Zuvielüberweisung – Rückforderung der Bank
Bundesgerichtshof
Az: XI ZR
371/07
Urteil vom
29.04.2008
Leitsatz:
Die Bank kann
von dem gutgläubigen Zahlungsempfänger die irrtümliche Zuvielüberweisung nicht
im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB)
herausverlangen (im Anschluss und in Ergänzung zu BGH WM 1986, 1381).
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom
29. April 2008 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 20.
Juni 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer auf
einem Versehen der klagenden Bank beruhenden Zuvielüberweisung. Dem liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Zeugen P. und V. (nachfolgend: Käufer) schlossen im Dezember 2003 mit der
Beklagten einen notariellen "Kaufvertrag" über ein Wohnungserbbaurecht. Der von
der Klägerin mit einem Realkredit über 201.600 EUR finanzierte Kaufpreis sollte
in Abhängigkeit vom Bautenstand in mehreren Raten fällig werden. Die letzte Rate
sollte 6.976 EUR betragen. Mit Schreiben vom 14. März 2005 forderte die Beklagte
die Käufer zur Zahlung der Schlussrate auf, die diese jedoch wegen von ihnen
geltend gemachter Mängel ablehnten. Mitte April 2005 teilte die Beklagte ihnen
die Beseitigung der Mängel mit und wiederholte ihr Zahlungsverlangen. Die
Käuferin P. wies daraufhin die Klägerin mit Telefax vom 25. April 2005 an,
"einen Teilbetrag der Schlussrate über 4.476 EUR" an die Beklagte zu überweisen.
Die Klägerin übersah indes die Beschränkung der Anweisung und überwies den
gesamten Restkaufpreis von 6.976 EUR. Erst nach der Gutschrift auf ihrem Konto
erhielt die Beklagte ein Schreiben der Käufer vom 22. April 2005, in dem sie
ankündigten, einen Betrag über 2.500 EUR wegen angeblicher Gegenansprüche in
Abzug zu bringen.
Die Klägerin hat die Beklagte ursprünglich auf Rückzahlung des zuviel
überwiesenen Betrages von 2.500 EUR zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen.
Nachdem das Amtsgericht der Klage stattgegeben hatte, haben die Käufer die
Klägerin mit Schreiben vom 3. Februar 2007 angewiesen, den noch ausstehenden
Teil der letzten Kaufpreisrate von 2.500 EUR an die Beklagte auszuzahlen, und
vorgeschlagen, ihr den zuviel überwiesenen Betrag gleicher Höhe zu belassen. Im
Hinblick hierauf hat die Klägerin im Berufungsverfahren den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungsklärung
nicht angeschlossen, sondern Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Revision
begehrt die Klägerin weiterhin die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits
in der Hauptsache.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
ausgeführt:
Der Klägerin habe bis zur Abgabe ihrer Erledigungserklärung kein Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) gegen die
Beklagte zugestanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vollziehe
sich der Bereicherungsausgleich in den Fällen einer Leistung auf Anweisung
grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehung. Der vermeintlich
Angewiesene habe nur dann einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den
Zahlungsempfänger, wenn es an einer Anweisung fehle oder diese unwirksam sei. Im
Fall einer irrtümlichen Zuvielüberweisung liege nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (WM 1986, 1381) eine wirksame Anweisung vor, die lediglich
fehlerhaft ausgeführt worden sei. Eine Differenzierung zwischen einer wirksamen
Anweisung über den angewiesenen Betrag von 4.476 EUR und einer fehlenden
Anweisung hinsichtlich der Überzahlung komme nicht in Betracht. Es sei auch
sachgerecht, die Fälle der irrtümlichen Zuvielüberweisung anders als die der
fehlenden oder unwirksamen Anweisung zu behandeln, weil der Anweisende durch
seinen - wenn auch auf den geringeren Geldbetrag beschränkten -
Überweisungsauftrag den Anschein gesetzt habe, die gesamte Zahlung sei seine
Leistung. Zwar sei der Zahlungsempfänger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
(§ 242 BGB) nicht schutzwürdig, wenn er die fehlerhafte Ausführung der Anweisung
erkannt habe. Das sei hier aber nicht der Fall. Da die Klage somit unbegründet
gewesen sei, sei eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht
eingetreten.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die
Klägerin konnte den irrtümlich zuviel überwiesenen Betrag über 2.500 EUR nicht
im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) von der
Beklagten herausverlangen, weil sich die Käufer den Fehler der Klägerin im
Verhältnis zur Beklagten nach Rechtsscheingesichtspunkten zurechnen lassen
müssen.
