Zustandsstörerhaftung – Verzicht auf Eigentum
Bundesgerichtshof
Az: V ZR
179/06
Urteil vom
30.03.2007
Der V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 19. Juni 2006 aufgehoben, soweit über Räumungs- und
Beseitigungsansprüche erkannt worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen das
Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin vom 3. November 2005 wird
insoweit zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 67 % und der Beklagte 33
%, von denen der Rechtsmittelinstanzen der Kläger 63 % und der Beklagte 37%.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das klagende Land ist Eigentümer einer Gründstücksfläche, auf dem G. M. aufgrund
eines mit dem Land geschlossenen Mietvertrags eine Bootsanlage betrieben und
hierzu Gebäude und andere Baulichkeiten errichtet hatte, die nach den
Vereinbarungen der Vertragsparteien als nur zu einem vor-übergehenden Zweck mit
dem Grundstück verbunden gelten und im Eigentum der Mieterin bleiben sollten.
1992 wurde die Bootsanlage an U. B. veräußert, der mit dem Land ebenfalls einen
Mietvertrag abschloss. Dieser Vertrag sah unter Berücksichtigung einer
ausgeübten Verlängerungsoption eine Vertragsdauer bis Ende 2001 vor. Im
September 1996 veräußerte U. B. die Bootsanlage an den Beklagten. Nachdem ein
Ankauf des Grundstücks durch den Beklagten gescheitert war, bemühte sich dieser
Ende 2001 um den Abschluss eines Mietvertrages. Das Land lehnte dies ab. Es
verlangt die Herausgabe und die Räumung des Areals, die Beseitigung von zur
Bootsanlage gehörenden Bauten sowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung.
Nach teilweiser Klagerücknahme hat das Landgericht der Klage stattgegeben. In
der Berufungsverhandlung vor dem Kammergericht hat der Prozessbevollmächtigte
des Beklagten zu Protokoll erklärt, sein Mandant gebe - für den Fall, dass das
Berufungsgericht von einem fortdauernden Besitz des Beklagten ausgehen sollte -
einen etwaigen Besitz an der Fläche auf. Mit der Entfernung sämtlicher auf dem
Grundstück vorhandenen Aufbauten durch das Land sei der Mandant einverstanden.
Das Kammergericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage
abgewiesen. Das Land möchte mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision
eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Der Beklagte
beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, einem Räumungsanspruch stehe das Fehlen
eines Mietvertrages entgegen. Herausgabe könne nicht verlangt werden, weil das
Land nicht bewiesen habe, dass der Beklagte wenigstens bei Eintritt der
Rechtshängigkeit noch Besitzer der Fläche gewesen sei. Für Ansprüche auf
Nutzungsentschädigung fehle es an der von den §§ 987 f. BGB vorausgesetzten
Vindikationslage. Die Voraussetzungen des § 1004 BGB lägen nicht vor. Da die
Bauten nicht auf Veranlassung des Beklagten errichtet worden seien, komme eine
Zurechnung als Handlungsstörer nicht in Betracht. Zustandsstörer sei der
Beklagte nicht mehr, weil die Erklärung seines Prozessbevollmächtigten in der
mündlichen Verhandlung zur Aufgabe des Eigentums geführt hätten. Die Revision
sei zuzulassen, soweit es um die Frage gehe, ob die Haftung als Zustandsstörer
nach § 1004 Abs. 1 BGB durch Aufgabe des Eigentums an der störenden Sache ende.
II.
1. Die Revision ist nur zulässig, soweit sich das Land gegen die Abweisung des
Räumungs- und Beseitigungsverlangens wendet. Im Übrigen steht der
Statthaftigkeit des Rechtsmittels die fehlende Zulassung entgegen (§ 543 Abs. 1
ZPO).
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Revision
auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs
beschränkt werden, der Gegenstand eines selbstständig anfechtbaren Teil- oder
Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine
Revision beschränken könnte (vgl. nur Senat, Beschl. v. 29. Januar 2004, V ZR
244/03, NJW-RR 2004, 1365, m.w.N.; ferner BGH, BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v.
