren gewesen wäre, könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen, denn das
habe sie ja gerade vereitelt.
Der Antragsteller beantragt,
abändernd den Versorgungsausgleich neu zu regeln, wobei der Umfang der Kürzung
in das Ermessen des Senats gestellt werde, aber mindestens 50 % des
Wertunterschieds der ausgleichspflichtigen Anwartschaften betragen solle.
Die Antragsgegnerin beantragt auch insoweit,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich insbesondere darauf, dass der Verbrauch des Verkaufserlöses aus
dem Haus unvermeidlich gewesen sei und daher nicht Anknüpfungspunkt für eine
Kürzung des Ausgleichsanspruchs sein könne.
3. Unterhaltsanspruch:
Den mit Schriftsatz vom 13.12.2004 anhängig gemachten Anspruch auf nachehelichen
Aufstockungsunterhalt hat die Antragsgegnerin damit begründet, dass ihr der
reguläre Arbeitsmarkt sowohl auf Grund ihres Alters als auch wegen der
jahrzehntelangen Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit verschlossen sei. Sie könne
daher nur Tätigkeiten im Geringverdienerbereich als Haushaltshilfe und in der
Gastronomie finden. Aktuell verdiene sie im Schnitt 362,60 EUR, die zu 6/7, also
in Höhe von 310,80 EUR anzurechnen seien. Ihre 2004 stark zurückgegangenen
Zinseinkünfte hätten sich auf monatlich 79,82 EUR belaufen, so dass sie
anrechenbare Einkünfte von 390,62 EUR habe. Also ergebe sich folgender Anspruch
auf Aufstockungsunterhalt:
Einkünfte des Antragstellers bei der Fa. P| 2.267,71 EUR
davon 6/7| 1.943,75 EUR
./. eigene Einkünfte| 390,62 EUR
Differenz| 1.553,13 EUR
davon 1/2| 776,56 EUR
Im weiteren Verlauf des Prozesses hat sie vorgetragen, sich nach einer Schulung
als Betreuerin für Demenz- und Alzheimerpatienten selbständig gemacht zu haben.
Die Einnahmen in 12/05 und 1/06 hätten durchschnittlich 457,50 EUR betragen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung monatlich
776,50 EUR zu zahlen.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, er sei inzwischen Rentner und habe nur noch
Renteneinkünfte in Höhe von monatlich 1.912,- EUR. Der Antragsgegnerin, die
keinerlei Bemühungen um eine ihr zumutbare vollschichtige Tätigkeit nachgewiesen
habe, sei nicht das tatsächliche, sondern ein fiktives Nettoeinkommen von
monatlich 1.000,- EUR zuzurechnen, das sie schon bei einem möglichen Stundenlohn
von 8,- EUR erzielen könne. Hinzu kämen (fiktive) Zinseinnahmen von jedenfalls
300,- EUR pro Monat, so dass sich allenfalls ein Anspruch auf
Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 396,50 EUR ergebe.
Dieser Anspruch sei verwirkt, weil seine Ehefrau seinen Anspruch auf
Zugewinnausgleich in Höhe von rund 65.000,- EUR bewusst und vorsätzlich durch
den vollständigen Verbrauch des Vermögens vereitelt habe. Das sei ein so
offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten, dass nur der gänzliche Ausschluss
des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Ziffer 4 BGB in Betracht komme.
Das Amtsgericht hat den Antragsteller verurteilt, ab Rechtskraft der Scheidung
nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 250,- EUR zu zahlen. Es ist auf
Seiten des Antragstellers von den belegten Renteneinkünften im Höhe von
monatlich 1.912,- EUR ausgegangen und hat mögliche Zinseinnahmen von monatlich
100,- EUR aus einem Kapitalvermögen von 30.000,- EUR hinzugerechnet.
Der Antragsgegnerin hat es fiktive Einkünfte von 700,- EUR aus der zumutbaren
und möglichen Aufnahme mehrerer Minijobs zugerechnet. Außerdem ist es davon
ausgegangen, dass die Klägerin bei dem gebotenen sorgsamen Umgang mit dem
Verkaufserlös von ursprünglich rund 255.000,- EUR noch über Einnahmen aus einem
Kapital von 100.000,- EUR verfügen könne. Zwar sei der Verbrauch von rund
64.500,- EUR bis zum Stichtag hinzunehmen, ebenso der teilweise Einsatz des
Kapitals in der Zeit von Juni 2002 bis April 2006 zur Deckung der - im einzelnen
vorgerechneten - Bedarfslücke von monatlich 698,54 EUR, die sich durch die
unzureichenden Unterhaltszahlungen des Antragstellers ergeben habe, auch unter
Berücksichtigung dieser Ausgaben und des Zugewinnausgleichsanspruchs des
Antragstellers in Höhe von 54.395,82 EUR hätte sie aber noch über einen
Kapitalbetrag von rund 100.000,- EUR verfügen können. Die aus diesem Betrag
möglichen Zinseinkünfte von monatlich 333,- EUR seien der Antragsgegnerin
folglich fiktiv zuzurechnen, so dass sich folgende Berechnung des Unterhalts
ergebe:
Renteneinkünfte des Antragstellers| 1.912,00 EUR
Kapitaleinkünfte| 100,00 EUR
zusammen| 2.012,00 EUR
./. 6/7 der fiktiven Erwerbseinkünfte der Antragsgegnerin von 700,- EUR| 600,00
EUR
./. fiktive Zinseinkünfte der Antragsgegnerin| 333,00 EUR
Differenz| 1.079,00 EUR
davon 1/2| 539,50 EUR
Wegen der Vereitelung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich hat das Amtsgericht
diesen Anspruch um monatlich rund 290,- EUR auf 250,- EUR gekürzt. Es hat
ausgeführt, dass dem Antragsteller so bis zum voraussichtlichen Renteneintritt
der Antragsgegnerin im Jahre 2013 ein Ausgleich von 7 * 12 * 290 = 24.360,- EUR
zufließe. Damit sei das Fehlverhalten der Antragsgegnerin hinreichend
sanktioniert.
Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit wechselseitigen
Berufungen. Die Antragsgegnerin verfolgt den in erster Instanz errechneten
Unterhaltsanspruch weiter, während der Antragsteller die vollständige Abweisung
des Anspruchs erreichen will.
Die Antragsgegnerin macht geltend, das Familiengericht habe nicht
berücksichtigt, dass sie mit der von ihrem Ehemann im Jahr 2000 mit seiner
Arbeitgeberin getroffenen Altersteilzeitvereinbarung nicht einverstanden gewesen
sei. Infolge dieser Vereinbarung sei das Einkommen des Antragstellers massiv
gesunken, was aber ihren Unterhaltsbedarf nicht habe verkürzen können. Deshalb
dürfe für die Berechnung des Unterhalts nicht das aktuelle Renteneinkommen zu
Grunde gelegt werden. Vielmehr sei weiterhin - einschließlich des Wohnbedarfs -
von einem eheangemessenen Bedarf von monatlich 2.000,- EUR auszugehen.
Ebenso wenig könne ihr ein fiktives Erwerbseinkommen von 700,- EUR zugerechnet
werden. Im Alter von jetzt 58 Jahren habe sie keine realistische Chance mehr,
eine Stelle in ihrem erlernten Beruf als Industriekauffrau zu finden. Das
Arbeitsamt habe ihr bisher kein einziges Stellenangebot gemacht. Angesichts der
ehelichen Lebensverhältnisse seien ihr auch keine gering qualifizierten
Tätigkeiten wie Putzen zuzumuten. Vielmehr sei angemessen, dass sie sich als
Betreuerin von Demenzpatienten habe schulen lassen und nunmehr versuche,
Einkommen durch die Betreuung solcher Personen zu erzielen. Zunächst habe sie
dadurch monatlich zwischen 160,- bis 180,- EUR pro Monat verdient. Diese
Einkünfte seien im Oktober 2006 aber auf 95,- EUR gesunken und im November
weggefallen. Ob eine Bewerbung als angestellte Betreuerin in einer Einrichtung
am Starnberger See erfolgreich sein werde, bleibe abzuwarten.
Auch fiktive Zinseinkünfte seien ihr nicht zuzurechnen. Da ihr Ehemann ab Mai
2002 nur noch völlig unzureichenden Trennungsunterhalt gezahlt habe, habe sich -
bezogen auf den Bedarf von 2.000,- EUR - pro Monat eine Bedarfslücke von rund
1.750,- EUR ergeben. Sie sei deshalb berechtigt gewesen, für die so entstandene
Bedarfslücke ihr Vermögen einzusetzen und damit in 47 Monaten 80.000,- EUR zu
verbrauchen. Mit 26.000,- EUR habe sie den gemeinsamen Sohn M unterstützt, was
ihr auch nicht ernsthaft vorzuwerfen sei. Demnach sei der Verbrauch des
Verkaufserlöses entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch kein Härtegrund
gemäß § 1579 Ziffer 4 BGB, der die Kürzung des Unterhaltsanspruchs rechtfertige.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antragsteller abändernd zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung
monatlich 776,50 EUR zu zahlen.
Der Antragsteller beantragt,
a) die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen,
b) die Unterhaltsklage der Antragsgegnerin insgesamt abzuweisen.
Er errechnet unter Berücksichtigung fiktiver Einkünfte der Antragsgegnerin aus
Erwerbstätigkeit von monatlich 1.000,- EUR und fiktiver Zinseinkünfte aus
181.000,- EUR von 603,- EUR (4 % * 181.000,- EUR: 12) einen Aufstockungsbedarf
von monatlich 276,- EUR ((2.012,- EUR ./. 1.460,-EUR) :2).
Er bestreitet zwar, dass der gesamte Verkaufserlös des Hauses verbraucht sei,
geht aber davon aus, dass er darauf auf Dauer nicht zugreifen könne, so dass von
Verschwendung des Betrages auszugehen sei. Er meint, seine Ehefrau könne sich
insbesondere nicht darauf berufen, dass er in unzureichender Weise
Trennungsunterhalt gezahlt habe und sie daher darauf angewiesen gewesen sei, ihr
Vermögen zu verbrauchen. Vielmehr sei der gezahlte Unterhalt vereinbart gewesen,
so dass seine Frau damit habe auskommen können und müssen. Folglich sei die
Zahlung von nachehelichem Unterhalt unter Berücksichtigung der eigenen
Erwerbsmöglichkeit und -verpflichtung seiner Ehefrau insgesamt unbillig.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung des Antragstellers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die wechselseitigen Berufungen sind zulässig. Während die des Antragstellers
weitgehend Erfolg hat, ist die der Antragsgegnerin abzuweisen.