1. a) In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der
Bereicherungsausgleich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses, also
zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im so genannten
Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem
Anweisungsempfänger im so genannten Valutaverhältnis. Nach dem
bereicherungsrechtlichen Leistungsbe-griff bewirkt der Angewiesene, der von ihm
getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit
seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den
Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den
Anweisungsempfänger (st.Rspr., BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374;
67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 89, 376, 378; 111, 382, 385; 147, 269,
273 m.w.Nachw.). Der tiefere Grund für die bereicherungsrechtliche Abwicklung im
jeweils fehlerhaften Leistungsverhältnis liegt in der von den Beteiligten im
Rahmen der Privatautonomie getroffenen Auswahl ihres Geschäftspartners, an den
sie sich auch bei rechtsfehlerhaften Beziehungen grundsätzlich halten müssen (Nobbe
WM 2001 Sonderbeilage Nr. 4 S. 24).
b) Der vorstehende Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat
einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB
gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt und dem
Anweisenden diese auch nicht zuzurechnen ist. In diesen Fällen hat die
Überweisungsbank lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Kontoinhaber
zu erbringen. Diesem kann die Zuwendung der Überweisungsbank aber nicht
zugerechnet werden, da er sie nicht veranlasst und auch keinen Anschein dafür
gesetzt hat, die Zahlung sei seine Leistung. Der Zuwendungsempfänger ist daher
in sonstiger Weise auf Kosten der Überweisungsbank bereichert und deshalb ihrem
Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt nicht nur, wenn der
Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der
Zuwendung kannte (BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269,
274), sondern auch ohne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147,
145, 151; 152, 307, 311 f. und 158, 1, 5). Da der gutgläubige Vertragspartner
nur geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil in zurechenbarer Weise
einen Rechtsschein hervorgerufen hat, vermag der so genannte Empfängerhorizont
des Zahlungsempfängers die fehlende Leistung des vermeintlich Anweisenden selbst
dann nicht zu ersetzen, wenn dieser den gezahlten Betrag dem Zahlungsempfänger
tatsächlich schuldete (Senat BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 312 und 158, 1, 5;
Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565 f.).
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteile vom 20. Januar 1990
- XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281 und vom 31. Mai 1994 - V ZR 12/94, WM 1994,
1420, 1421 f.) ist deshalb anerkannt, dass die Vornahme einer Zahlung durch die
Bank aufgrund einer Fälschung oder Verfälschung des Überweisungsauftrags,
Schecks oder Wechsels dem vermeintlich Anweisenden nicht zugerechnet werden kann
und der Bank in solchen Fällen ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch aus § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger zusteht. Das Gleiche gilt
auch in den Fällen, in denen der Anweisende geschäftsunfähig war (BGHZ 111, 382,
383 ff.) oder für ihn ein geschäftsunfähiger (BGHZ 158, 1, 2 ff.) bzw. ein nur
gesamtvertretungsberechtigter Vertreter gehandelt hat (Senat BGHZ 147, 145, 147
ff.).
Anders ist die Rechtslage dagegen dann, wenn die Bank den Widerruf einer
Überweisung, eines Dauerauftrages oder Schecks oder die Kündigung eines
Überweisungsvertrages irrtümlich nicht beachtet. In diesen Fällen ist die
Überweisung bzw. die Einlösung des Schecks durch den Kontoinhaber mit veranlasst
worden. Die Bank muss sich deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, da
der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im
Deckungsverhältnis wurzelt und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen ist (BGHZ
61, 289, 293 f.; 87, 246, 249, 250; 87, 393, 397 f.; 89, 376, 381). Ein
unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger kommt
in diesen Fällen allerdings in Betracht, wenn dem Zuwendungsempfänger der
Widerruf bekannt ist, weil er dann weiß, dass es an einer Leistung seines
Vertragspartners fehlt (BGHZ 66, 372, 375 f., 377; 67, 75, 79 f.; 87, 393, 398;
88, 232, 236; BGH, Urteil vom 25. September 1985 - VII ZR 349/85, WM 1986, 1381,
1382).
