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Zustellung in Spanien per Einschreiben
mit Rückschein an Hausmeister
Oberlandesgericht Celle
Az.: 16 U 59/05
Verkündet am 26.07.2005
Vorinstanz: Landgericht Hannover – Az.: 18 O 382/03
In dem Rechtsstreit hat der 16. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2005 für
Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 18.
Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 21. Januar 2005 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 39.692,64 EUR.
G r ü n d e:
I.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den Einspruch des Beklagten
gegen ein gegen ihn erlassenes Versäumnisurteil verworfen.
Der Beklagte lebt in einer Appartementanlage auf M.. Er bestreitet, sowohl die
Klage als auch das schließlich gegen ihn ergangene Versäumnisurteil über eine
Restwerklohnforderung von mehr als 39.000 EUR erhalten zu haben. Erst nach
Ablauf der Einspruchsfrist habe er zufällig von dem Kostenfestsetzungsbeschluss
erfahren und seinen Anwalt konsultiert, der sofort vorsorglich Einspruch
eingelegt hat (Bl. 124 d. A.). Er hat dabei die Auffassung vertreten, der
Einspruch sei rechtzeitig, da mangels Zustellung des Versäumnisurteils die
Einspruchsfrist noch nicht laufe.
Das Landgericht hat daraufhin eine Auskunft der spanischen Post eingeholt.
Danach ist das Versäumnisurteil vom Hausmeister der Appartementanlage, Senior J.
C., entgegengenommen und dem Beklagten persönlich ausgehändigt worden (Bl. 174
d. A.).
Das Landgericht hat daraufhin eine wirksame Zustellung des Versäumnisurteils
angenommen und den Einspruch des Beklagten wegen Versäumung der Frist als
unzulässig verworfen (Bl. 213 ff. d. A.). Gegen dieses Urteil richtet sich die
Berufung des Beklagten, mit der er bestreitet, den Hausmeister der
Appartementanlage zur Entgegennahme von Postsendungen bevollmächtigt zu haben.
Für die Wirksamkeit der Auslandszustellung nach § 183 ZPO komme es auf die
geltenden Postbestimmungen im Empfängerland, hier also in Spanien, an. Danach
fehle es hier an einer wirksamen Zustellung. Die Briefkästen der insgesamt 64
Appartements befänden sich nicht an den jeweiligen Häusern, sondern an einer
zentralen Briefkastenanlage im Eingangsbereich der Anlage. Keiner der Eigentümer
der
Appartements habe dem Hausmeister, der die entgegengenommene Post auf die
Briefkästen verteile, ausdrücklich oder konkludent gestattet,
Einschreibesendungen mit Rückschein, wie im vorliegenden Fall, entgegenzunehmen.
Lediglich dann, wenn ihm, dem Beklagten, das Versäumnisurteil gleichwohl
persönlich ausgehändigt worden wäre, wäre von einer wirksamen Zustellung
auszugehen. Zu einer persönlichen Übergabe des Versäumnisurteils sei es indes
nicht gekommen. Insofern sei die von der spanischen Post gegebene Auskunft
falsch. Hierzu beruft er sich auf eine Bestätigung des Präsidenten der
Appartementanlage, der den Hausmeister befragt hat (Bl. 191 d. A.), sowie auf
eine Auskunft von Senior C. persönlich (Bl. 193 d. A.). Er, der Hausmeister C.,
nehme die Post für alle Bewohner entgegen und verteile sie dann auf die
einzelnen Briefkästen. Er habe die fragliche Post aber nicht persönlich
übergeben, sondern in den Briefkasten des Beklagten gesteckt. Die Auskunft der
Post, es habe eine persönliche Übergabe stattgefunden, müsse, so der Präsident
der Appartementanlage, auf einem Übermittlungsfehler beruhen (Bl. 191 d. A.).
Der Senat hat eine Auskunft der spanischen Post eingeholt, ob der Hausmeister
nach den spanischen Postzustellungsvorschriften für die Entgegennahme von
Postsendungen und den Empfang von Einschreibesendungen durch Unterzeichnung des
Rückscheines zuständig ist. Die spanische Post hat durch Schreiben vom 3. Juni
geantwortet (Bl. 332 d. A.), „dass gemäß der spanischen Vorschriften über die
postalische Zustellung alle Sendungen an Pförtner, Hausmeister oder Verwalter
der betreffenden Anlagen oder Gebäude übergeben werden können, vorausgesetzt,
dass kein ausdrücklicher Widerspruch der Empfänger derselben entgegensteht."
Der Senat hat zu derselben Frage weiterhin eine gutachterliche Stellungnahme der
spanischen Rechtsanwältin A. eingeholt.
