Arbeitsgerichtzuständigkeit – ehemaliger Geschäftsführer
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 4 Ta
317/09
Beschluss vom
05.10.2009
Auf die sofortige Beschwerde des
Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2009 - 18 Ca
3121/09 - abgeändert:
Der beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4000 € festgesetzt.
Gründe
I. Zu Recht ist zunächst das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass es an der
Fiktion der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nichts ändert, wenn das der
Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegende Dienstverhältnis sich materiell als
Arbeitsverhältnis darstellt. Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem
Anstellungsverhältnis sind die Arbeitsgerichte deshalb nicht zuständig, weil
Mitglieder des Vertretungsorgans gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als
Arbeitnehmer gelten. Die Fiktion der Vorschrift betrifft gerade das der
Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Sie greift unabhängig davon
ein, ob dieses sich materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als
Arbeitsverhältnis darstellt (vgl. BAG 25.05.1999 - 5 AZB 30/98).
Hat die juristische Person den Organvertreter abberufen und den
Anstellungsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist für ein freies
Dienstverhältnis gekündigt und erhebt der Organvertreter gegen die Kündigung
Klage mit der Begründung, er sei in Wirklichkeit Arbeitnehmer, so greift auch
dann noch die Fiktion des § 5 Abs.1 Satz 3 ArbGG ein (BAG, a. a. O.).
Anders ist die Rechtslage indes dann, wenn der bisherige Organvertreter Rechte
mit der Begründung geltend macht, nach Abberufung habe sich das nicht gekündigte
und fortgesetzte Anstellungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt.
Hier greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht ein. Für einen solchen
Rechtsstreit können deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen der
Rechtswegbestimmung die Arbeitsgerichte zuständig sein. Das gilt auch für die so
genannte sic-non-Rechtsprechung (BAG, a. a. O.).
Der Kläger macht geltend, dass sein Dienstverhältnis jedenfalls nach seiner
Abberufung als Geschäftsführer das eines Angestellten, also ein
Arbeitsverhältnis war.
Im vorliegenden Fall wurde mit der Abberufung als Organvertreter von der
Beklagten der nur konkludent geschlossene Geschäftsführer-Anstellungsvertrag
nicht unter Einhaltung der Kündigungsfrist für ein freies Dienstverhältnis
gekündigt. Der Fall ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger, was
die Beklagte als solches nicht bestreitet - seit dem 21.10.2008 bis 13.03.2009
für die Beklagte tätig war und er nur für die Zeit vom 04.11.2008 bis zum
16.12.2008 als Geschäftsführer der Beklagten im Handelsregister eingetragen war.
Ein schriftlicher Dienstvertrag wurde nicht geschlossen. Dementsprechend wurde
auch nach seiner Abberufung weder schriftlich noch sonst ausdrücklich ein neuer
Vertrag abgeschlossen.
Indes waren schon die tatsächliche Tätigkeit des Klägers als auch sein Entgelt
soweit von der Typik eines organschaftlichen Vertreters einer juristischen
Person entfernt, dass die nichtbefristete und ungekündigte Fortsetzung der
Tätigkeit des Klägers nach seiner Abberufung am 16.12.2008 nicht mehr als
Fortsetzung eines Anstellungsvertrages eines Organvertreters gewertet werden
kann. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass er im Lokal der Beklagten
sowohl in der Küche als Koch als auch als Kellner seit dem 21.10.2008 zu den in
der Klage angegebenen Tagen gearbeitet hat. Die Beklagte hat auch nicht
bestritten, dass dafür ein Stundenlohn von (nur) 8,00 € netto vereinbart war.
Sowohl die Tätigkeit als auch die Entlohnung sind soweit von der Typik eines
Geschäftsführers entfernt, dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach
Abberufung den konkludenten Willen beider Parteien zum Ausdruck bringt, dass
dieses Dienstverhältnis nicht mehr das Dienstverhältnis eines Geschäftsführers
sein sollte.