c) An der vorgenannten Differenzierung und Fallgruppenbildung hält der
erkennende Senat fest. Die von der Revision und einem Teil der Literatur daran
geübte Kritik ist unbegründet.
aa) Der Einwand, der Anweisende müsse sich den Fehler der Überweisungsbank
generell nicht zurechnen lassen, weil es dafür an einer Rechtsgrundlage fehle
(von Olshausen, Festschrift Eisenhardt, 2007, S. 277, 290 ff.; vgl. ferner
Langenbucher in: Langenbucher/Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 143;
dies. Festschrift Heldrich, 2005, S. 285, 294 f.; kritisch auch Lieb, 50 Jahre
Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft, Bd. I, 2000, S. 547, 552 ff.),
greift nicht. Zwar darf sich ein Bankkunde in aller Regel darauf verlassen, dass
seine Anweisung befolgt wird und damit ein eigenständiger Rechtsschein für den
Überweisungsbegünstigten nicht entsteht (von Olshausen aaO S. 292). Die
Erzeugung eines Rechtsscheins setzt aber, wie etwa auch die Regeln der §§ 171,
172 BGB zeigen, weder eine Sorgfaltspflichtverletzung noch ein Verschulden auf
Seiten des Betroffenen voraus. Das so genannte "Veranlassungsprinzip", auf dem
die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den vorliegenden
Fällen maßgeblich beruht, bildet danach seit langem einen anerkannten
Rechtsgrund (siehe etwa MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. § 812 Rdn. 77).
bb) Ferner stellt es - anders als die Revision und ein Teil der Literatur (von
Olshausen aaO S. 293) meinen - keinen Wertungswiderspruch dar, danach zu
unterscheiden, ob die Anweisung gänzlich fehlt oder der Anweisende einen ihm
zurechenbaren Anschein gesetzt hat, die Zahlung sei seine Leistung (so auch z.B.
MünchKommBGB/Lieb, aaO § 812 Rdn. 77, 78; Schimansky in: Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. Bd. I, § 50 Rdn. 5 ff.; Baumbach/Hopt, HGB 33.
Aufl. (7) BankGesch C/18; Esser/Weyers, Schuldrecht Bd. II 8. Aufl., § 48 III 3
b S. 53 f.; Nobbe WM 2001, Sonderbeilage 4, S. 26; Westermann/Buck-Heeb in:
Erman, BGB 12. Aufl. § 812 Rdn. 20 und 21).
(1) Fehlt die Anweisung nebst Tilgungsbestimmung von Anfang an oder besteht ein
absolutes Zurechenbarkeitshindernis, gibt es keinen sachlichen Grund, der es
rechtfertigt, dem Betroffenen diese unter Rechtsscheingesichtspunkten
zuzurechnen. Zwar kann auch hier aus der grundsätzlich maßgeblichen Sicht des
Überweisungsempfängers der Eindruck entstehen, es liege eine vertragsgemäße
Leistung des Schuldners vor. Der bloße Anschein einer wirksamen Anweisung und
die Gutgläubigkeit des Zahlungsempfängers reichen aber zur Begründung einer
Leistungsbeziehung nicht aus.
(2) Hat der Schuldner indes durch die Anweisung die Ursache für den Anschein
einer Leistung seinerseits mit hervorgerufen, stellt sich die Rechtslage anders
dar. Zwar hat der Schuldner den Zahlungsvorgang mit seiner Anweisung nur "in
Gang gesetzt" und sonst nichts zu dem Fehler der Überweisungsbank beigetragen.