Erstmals mit Schriftsatz vom 6. Juli 2005 trägt der Beklagte unter Vorlage einer
entsprechenden Meldebestätigung vor, seinen Wohnsitz seit dem 11. Januar 2004 in
H. gehabt zu haben. Er meint, dort hätte die Zustellung erfolgen müssen (Bl. 349
d. A.).
Der Beklagte beantragt, das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern, dass das
Versäumnisurteil des 21. April 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen wird,
hilfsweise, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und legt ihre Rechtsauffassung dar,
wonach das Versäumnisurteil ordnungsgemäß zugestellt worden sei.
II.
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Der Beklagte hat in erster Instanz
die auf drei Wochen festgesetzte Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das
Versäumnisurteil versäumt, sodass die Verwerfung des Einspruchs durch das
angefochtene Urteil des Landgerichts gemäß § 341 ZPO rechtmäßig war.
1. Der Beklagte hat den Einspruch gegen das Versäumnisurteil nicht fristgemäß
eingelegt.
Der Rückschein betreffend die Zustellung des Versäumnisurteils ist, wie
mittlerweile unstreitig ist, durch den Hausmeister der Appartementanlage, Senior
C., am 17. Mai 2004 unterzeichnet worden. Ausgehend von einer Zustellung am 17.
Mai und der auf drei Wochen verlängerten Notfrist (Bl. 97 R d. A.) hätte der
Beklagte somit bis zum 7. Juni 2004 Einspruch einlegen müssen. Sein erst durch
Telefax vom 2. September 2004 eingelegter Einspruch war damit verfristet (Bl.
122 d. A.).
2. Es fehlt auch nicht an einer wirksamen Zustellung des Versäumnisurteils,
sodass die Einspruchsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen hätte.
a) Nach § 183 ZPO erfolgt eine Zustellung im Ausland direkt durch Einschreiben
mit Rückschein, soweit es völkerrechtlich zulässig ist. Dies ist, was zwischen
den Parteien insoweit auch nicht im Streit steht, hier der Fall. Die Verordnung
EG Nr. 1348/00 ermöglicht eine Direktzustellung durch Einschreiben mit
Rückschein (Art. 14). Die genannte Verordnung gilt (mit Ausnahme von Dänemark)
in allen EU-Mitgliedsstaaten, mithin auch in Spanien (vgl. Zöller/Stöber/Geimer,
ZPO, 24. Aufl., § 183 ZPO, Rn. 5).
Zum Nachweis der erfolgten Zustellung genügt daher der unterschriebene
Rückschein (§ 183 Abs. 2 i. V. m. § 175 ZPO). Im vorliegenden Fall ist das
Versäumnisurteil per Einschreiben mit Rückschein zugestellt worden, und zwar
nach Angabe auf dem Rückschein am 17. Mai 2004 (Bl. 106 a d. A.).
b) Der wirksamen Zustellung steht auch nicht entgegen, dass der Postzusteller
das Versäumnisurteil nicht dem Beklagten persönlich, sondern dem Hausmeister der
Appartementanlage auf Mallorca, Senor C., übergeben und dieser auch den bei der
Akte befindlichen Rückschein unterzeichnet hat. Denn die Zustellung durch
Einschreiben mit Rückschein ist mit Übergabe des Einschreibens an den
Adressaten, seinen Ehe oder Lebenspartner oder seinen Postbevollmächtigten
wirksam vollzogen. Hier fehlt es zwar an der persönlichen Übergabe an den
Beklagten als Adressaten. Die Sendung ist indes dem Hausmeister, Sr. C., als
Postbevollmächtigtem ausgehändigt worden.
Die Aushändigung an Sr. C. ist unstreitig. Im Streit steht lediglich die Frage,
ob der Hausmeister im Rechtssinne Postbevollmächtigter war und deshalb die
Sendung entgegennehmen sowie den Rückschein unterzeichnen durfte. Diese Frage
richtet sich nach den in dem Bestimmungsland geltenden Postbestimmungen (Zöller/
Geimer, § 183 ZPO, Rn. 43 unter Hinweis auf die amtliche Begründung). Der Senat
hat deshalb zunächst eine ergänzende Auskunft der spanischen Post eingeholt (§
293 ZPO). Die Auskunft des Senior G. P. B., Postdirektor S. P., vom 3. Juni 2005
hat ergeben, „dass gemäß der spanischen Vorschriften über die postalische
Zustellung alle Sendungen an Pförtner, Hausmeister oder Verwalter der
betreffenden Anlagen oder Gebäude übergeben werden können, vorausgesetzt, dass
kein ausdrücklicher Widerspruch der Empfänger derselben entgegensteht" (Bl. 332
d. A.).