Im Einzelnen ist zu den drei in der Berufungsinstanz noch streitigen Folgesachen
unter Berücksichtigung der wechselseitigen Angriffe gegen das Urteil des
Amtsgerichts Folgendes auszuführen:
1. Anspruch auf Zugewinn:
Der Antragsteller nimmt die - auch von der Antragsgegnerin nicht beanstandete -
Berechnung seines Ausgleichsanspruchs durch das Amtsgericht in Höhe von
54.395,82 EUR hin und verfolgt ihn in Höhe von 5.000,- EUR weiter. Damit hat er
Erfolg.
In der Berufungsinstanz stellt sich nur noch die Frage, ob der errechnete
Anspruch, wie das Amtsgericht gemeint hat, insgesamt gemäß § 1378 Abs. 2 BGB
ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift ist die auf den Stichtag der
Zustellung des Scheidungsantrags berechnete Ausgleichsforderung auf die Höhe des
bei der Beendigung des Güterstandes noch vorhandenen Vermögens begrenzt, das
sich nach Abzug der Verbindlichkeiten ergibt. Da in erster Instanz unstreitig
war, dass die Antragsgegnerin ihr gesamtes Barvermögen bereits im Oktober 2005
verbraucht hatte, hat das Amtsgericht diese Vorschrift angewandt, aber
übersehen, dass sie zumindest noch Sachvermögen hatte, das mit zu bewerten ist.
1.1
Der Antragsteller hat zwar in zweiter Instanz (zu Recht) moniert, dass der
Verbrauch des Verkaufserlöses nicht nachvollziehbar vorgetragen sei, im
Senatstermin aber klargestellt, dass er nach wie vor vom vollständigen Verbrauch
des Barvermögens ausgehen müsse, weil ein Zugriff auf etwa beiseite gebrachte
Beträge nicht möglich sei.
1.2
Also kommt es darauf an, welchen Wert das der Antragsgegnerin gehörende
Sachvermögen hat. Insoweit ist auf Grund des Vertrags der Parteien und der dazu
vorgelegten Unterlagen festzustellen, dass dieses zumindest einen Wert von
5.000,- EUR hat, so dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich in dieser Höhe
zuzusprechen ist.
a)
Der Vertragshändler der Antragsgegnerin hat den (Händler-)Verkaufspreis ihres am
17.11.1975 erstmals zugelassenen Ford Fiesta mit einer Laufleistung von 105.309
km auf 2.075,- EUR geschätzt. Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser
Bewertung abzuweichen. Zwar mag sein, dass sich ein 11 Jahre altes Auto schwer
verkaufen lässt, es gibt aber dennoch Interessenten für solche Fahrzeuge, wie
die Festlegung eines Händlerverkaufswertes gerade zeigt.
b)
Die Wohnungseinrichtung soll nach Darstellung der Antragsgegnerin zwar insgesamt
unverwertbar sein, dem ist aber nicht zu folgen. Vielmehr ergibt sich auch unter
Berücksichtigung aller Unwägbarkeiten ein Wert von mindestens 3.000,- EUR. Geht
man davon aus, dass sich die Antragsgegnerin 2002 insgesamt neu eingerichtet
hat, sind die Möbel heute etwas über 4 Jahre alt. Da sie in ihrem
2-Personen-Haushalt nur unterdurchschnittlich beansprucht worden sind, dürften
sie noch in relativ gutem Zustand sein. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht
vorgetragen. Zwar ist richtig, dass es keinen wirklichen Markt für
Gebrauchtmöbel gibt, dennoch kann nicht von Unverwertbarkeit ausgegangen werden,
weil Privatpersonen, die in besonderen Situationen darauf angewiesen sind, sich
günstig einzurichten, etwa aus dem Elternhaus ausziehende Kinder, Studenten oder
sich trennende Paare, durchaus Kaufinteresse haben können, wenn Preisnachlässe
geboten werden, die deutlich über dem Wertverzehr bei linearer Abschreibung
liegen. Geht man von der nunmehr vorgelegten Liste der 2002 für die
Neueinrichtung einer Wohnung aufgewandten Beträge (Bl. 514 GA) aus und zieht die
Positionen ab, die keine Möbelkäufe beinhalten, dann hatte der jetzt vorhandene
Hausrat der Antragsgegnerin einen Anschaffungswert von 24.495,75 EUR ./. 5.390,-
EUR = 19.105,75 EUR. Es ist von einer durchschnittlichen Lebensdauer der Möbel
von 10 Jahren auszugehen, so dass sich nach vier Jahren bei linearer
Abschreibung ein Wert von rund 11.460,- EUR (60 % von 19.105,75 EUR) ergibt. Der
Senat schätzt, dass zumindest 30 % dieses Wertes bei einem Verkauf an
Privatleute zu realisieren wären, das sind 3.438,- EUR. Der objektive Marktwert
ist daher mit diesem Betrag anzusetzen. Dass der Hausrat unpfändbar wäre, spielt
keine Rolle, denn § 1378 Abs. 2 stellt auf das gesamte Vermögen ab und nimmt
unpfändbare Gegenstände nicht aus.
c)
Da der Marktwert des Sachvermögens also mit 2.075,- EUR + 3.438,- EUR = 5.513,-
EUR anzunehmen ist, ist der Anspruch auf Zugewinnausgleich in der geltend
gemachten Höhe von 5.000,- EUR durchsetzbar und nicht gemäß § 1378 Abs. 2 BGB
ausgeschlossen.