Damit ist für Ansprüche aus für die Zeit nach der Abberufung, d. h. nach dem
16.12.2008, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen deshalb gegeben,
weil der Kläger nach der Abberufung im Verhältnis zur Beklagten entweder deren
Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person war. Bei der Bestimmung des
Rechtsweges ist insoweit eine Wahlfeststellung zulässig (BAG 07.07.1998 - 5 AZB
46/97 - ).
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gelten als Arbeitnehmer im Sinne des
Arbeitsgerichtsgesetzes solche Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen
Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind.
Arbeitnehmerähnliche Personen unterscheiden sich von Arbeitnehmern durch den
Grad der persönlichen Abhängigkeit, wobei vor allem die Eigenart der jeweiligen
Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Arbeitnehmerähnliche Personen sind wegen ihrer
fehlenden Eingliederung in die betriebliche Organisation und wegen im
Wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im selben Grad persönlich abhängig wie
Arbeitnehmer. An die Stelle des Merkmals der Weisungsgebundenheit tritt das
Merkmal der wirtschaftlichen Unselbstständigkeit. Darüber hinaus muss die
wirtschaftlich abhängige Person auch ihrer gesamten sozialen Stellung nach einem
Arbeitnehmer vergleichbar Sozial schutzbedürftig sein (BAG, a. a. O.).
Nach diesen Maßstäben war der Kläger zumindest als arbeitnehmerähnlich
anzusehen, wobei hier dahinstehen kann, ob aufgrund der Eigenart der Tätigkeit
trotz der grundsätzlich freien Arbeitszeitbestimmung hier nicht ein
Arbeitsverhältnis angenommen werden muss. Der Kläger hat nach seiner - von der
Beklagten nicht widersprochenen -Darlegung in der Zeit vom 15.12.2008 bis zum
15.03.2008 insgesamt 609 Stunden gearbeitet, was einem Monatsdurchschnitt von
203 Stunden entspricht. Nach seiner ebenfalls nicht widersprochenen Darlegung
war dafür nur ein Stundenlohn von 8,00 € netto pro Stunde vereinbart.
Der Kläger war aufgrund dieser nach ihrem Zeitumfang über eine gewöhnliche
Vollzeittätigkeit noch hinausgehenden Tätigkeit von der Beklagten wirtschaftlich
abhängig. Aufgrund des Arbeitsumfanges ist davon auszugehen, dass der Kläger
daneben nicht mehr nennenswert einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen konnte.
Schon der geringe Lohn als auch die Eigenart der Arbeit, insbesondere die
Tätigkeiten als Koch und Kellner weisen auch aus, dass der Kläger der gesamten
sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer gleich sozial schutzbedürftig war.
Für die Entgeltansprüche aus der Zeit nach der Abberufung ist daher das
Arbeitsgericht ebenso zuständig wie für den Kündigungsschutzantrag und den
Weiterbeschäftigungsantrag.
II. Für die Ansprüche bis zur Abberufung indes ist die
Zusammenhangszuständigkeit des Arbeitsgerichts aus § 2 Abs. 3 ArbGG gegeben, da
ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht; denn es liegt ein
einheitlicher Lebenssachverhalt mit den Ansprüchen nach dem 16.12.2008 vor und
nicht nur eine zufällige Verbindung (vgl. Germelmann u.a. § 2 ArbGG Rn. 113). Es
liegt auch ein rechtlicher Zusammenhang vor, da der Kläger sich 3610 € als
Erfüllung anrechnen lässt und nach den Regeln des § 366 Abs. 2 BGB einheitlich
zu bestimmen ist, welcher Teil der Ansprüche erfüllt ist. Gründe der
Prozessökonomie sprechen dafür, das Verfahren nicht zu trennen (vgl. Germelmann
aaO). Für die Ansprüche nach dem 16.12.2008 wurde die Zuständigkeit oben unter
I. auch nicht auf der Grundlage der sic-non-Rechtsprechung angenommen.
Es liegt auch keine ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vor,
wie sich aus § 2 Abs. 3 ArbGG ergibt.
III. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs. 1
ZPO. Der Streitwert wurde auf rund ein Drittel des Hauptsachestreitwerts
festgesetzt (vgl. z.B. BAG 07.07.1998 - 5 AZB 46/97).