Bei verständiger Auslegung dieser Auskunft ist davon auszugehen, dass dem
Postdirektor ein derartiger Widerspruch nicht bekannt ist, der Hausmeister der
Anlage also zur Entgegennahme des Einschreibens berechtigt war, andererseits
nicht entsprechend verfahren worden wäre. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus
der Gesamtschau mit der bereits in erster Instanz erteilten Auskunft des
Postdirektors, wonach „dieses Gebäude ... die Dienste eines Hausmeisters, Herrn
J. C., mit Ausweis Nr. ... , unter Vertrag (hat), welcher die Person ist, an
welche die gesamte Korrespondenz übergeben wird" (Bl. 174 d. A.). Danach war der
Hausmeister C. also der mit Ausweisnummer registrierte Postbevollmächtigte der
Appartementanlage.
Auch der Beklagte selbst hat zwar die Erteilung einer ausdrücklichen Genehmigung
zur Entgegennahme der Post bestritten, nicht jedoch behauptet, er habe der
tatsächlichen Übung der Entgegennahme durch den Hausmeister widersprochen,
anstatt sie zu dulden. Auch aus der erstinstanzlichen Auskunft des Präsidenten
der Anlage sowie der eigenen Erklärung des Hausmeisters lässt sich jeweils
entnehmen, dass der Hausmeister die Postsendungen in der Anlage für alle
Bewohner entgegennimmt und ggf. den Empfang bescheinigt (Bl. 191 und 193 d. A.).
Aus der vom Senat eingeholten gutachterlichen Stellungnahme der spanischen
Rechtsanwältin A. folgt schließlich nicht, dass es aufgrund dieser
Verfahrensweise an einer wirksamen Zustellung fehlt. Zwar gibt es danach weder
eine ausdrückliche gesetzliche Regelung noch eine ausdrückliche
höchstrichterliche Rechtsprechung in Spanien, wonach der Hausmeister einer
Appartementanlage bei fehlendem Widerspruch Einschreibesendungen entgegennehmen
darf. In der spanischen Zivilprozessordnung ausdrücklich geregelt ist indes,
dass der Hausmeister eines Gebäudes zur Annahme von durch Justizbeamten
ausgelieferte Abschriften von gerichtlichen Schriftstücken befugt ist (Art. 161
Abs. 3 LEC). Eine wirksame Zustellung wäre danach gegeben, wenn das Einschreiben
(Versäumnisurteil) dem Hausmeister C. nicht vom Postzusteller, sondern von einem
Justizbeamten ausgehändigt worden wäre. Weshalb beide Fälle rechtlich
unterschiedlich beurteilt werden sollten, ist indes nicht ersichtlich.
Weiterhin ist nach Art. 41 der spanischen Postordnung, wenn die Zustellung am
Wohnsitz des Adressaten erfolgt und dieser nicht anwesend ist, jegliche Person,
die sich dort befindet und ihre Identität nachweist, zur Entgegennahme der
Zustellung befugt. Schließlich können nach Art. 33 der Postordnung
Empfangsbekenntnisse für Einschreibesendungen durch berechtigte Personen im
Sinne von Art. 32 Abs. 1 Postordnung erteilt werden. Art. 32 Abs. 1, Satz 2 der
spanischen Postordnung lautet in der deutschen Übersetzung:
„Es verstehen sich als durch den Empfänger berechtigt, Postsendungen
entgegenzunehmen, falls kein ausdrückliches Verbot ausgesprochen wurde, die an
seinem Wohnsitz anwesenden volljährigen Personen, welche seine
Familienangehörigen sind oder zu ihm in einem Angestelltenverhältnis stehen oder
mit ihm zusammenleben."
Diese Vorschrift, die sich inhaltlich mit der Auskunft des Postdirektors deckt,
rechtfertigt die Entgegennahme des per Einschreiben übersandten
Versäumnisurteils durch den Hausmeister C. sowie die rechtswirksame
Unterzeichnung des Rückscheins. Denn der Hausmeister steht in einem
Beschäftigungsverhältnis mit der von dem Präsidenten K. vertretenen Gemeinschaft
von Eigentümern der Appartementhäuser (vgl. Bl. 191 d. A.). Er ist damit (auch)
ein Angestellter des Beklagten als einem der Eigentümer der Anlage. Hinzu kommt,
dass Sr. C. nicht irgend ein Angestellter ist, der zufällig vom Postzusteller
angetroffen wurde, ohne von den Eigentümern mit der Entgegennahme von
Postsendungen beauftragt zu sein. Zwar bestreitet der Beklagte, Sr. C. mit der
Entgegennahme seiner Post ausdrücklich beauftragt und ihn zur Entgegennahme von
Einschreibesendungen bevollmächtigt zu haben. Jedoch hebt der Beklagte selbst
hervor, ebenso wie die übrigen Eigentümer über keinen separaten Briefkasten an
seinem ca. einen Kilometer von der zentralen Briefkastenanlage entfernt
gelegenen Apartmenthaus zu verfügen. Er selbst trägt vor, dass es nur die
zentrale Briefkastenanlage gibt und der Hausmeister C. die ihm insgesamt
übergebene Post auf die 64 einzelnen Briefkästen verteilt und dabei auch
Einschreibesendungen gegen Unterschrift in Empfang nimmt (Bl. 204 f., 206 d.