1.3
Der Zinsanspruch ab Rechtskraft der Scheidung folgt aus den §§ 291, 288 BGB
(Prozesszinsen ab Fälligkeit des Anspruchs, die mit Rechtskraft der Scheidung
eintritt, § 1378 Abs. 3 BGB).
2. Ansprüche der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt:
Insoweit hat die Berufung des Antragstellers in vollem Umfang Erfolg, während
die der Antragsgegnerin zurückzuweisen ist. Letztere hat zwar gemäß § 1573 Abs.
2 BGB ab Rechtskraft der Scheidung, die gemäß § 629 a Abs. 3 ZPO einen Monat
nach Zustellung der Berufungsbegründung der Antragsgegnerin an den Antragsteller
am 30.09.2006 eingetreten ist, an sich einen Anspruch auf Zahlung von
Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 373,- EUR. Dieser Anspruch ist aber
gemäß § 1579 Ziffer 4 BGB in vollem Umfang verwirkt.
2.1
Die Renten- und Zinseinkünfte des Antragstellers hat das Amtsgericht mit 2.012,-
EUR angesetzt. Das wird rechnerisch nicht beanstandet.
Die Antragsgegnerin macht zwar geltend, der Antragsteller hätte sich nicht auf
die von seiner Firma angebotene Altersteilzeit und das Ausscheiden aus dem
Berufsleben mit nunmehr 64 Jahren einlassen dürfen, dennoch sieht der Senat
keinen Anlass, auf Seiten des Antragstellers mit fiktiven Einkünften zu rechnen.
Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt voraus, dass der Unterhaltsverpflichtete
sein Einkommen unterhaltsrechtlich leichtfertig reduziert hat. Das ist hier
nicht der Fall. Den Anlass des Angebots auf Altersteilzeit hat der Beklagte
nachvollziehbar geschildert. Wenn wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine
Verringerung der Belegschaft erforderlich war, gab es für den Beklagten triftige
Gründe, dieses Angebot anzunehmen. Als Programmierer im IT-Bereich, wo die
technische Entwicklung besonders schnell fortschreitet, konnte er unter diesen
Umständen nicht ausschließen, noch vor Erreichen des Rentenalters seinen
Arbeitsplatz zu verlieren. Durch den Vertrag über Altersteilzeit sicherte er
seine Beschäftigung bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres und eine zusätzliche
Rentenzahlung von monatlich 264,- EUR. Das war auch im Interesse der ehelichen
Lebensgemeinschaft positiv, zumal das Gehalt mit 2.280,- EUR auskömmlich blieb,
auch wenn es vorher 3.100,- EUR betragen hatte. Auch wenn die Antragsgegnerin
also ihr Einverständnis mit der Altersteilzeit nicht erklärt haben sollte, war
die Entscheidung des Antragstellers, dieses Angebot anzunehmen,
unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar.
2.2 Einkünfte der Antragsgegnerin:
a)
Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Antragsgegnerin ein fiktives
Erwerbseinkommen zuzurechnen ist. Sie war im Zeitpunkt der Trennung im September
2001 53 Jahre alt. Zwar liegt auf der Hand, dass sie kaum mehr Chancen hatte, im
erlernten Beruf als Industriekauffrau tätig zu werden, nachdem sie ihre
Erwerbstätigkeit schon 1977 aufgegeben hatte, wie sich aus der Auskunft des
Rentenversicherungsträgers ergibt. Sie konnte sich aber für ungelernte
Tätigkeiten bewerben oder eine Umschulung zur Altenpflegerin machen, da ihr
diese Tätigkeit offenbar Spaß macht. Der Senat teilt daher nicht die
Einschätzung des Amtsgerichts, dass sie nur Chancen auf Minijobs habe.
Die Schulung zur Beschäftigung von Demenzkranken, die sie Ende 1995 oder Anfang
1996 absolviert hat, hätte daher schon nach Ablauf des Trennungsjahres ab
September 2002 erfolgen müssen. Auch unter Berücksichtigung aller
arbeitsmarktbedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einem adäquaten
Arbeitsplatz ist davon auszugehen, dass sie dann (auch ohne abgeschlossene
Ausbildung) spätestens ab Anfang 2005 eine Tätigkeit im Bereich der Altenpflege
mit einem Stundenlohn von 8,- EUR hätte finden können. Ausreichende, aber
vergebliche Bewerbungen um eine solche Stelle, die ihre behauptete
Chancenlosigkeit belegen könnten, sind nicht erfolgt. Also ist ihr der mögliche
Verdienst zuzurechnen, der sich bei einer zumutbaren Arbeitszeit von 167 Stunden
und einem Stundenlohn von 8,- EUR unter Zugrundelegung der aktuellen Steuer- und
Abgabentarife ergibt:
Bruttolohn| 1.336,00 EUR
./. Lohnsteuern (Klasse 1, 0, 5 KF)| 79,08 EUR
./. RV-Beitrag| 130,26 EUR
./. AV-Beitrag| 43,42 EUR ./.KV-Beitrag (13,3 % / 2 + 0,9 %)| 100,87 EUR
./. PV-Beitrag| 11,36 EUR
Nettoverdienst| 971,01 EUR
b) Streitig ist die Frage, aus welchem Kapitalbetrag der Antragsgegnerin fiktive
Zinseinkünfte zuzurechnen sind. Der Antragsteller akzeptiert nur einen Verbrauch
von rund 20.000,- EUR und will daher mit Zinsen auf Grund eines Kapitalbetrages
von 235.000,- EUR ./. 55.000,- EUR (Zugewinnausgleich) = 181.000,- EUR rechnen.