20. Mai 2003, XI ZR 248/02, VersR 2003, 1396, 1397, v. 4. Juni 2003, VIII ZR
91/02, NJW-RR 2003, 1192, 1193, und v. 5. November 2003, VIII ZR 320/02, NJW-RR
2004, 426 f.; Urt. v. 12. Dezember 2006, VI ZR 4/06, Rdn. 4 m.w.N., zur
Veröffentlichung bestimmt). Zumindest die zuletzt genannte Alternative liegt
vor, weil das Land die Abweisung der Klage wegen der Ansprüche auf Herausgabe
und Nutzungsentschädigung hätte hinnehmen und demgemäß sein Rechtsmittel auf das
Räumungs- und Beseitigungsverlangen hätte beschränken können.
b) Der Annahme einer beschränkten Revisionszulassung steht nicht entgegen, dass
die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keine Einschränkung enthält. Es
entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor
im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und demgemäß von einer beschränkten
Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen die
Beschränkung klar ergibt (vgl. nur Senat, Beschl. v. 29. Januar 2004, aaO; Urt.
v. 8. Oktober 2004, V ZR 84/04, BauR 2005, 444; BGH, Urt. v. 3. März 2005, IX ZR
45/04, NJW-RR 2005, 715, 716; jeweils m.w.N.). So liegt es hier, weil sich die
von dem Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen
eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffes stellt (vgl. dazu
nur BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 362; Urt. v. 3. März 2005, aaO). Aus den
Gründen des Berufungsurteils ergibt sich deutlich, dass das Berufungsgericht die
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nur mit Blick auf die Frage
bejaht hat, ob die Haftung als Zustandsstörer nach § 1004 Abs. 1 BGB durch
Aufgabe des Eigentums an der störenden Sache endet. Erheblich ist diese
Rechtsfrage allein für die Streitgegenstände Räumung und Beseitigung. Für die
weiteren - auf Herausgabe und Nutzungsentschädigung gerichteten - Klageansprüche
ist sie bedeutungslos.
2. In dem zugelassenen Umfang hat das Rechtsmittel auch in der Sache Erfolg.
a) Die Verneinung von Ansprüchen aus § 1004 BGB hält einer revisionsrechtlichen
Überprüfung nicht stand.
aa) Verfehlt ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Es
entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass sich der Eigentümer einer Haftung
als Zustandsstörer nicht durch Verzicht auf sein Eigentum entziehen kann (vgl.
BGHZ 18, 253, 258; 41, 393, 397; Urt. v. 4. Februar 2005, V ZR 142/04, NJW 2005,
1366, 1367; so auch die ganz überwiegende Auffassung im Schrifttum, etwa
AnwKomm-BGB/Keukenschrijver, § 1004 Rdn. 49; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., §
1004 Rdn. 98; vgl. auch MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 28, 52
m.w.N. auch zum Streitstand; ebenso für das öffentliche Recht BVerwG NJW 1999,
231 f.). Daran hält der Senat fest. Der gegenteilige Standpunkt des
Berufungsgerichts führte dazu, dass die Vorschrift des § 1004 BGB die ihr
zugedachte Aufgabe, zusammen mit § 985 BGB das Eigentum und die damit verbundene
Sachherrschaft in umfassender Weise zu schützen (vgl. Senatsurt. v. 4. Februar
2005, aaO, m.w.N.), nur noch unvollständig erfüllen könnte. Das ist deshalb
nicht hinnehmbar, weil deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche wegen des
Verschuldenserfordernisses keinen dem negatorischen Beseitigungsanspruch
gleichwertigen Eigentumsschutz gewährleisten (Senat, aaO).