A.). Damit trägt der Beklagte aber selbst die Tatsachen vor, die die Anwendung
der zitierten Vorschriften der spanischen Postordnung rechtfertigen (Art. 31
Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 33).
Abgesehen davon, dass der angestellte Hausmeister C. damit von der
Eigentümergemeinschaft und damit auch vom Beklagten, indem er in diese
Gemeinschaft eintrat, als Postbevollmächtigter eingesetzt war, hat der Beklagte
die vom ihm selbst beschriebene Verfahrensweise sehenden Auges geduldet, sodass
er die rechtswirksame Zustellung auch nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht
gegen sich gelten lassen müsste. So trägt der Beklagte selbst nicht vor, mit der
Verfahrensweise nicht einverstanden gewesen zu sein, geschweige denn in der
Eigentümergemeinschaft auf die Anbringung separater Briefkästen zwecks
Ermöglichung einer individuellen Zustellung gedrungen zu haben. Vor allem gibt
es gegenüber der spanischen Post kein „ausdrückliches Verbot" im Sinne von Art.
32 Abs. 1 Satz 2 der spanischen Postordnung. Im Gegenteil war der Hausmeister
C., wie oben zitiert, nach Auskunft des Postdirektors der unter Vertag der
Eigentümer stehende, mit Personalausweisnummer registrierte Postbevollmächtigte.
c) Schließlich fehlt es an einer wirksamen Zustellung auch nicht deshalb, weil
der Beklagte zum Zustellungszeitpunkt (17. Mai 2004) seinen Wohnsitz in H. hatte
und dort hätte zugestellt werden müssen. Die erstmals mit Schriftsatz im
Berufungsverfahren vom 6. Juli aufgestellte Behauptung, sein Wohnsitz und
Aufenthaltsort sei H. gewesen (Bl. 349 d. A.), ist schon nach § 531 Abs. 2 ZPO
nicht berücksichtigungsfähig. Zudem hat der Beklagte in erster Instanz mit
Schriftsatz vom 15. Oktober 2004 einen Antrag auf Einstellung der
Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gestellt, dabei im Rubrum die
Adresse auf M., unter der die Zustellung des Versäumnisurteils erfolgt ist,
angegeben und schriftsätzlich ausdrücklich ausgeführt (Bl. 158 d. A.):
„Der Kläger (offensichtlich gemeint: der Beklagte) hat seinen Wohnsitz unter der
oben angegebenen Adresse in Spanien. Sowohl der Klageschriftsatz mit der
Aufforderung zur Verteidigungsanzeige als auch das Versäumnisurteil hätten nur
hierhin wirksam zugestellt werden können."
An diesem Geständnis muss der Beklagte sich festhalten lassen (§§ 288 Abs. 1,
290 ZPO). Zudem ist sein tatsächliches Vorbringen, er sei zum
Zustellungszeitpunkt in H. wohnhaft und aufhältlich gewesen, rechtlich nicht
erheblich, weil es im Hinblick auf seinen gegenteiligen Vortrag sowohl in erster
Instanz als auch in seiner Berufungsbegründung widersprüchlich und damit
unsubstantiiert ist. Denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, worauf
das widersprüchliche Vorbringen zurückzuführen ist und welcher der beiden
gegensätzlichen Sachverhaltsdarstellungen der Vorzug zu geben ist.
Selbst wenn der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 6. Juli 2005 zuträfe, müsste der
Beklagte die Zustellung des Versäumnisurteils unter der Anschrift seines
Appartementhauses auf M. gegen sich gelten lassen. Denn er hätte insoweit
jedenfalls den Anschein gesetzt, dort aufhältlich zu sein und (s)einen Wohnsitz
zu haben (vgl. Zöller/Stöber, a. a. O., § 178, Rn. 7 m. w. N.).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO. Die
Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 3 ZPO.
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