Dem ist nur eingeschränkt zu folgen.
aa)
Der nach Ablösung der Verbindlichkeiten ausgezahlte Verkaufserlös hat unstreitig
255.645,39 EUR betragen.
bb)
Die Kosten für die Einrichtung der neuen Wohnung sowie Umzugs- und
Handwerkerkosten hat die Antragsgegnerin in erster Instanz auf 38.800,- EUR
beziffert, die Kosten für den Kauf eines gebrauchten PKW auf 5.050,- EUR. Nach
der in zweiter Instanz vorgelegten Liste (Bl. 514) waren die Kosten für die
Neueinrichtung der Wohnung allerdings deutlich geringer und haben nur 24.495,75
EUR betragen. Dazu kommen die eigentlichen Umzugskosten, die der Senat auf
2.000,- EUR schätzt.
cc)
Die Antragsgegnerin macht geltend, das ihr gehörende Haus noch renoviert zu
haben, bevor es zum Verkauf angeboten worden sei. Das ist nachvollziehbar und
vernünftig. Die Kosten waren bescheiden: 1.961,52 EUR gemäß der in zweiter
Instanz vorgelegten Liste (Bl. 518 GA).
dd)
So wie der Antragsgegner im Rahmen des Berechnung des Zugewinnausgleichs
Anwaltskosten als Verbindlichkeit in Abzug gebracht hat, kann das auch die
Antragsgegnerin. Sie beziffert diese Kosten auf 4.680,78 EUR, was in etwa den
vom Antragsteller geltend gemachten Kosten von 4.346,- EUR entspricht und daher
realistisch erscheint.
ee)
Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz vorgerechnet, welche Mittel sie von
September 2001 bis Mai 2002 zur Verfügung hatte und welche laufenden Kosten für
die bis zum 15.03.2002 laufende Hausfinanzierung, die Miete der neuen Wohnung,
fixe Kosten, Lebenshaltung und Extraausgaben angefallen sind. Es soll nötig
gewesen sein, 15.995,93 EUR per Kredit vorzufinanzieren bzw. aus dem Kaufpreis
zu decken. Der Höhe nach ist das nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin gab damit
zwar mehr aus, als die verringerten Einkünfte ihres Ehemannes zuließen,
andererseits ist nachvollziehbar, dass in der Übergangszeit der bisherige
Lebensstil erst angepasst werden musste. Für diese Zeit nimmt der Senat daher
noch keine leichtfertige Verschwendung des Vermögens an.
ff)
Nach den vorstehenden Ausführungen sind folgende Ausgaben anzuerkennen:
Neueinrichtung Wohnung K| 24.495,75 EUR
Umzugskosten| 2.000,00 EUR
Anschaffung eines gebrauchten PKW| 5.050,00 EUR
Zusammen| 31.545,75 EUR
Renovierung alte Wohnung| 1.961,52 EUR
Anwaltskosten| 4.680,78 EUR
Mehrbedarf 9/01 bis 05/02| 15.993,95 EUR
Zusammen| 54.182,00 EUR
Damit ist der Verbrauch des Verkaufserlöses bis auf rund 200.000,- EUR
nachvollziehbar.
gg)
Die Unterstützung des Sohnes M mit einem Betrag von 26.000,- EUR aus dem
Verkaufserlös ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu
berücksichtigen. Eine Notlage des Sohnes, die eine sittliche Pflicht zur
Unterstützung hätte begründen können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Zwar stand ihr frei, den ihr zustehenden Vermögensanteil teilweise an den Sohn
zu verschenken, muss sich dann aber auch gefallen lassen, dass diese
Großzügigkeit unterhaltsrechtlich keine Berücksichtigung findet.
hh)
Der Auffassung der Klägerin, ihr sei ab Juni 2002 der Verbrauch weiterer
80.000,- EUR zuzubilligen, weil ihr Bedarf von monatlich 2.000,- EUR durch die
Zahlungen des Antragstellers nur in Höhe von 257,- EUR gedeckt worden sei, ist
so nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat diesen Bedarf nicht nachvollziehbar
vorgerechnet. Zudem ist - wie bereits erörtert - ihr Ausgangspunkt falsch, weil
nicht auf der Grundlage des vom Antragsteller bis zum Jahr 2000 erzielten
Einkommens gerechnet werden kann, sondern die Verringerung seiner Einkünfte
hinzunehmen ist.
Der Antragsgegnerin ist durch das Schreiben vom 09.07.2002, in dem der Anwalt
des Antragstellers ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt berechnete, auch
deutlich gemacht worden, dass sie ihren Verbrauch auf die neuen Verhältnisse
einrichten müsse und nicht weiter das in den Zugewinnausgleich und die
Unterhaltsberechnung einzustellende Vermögen verbrauchen dürfe. Der Einsatz des
Vermögens für ihren Lebensunterhalt ist daher nur insoweit zu berücksichtigen,
als der Antragsteller bei der Berechnung des Trennungsunterhalts Zinseinkünfte
aus 255.645,- EUR zu Grunde gelegt hat, obwohl der Verbrauch bis auf einen
Betrag von 200.000,- EUR hinzunehmen war. Da die Frage des hinzunehmenden
Verbrauchs nicht so schnell zu klären war, war der Antragsgegnerin zuzubilligen,
die durch die falsche Berechnung entstehende Bedarfslücke aus ihrem Vermögen zu
decken.