Dem steht nicht entgegen, dass ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB infolge
der Veräußerung der störenden Sache entfallen kann (vgl. Senat, BGHZ 41, 393,
397 f.; Urt. v. 10. Juli 1998, V ZR 60/97, NJW 1998, 3273). Denn der Wegfall der
Haftung beruht in solchen Fällen zum einen darauf, dass der Störer infolge der
auf den Rechtsnachfolger übergehenden umfassenden Sachherrschaft in der Regel
nicht mehr in der Lage ist, die Störung zu beseitigen (vgl. Senat, aaO), und zum
anderen darauf, dass die Beseitigung der Störung bei Übernahme der umfassenden
Sachherrschaft nunmehr Sache des Erwerbers als Ausdruck seiner
Verantwortlichkeit als Zustandsstörer ist (vgl. MünchKomm-BGB/Medicus, aaO, Rdn.
50). In den Dereliktionsfällen trifft weder das eine noch das andere zu.
bb) Davon abgesehen lässt sich der Erklärung des Prozessbevollmächtigten des
Beklagten vor dem Berufungsgericht nicht der für eine Dereliktion (§ 959 BGB)
erforderliche Verzichtswille entnehmen. Einer dahin gehenden Auslegung steht
entgegen, dass nur dem Land gestattet worden ist, die Sachen von dem Grundstück
zu beseitigen.
b) Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat kann
in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif
ist im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO. Weitere Feststellungen kommen nicht in
Betracht.
aa) Die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 BGB liegen vor. Insbesondere stellt
der weitere Verbleib der als Scheinbestandteile nach § 95 BGB zu
qualifizierenden Bauten auf dem Grundstück des Landes eine dem Beklagten als
Zustandsstörer zurechenbare Eigentumsbeeinträchtigung dar. Zwar ist eine Störung
dem Eigentümer nicht schon allein wegen seines Eigentums zuzurechnen.
Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass die Beeinträchtigung zumindest
mittelbar auch auf seinem Willen beruht (std. Senatsrechtsprechung, vgl. nur,
BGHZ 19, 126, 129 f.; 122, 283, 284; 155, 99, 105; Urt. v. 4. Februar 2005, V ZR
142/04, NJW 2005, 1366, 1368 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist jedoch auch dann
gegeben, wenn die Störung - wie hier - mit dem maßgebenden Willen desjenigen
aufrechterhalten wird, der infolge Eigentumserwerbs die Herrschaft über die
störenden Sachen übernommen hat (Senat, BGHZ 29, 314, 317; Urt. v. 22. September
2000, V ZR 443/99, WM 2001, 208; Urt. v. 1. Dezember 2006, V ZR 112/06, Rdn. 12
m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch MünchKomm-BGB/Medicus, aaO, Rdn.
50 f. m.w.N.).
bb) Die Eigentumsbeeinträchtigungen braucht das Land nicht nach § 1004 Abs. 2
BGB zu dulden. Dass die Bauten mit seiner Zustimmung errichtet worden sind,
rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil es entscheidend darauf ankommt, ob
gegenwärtig noch eine schuldrechtliche oder dingliche Grundlage für die
Eigentumsbeeinträchtigung gegeben ist (Senatsurt. v. 26. Januar 2007, V ZR
175/06, Rdn. 9 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
(1) Aus eigenem Recht steht dem Beklagten keine Duldungspflicht zur Seite. Der
mit dem Land geschlossene notarielle Kaufvertrag besteht nicht mehr. Zum
Abschluss eines Mietvertrages zwischen den Parteien ist es nicht gekommen.
(2) Einer Duldungspflicht aus abgeleitetem Recht entsprechend § 986 Abs. 1 Satz
1 BGB (vgl. Senatsurt. v. 5. Mai 2006, V ZR 139/05, NJW-RR 2006, 1160, 1161
m.w.N.) steht entgegen, dass G. M. die Errichtung der Baulichkeiten nur zum
vorübergehenden Verbleib gestattet worden war. Aus dem zwischen dem Land und dem
unmittelbaren Rechtsvorgänger des Beklagten, U. B. , geschlossenen Mietvertrags
kann der Beklagte schon deshalb nichts für sich herleiten, weil dieser Vertrag
Ende 2001 ausgelaufen war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3
Satz 2 ZPO.