Zur Berechnung der Bedarfslücke geht der Senat auf Seiten des Antragstellers von
den nicht angegriffenen Zahlen des Amtsgerichts aus. Auf Seiten der
Antragsgegnerin ist mit Zinsen aus 200.000,- EUR zu rechnen, denn bis zur
Fälligkeit des Zugewinns standen der Antragsgegnerin die vollen Zinserträge zur
Verfügung. Insoweit enthält die Berechnung des Amtsgerichts einen Denkfehler.
Fiktive Einkünfte sind der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der
notwendigen Schulung für die Altenpflege und der Schwierigkeiten bei der Suche
nach einem neuen Arbeitsplatz erst ab Anfang 2005 zuzurechnen.
(1) Bedarfslücke von Juni 2002 bis Dezember 2004:
Erwerbseinkünfte des Antragstellers| 2.267,71 EUR
davon 6/7| 1.943,75 EUR
./. Einkünfte der Antragsgegnerin:|
4 % Zinsen aus 200.000,- EUR : 12 Monate| 666,66 EUR
Differenz| 1.277,09 EUR
davon 1/2| 638,54 EUR
./. gezahlter| 257,00 EUR
Bedarfslücke| 381,54 EUR
Gesamtbetrag: 31 Monate * 381,54 EUR |11.827,74 EUR
(2) Bedarfslücke von Januar bis Juni 2005:
Erwerbseinkünfte des Antragstellers| 2.267,71 EUR
davon 6/7| 1.943,75 EUR
./. Einkünfte der Antragsgegnerin:|
4 % Zinsen aus 200.000,- EUR : 12 Monate| 666,66 EUR
6/7 der fiktiv zuzurechnenden Erwerbseinkünfte (971,01 EUR)| 832.29 EUR
Differenz| 444,80 EUR
davon 1/2| 222,40 EUR
./. gezahlter| 257,00 EUR
Bedarfslücke| 0,00 EUR
(3) Bedarfslücke von Juli 2005 bis September 2006:
Da der Antragsteller ab Juli 2005 keinen Unterhalt mehr gezahlt hat, bestand
eine Bedarfslücke von 222,40 EUR. Für 15 Monate sind das 3.336,- EUR.
(4)
Also ist nur der Verbrauch des Vermögens in Höhe weiterer 11.828,- EUR + 3.336,-
EUR = 15.165,- EUR zu akzeptieren. Für den nachehelichen Unterhalt ist der
Antragsgegnerin damit ein restliches Vermögen von 200.000,- EUR ./. 15.165,- EUR
= 184.835,- EUR zuzurechnen. Davon ist der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns
von 54.396,-EUR abzuziehen, so das einzusetzende 130.439,- EUR verbleiben.
2.3
Dann ergibt sich folgende Bedarfsberechnung:
Renten- und Zinseinkünfte des Antragstellers| 2.012,00 EUR
./. 6/7 der fiktiven Erwerbseinkünfte der Antragsgegnerin| 832,29 EUR
./. fiktive Zinsen aus 130.439,- EUR (* 4 % : 12 Monate)| 434,79 EUR
Differenz| 744,92 EUR
davon 1/2 als Aufstockungsanspruch |372,46 EUR
gerundet| 373,00 EUR
2.4 Verwirkung:
Auch im Senatstermin hat die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar darlegen
können, wie es zum Verbrauch des gesamten Verkaufserlöses gekommen ist, von dem
ihr bei sachgemäßem Wirtschaften unter Berücksichtigung des Bedarfs nach den
ehelichen Lebensverhältnissen und des Anspruchs des Ehemannes auf
Zugewinnausgleich mehr als 130.439,- EUR verblieben sein müssten. Selbst wenn
man davon ausgeht, dass sie ihren Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen
mit 2.000,- EUR angesetzt hat und sich für berechtigt hielt, ihr Vermögen zu
dessen Deckung einzusetzen, ist der vollständige Verbrauch unerklärlich. Bei
Zustellung der Scheidungsklage waren nach ihrem Vortrag noch 191.058,38 EUR
vorhanden. Zieht man davon 80.000,- EUR zur Deckung des Lebensbedarfs und
26.000,- EUR zur Unterstützung von M ab, so müssten noch 85.058,38 EUR übrig
sein. Dieses Geld hat sie auch unter Zugrundelegung ihres eigenen Vertrags
verschwendet, denn mehr als 2.000,- EUR pro Monat auszugeben, war auch nach
ihren eigenen Vorstellungen keineswegs gerechtfertigt.
Wenn sie im Senatstermin erklärt hat, sie habe zu keinem Zeitpunkt größere
Ausgaben gemacht, sondern ihr Vermögen nur kontinuierlich für ihren Lebensbedarf
eingesetzt, so entschuldigt das den weit über den Bedarf nach den ehelichen
Lebensverhältnissen hinausgehenden Verbrauch in keiner Weise. Das ständige
Abschmelzen ihres Vermögens hätte sie vielmehr zum Einlenken bringen müssen,
zumal sie wusste, dass sie aus dem Verkaufserlös nicht nur den Anspruch ihres
Ehemanns auf Zugewinnausgleich würde erfüllen, sondern auch teilweise von den
Zinseinkünften würde leben müssen.
Also hat sie den Antragsteller mit zumindest bedingtem Vorsatz um seinen
Anspruch auf Zugewinn in Höhe von 54.395,82 EUR gebracht, denn die Realisierung
des jetzt zugesprochenen Betrages von 5.000,- EUR ist mehr als zweifelhaft. Es
bedarf keiner Vertiefung, dass dies ein Hinwegsetzen über schwerwiegende
Vermögensinteressen des Antragstellers im Sinne von § 1579 Ziffer 4 BGB war.
Angesichts der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin, die mehr als den
notwendigen Selbstbehalt von monatlich 890,- EUR verdienen könnte, wäre es nach
Auffassung des Senats grob unbillig, wenn der Antragsteller den errechneten
Aufstockungsunterhalt von monatlich 373,- EUR zahlen müsste. Nur der gänzliche
Ausschluss des Unterhalts ermöglicht dem Antragsteller nämlich, bis zur Kürzung
seiner Rentenbezüge, die spätestens im Jahre 2013 mit der Rentenbewilligung an
die Antragsgegnerin erfolgt, die bei ihm durch die Vereitelung des
Zugewinnausgleichs entstandene Vermögens- und Versorgungslücke jedenfalls
teilweise auszugleichen. Spart er den an sich zu zahlenden Unterhalt als Kapital
an, ergeben sich bis März 2013 (6 Jahre und 6 Monate) maximal 29.094,- EUR (78 *
373,- EUR) ohne Zinsen, während sich das fehlende, von Anfang an verzinslich
anlegbare Kapital auf 54.395,82 EUR beläuft.
3. Versorgungsausgleich:
Auch insoweit hat die Berufung des Antragstellers teilweise Erfolg. Zwar kommt
nicht in Betracht, den aus den §§ 1587 ff. BGB folgenden Anspruch auf
Versorgungsausgleich um 50 % zu kürzen, es wäre aber grob unbillig im Sinne von
§ 1587 c BGB, wenn die Antragsgegnerin mehr Versorgungsansprüche erhielte, als
nach dem Eintritt ins Rentenalter zur Deckung ihres Existenzminimums
erforderlich sind.
3.1 Berechnung des Versorgungsausgleichs:
a)
Der Antragsteller macht geltend, bei der Berechnung des Ehezeitanteils seiner
gesetzlichen Rente sei von den Entgeltpunkten auszugehen, die der gezahlten
Rente zu Grunde lägen, da er diese bereits vor Rechtskraft der Scheidung bezogen
habe.
Warum die in die Ehezeit fallenden Entgeltpunkte der tatsächlich gezahlten Rente
geringer sein sollten als die in der Auskunft vom 02.04.2003 mitgeteilten, ist
nicht ersichtlich. Da dem Antragsteller der Bescheid über die tatsächlich
gezahlte Rente vorliegt, er diesen aber nicht komplett vorgelegt hat, so dass
auch keine Überprüfung möglich ist, kann davon ausgegangen werden, dass sich
keine Verringerung der Entgeltpunkte ergeben hat, was zu einem geringeren
Ausgleichsanspruch führen könnte.
b)
Die Umrechnung der Betriebsrenten in dynamische Anrechte ändert sich, weil sich
die Umrechnungsfaktoren auf Grund der Änderung der Barwertverordnung ab dem
01.06.2006 erhöht haben.
aa)
Aus der betrieblichen Altersversorgung der Fa. P hat der Antragsteller Anspruch
auf eine Jahresrente von 2.208,78 EUR, die sowohl im Anwartschafts- wie im
Leistungsstadium als statisch anzusehen ist. Daraus ergibt sich unter
Berücksichtigung der seit dem 01.06.2006 gültigen Neufassung der
Barwertverordnung eine dynamisierte Rente von monatlich 105,- EUR, während das
Amtsgericht von 96,32 EUR ausgegangen ist. Es ist wie folgt zu rechnen:
Jahresrente| 2.208,78 EUR
Ehezeitanteil (388 Monate : 459 Monate = 84,53 %)| 1.867,12 EUR
Barwertfaktor Tabelle 7 (Alter bei Ehezeitende: 59 Jahre)| 12,1
Barwert (1.867,12 EUR* 12,1)| 22.592,15 EUR
Umrechnung in Entgeltpunkte| (Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0001835894)|
4,1477
aktueller Rentenwert (4,1477 EP * 25,31406 EUR)| 105,00 EUR
bb)
Gemäß der Vereinbarung zur Altersteilzeit steht dem Antragsteller auf Grund
einer Entgeltumwandlung eine Bruttorente von monatlich 246,09 EUR zu. Dabei
handelt es sich aber nicht um den Ehezeitanteil, weil die in die Rente
eingeflossenen Entgeltbestandteile teilweise erst nach dem Ende der Ehezeit am
31.05.2002 gezahlt worden sind. Der Ehezeitanteil ist daher - wie das
Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - aus dem Verhältnis der insgesamt
geleisteten Beiträge zu den während der Ehezeit eingezahlten Beträgen wie folgt
zu berechnen:
246,09 EUR: 35.968,29 EUR* 11.153,92 EUR 76,31 EUR
Dieser Betrag ist wie folgt zu dynamisieren:
Jahresrente (Ehezeitanteil: 12 * 76,31 EUR)| 915,72 EUR
Barwertfaktor Tabelle 7 (Alter bei Ehezeitende: 59 Jahre)| 12,1
Barwert (915,72 EUR * 12,1)| 11.080,21 EUR
Umrechnung in Entgeltpunkte| (Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0001835894)|
2,03421
aktueller Rentenwert (2,03421 EP * 25,31406 EUR)| 51,49 EUR
Das Amtsgericht ist auf Grund der bis zum 31.05.2006 gültigen Umrechnungswerte
nur zu einem Betrag von 47,24 EUR gekommen.
c)
Sonstige Bedenken gegen die Ausgleichsberechnung sind nicht ersichtlich.
Insoweit bleibt es bei den Zahlen des Amtsgerichts, so dass sich nunmehr
folgende Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergibt:
Rentenanwartschaft des Antragstellers bei der DRVB| 1.422,22 EUR
Dynamisierte Betriebsrente| 105,00 EUR
Dynamisierte Rente aus Entgeltumwandlung| 51,49 EUR
Zusammen| 1.578,71 EUR
./. gesetzliche Rentenanwartschaft der Antragsgegnerin bei der deutschen
Rentenversicherung Westfalen|153,81 EUR
Differenz| 1.424,90 EUR
1/2 davon aus Ausgleichsanspruch|712,45 EUR
3.2
Dieser Anspruch ist gemäß § 1587 c Ziffer 1 BGB auf 616,19 EUR zu beschränken,
so dass der Antragsgegnerin einschließlich ihrer eigenen gesetzlichen
Rentenanwartschaften von 153,81 eine Versorgung im Wert von insgesamt 770,- EUR
zusteht. Der so gekürzte Anspruch kann gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB insgesamt durch
Rentensplitting ausgeglichen werden.
a)
Den Ausgleich gemäß der Argumentation des Antragstellers zu beschränken, weil
die Antragsgegnerin über Zinserträge von monatlich 783,- EUR verfügen könnte,
wenn sie den Verkaufserlös des Hauses nicht verschwendet hätte, kommt nicht in
Betracht. Wäre der Verkaufserlös noch vorhanden, wäre er im Wege des
Zugewinnausgleichs gerecht verteilt worden, so dass jeder Ehegatte daran
partizipiert hätte. Dann gäbe es keinen Anlass, den Versorgungsausgleich zu
beschränken.
b)
Also kommt als einziger Anknüpfungspunkt für eine Beschränkung in Betracht, dass
die Antragsgegnerin den Anspruch auf Zugewinnausgleich durch Verschwendung des
ihr zugeflossenen Verkaufserlöses nach der Trennung vereitelt hat. Zur
Vermeidung der Prämierung illoyalen Verhaltens kommt es grundsätzlich nur darauf
an, ob und inwieweit der Berechtigte während der Zeit der Erwirtschaftung der
Versorgungsanwartschaften seinen Aufgaben und Pflichten nachgekommen ist. Ist
das der Fall, hat er grundsätzlich auch Anspruch auf Teilhabe an den gemeinsam
erwirtschafteten Anwartschaften. Ein Fehlverhalten nach Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft kann daher eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs in der
Regel nicht rechtfertigen, es sei denn, es wäre besonders krass (BGH NJW 84, S.
2358, 2361; Palandt, BGB, 65. Auflage § 1587 c, Rdnr. 26). Nach der
Größenordnung des Schadens durch die Vereitelung des Anspruchs auf Zugewinn von
knapp 55.000,- EUR ist das Fehlverhalten der Antragsgegnerin zwar durchaus als
krass zu bezeichnen, kann aber nicht doppelt berücksichtigt werden. Soweit also
der Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Ziffer 4 ausgeschlossen worden ist, um den
Antragsteller zu ermöglichen, das verloren gegangene Vermögen zumindest
teilweise wieder anzusparen, kommt keine weitere Sanktion in Betracht. Die
maximale Kompensation durch den Ausschluss des Unterhaltsanspruchs beläuft sich,
wie oben vorgerechnet, auf 29.094,- EUR. Da nicht sicher ist, ob die
Antragsgegnerin nicht schon vor Erreichen des Rentenalters von 65 Jahren in
Rente gehen kann, ist der durch den Ausschluss des Unterhaltsanspruch mögliche
Schadensausgleich - zu prognostizieren. Der Senat geht insoweit von einem Betrag
in Höhe von 25.000,- EUR aus, so dass weitere 29.395,82 EUR (54.395,82 EUR ./.
25.000,00 EUR) auszugleichen bleiben.
Wird der Ausgleichsanspruch des Antragsgegnerin um 96,26 EUR auf 616,19 EUR
gekürzt, so entspricht das auf der Basis einer 4 %-igen Verzinsung dem Zufluss
eines Kapitalbetrages von 28.878,- EUR. Insgesamt bestehen daher gute Chancen,
dass der Vermögensverlust von 54.395,82 EUR im Wesentlichen ausgeglichen wird.
Auch die Interessen der Antragsgegnerin sind mit dieser Kürzung hinreichend
gewahrt, weil ihr Existenzminimum von 770,- EUR auch dann gewährleistet bleibt,
wenn es ihr nicht mehr gelingen sollte, noch eine Versicherungspflichtige
Tätigkeit aufzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97, 93 a ZPO. Soweit der Antragsteller
mit seiner Berufung Erfolg hat, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Soweit
die beiderseitigen Rechtsmittel erfolglos geblieben sind, fallen die Kosten dem
Verlierer zur Last.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10
ZPO.