Es muss aber berücksichtigt werden, dass sich der Gläubiger um die Vorgänge im
Deckungsverhältnis zwischen seinem Vertragspartner und dessen Bank nicht zu
kümmern braucht und die Vorgänge ihm auch verborgen bleiben. Der Anweisende
steht dem Fehlverhalten seiner Bank daher "näher" als sein Gläubiger. Dies
rechtfertigt es, für die Zurechenbarkeit des Scheins einer ordnungsgemäßen
Überweisung die bloße Veranlassung des Zahlungsvorgangs ausreichen zu lassen und
den gutgläubigen Empfänger grundsätzlich von den Störungsfolgen freizuhalten.
Wollte man dies anders sehen, könnte der Gläubiger nie absolut sicher sein, den
gutgeschriebenen Betrag endgültig behalten zu dürfen. Das kann schon im
Interesse der Sicherheit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs nicht hingenommen
werden.
Schützenswerte Belange auf Seiten der zahlenden Bank sind insoweit nicht
anzunehmen (a.A. von Olshausen aaO S. 295 ff.). Da sie den Fehler in aller Regel
schuldhaft herbeigeführt hat oder dieser zumindest auf einer objektiven
Pflichtverletzung beruht, spricht nichts dafür, ihrem Interesse an einer
Direktkondiktion gegen den gutgläubigen Empfänger den Vorrang zu geben.
2. a) Den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs folgend hat der VII. Zivilsenat in der vom Berufungsgericht
zur Stützung seiner Ansicht herangezogenen Entscheidung vom 25. September 1986
(VII ZR 349/85, WM 1986, 1381, 1382) ausgeführt, im Falle einer
Zuvielüberweisung sei eine wirksame Anweisung des Kontoinhabers gegeben. Dass
die angewiesene Bank diese irrtümlich fehlerhaft ausgeführt habe, ändere nichts.
Die Zuvielüberweisung sei grundsätzlich ein bloßer Vorgang innerhalb des
Deckungsverhältnisses und in diesem Verhältnis zu bereinigen. Nur weil in dem
entschiedenen Fall von der Überweisungsbank der zehnfache Betrag der
angewiesenen Summe an den Gläubiger überwiesen worden war und dieser sich in
Kenntnis aller Umstände unwissend gestellt hatte, hat der VII. Zivilsenat der
Überweisungsbank im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben
(§ 242 BGB) ausnahmsweise einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den
Überweisungsempfänger zugesprochen.
b) Die Ansicht des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (aaO), dass der
Überweisungsbank bei weisungswidriger Zuvielüberweisung und Gutgläubigkeit des
Überweisungsempfängers kein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen diesen
zusteht, sondern der im Deckungsverhältnis aufgetretene Fehler in diesem
Verhältnis bereicherungsrechtlich bereinigt werden muss, hat von einem Teil der
instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur Gefolgschaft gefunden
(Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. (7) BankGesch C/19; Palandt/Sprau, BGB 67. Aufl. §
812 Rdn. 52; Schimansky in: Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. Bd. I § 50 Rdn. 19;
Hadding WuB I D 1. Überweisungsverkehr 1.87; Nobbe aaO S. 26 f.; vgl. ferner OLG
Hamm NJW-RR 1987, 882; OLG Köln OLGR 2001, 387).
Ein anderer Teil vertritt demgegenüber die Ansicht, in Fällen der irrtümlichen
Zuvielüberweisung seitens der Bank stehe dieser hinsichtlich des Mehrbetrages
stets ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger zu
(OLG Hamburg WM 1982, 249, 251; Canaris WM 1980, 354, 355; ders. JZ 1987, 201,
202 f.; v. Caemmerer JZ 1962, 385, 387; Esser/Weyers, Schuldrecht, Band II,
Besonderer Teil, Teilband II, 8. Aufl. S. 53; Staudinger/Lorenz, BGB, 1999, §
812 Rdn. 51), da weder eine Anweisung des scheinbar Anweisenden vorliege noch
dieser in ihm zurechenbarer Weise den Anschein einer solchen Anweisung gesetzt
habe.
c) Der erkennende Senat vermag der letztgenannten Meinung nicht zu folgen. Im
Falle der Gutgläubigkeit des Überweisungsempfängers steht der Überweisungsbank,
die irrtümlich eine Zuvielüberweisung vornimmt, ebenso wie in Fällen der
Nichtbeachtung des Widerrufs eines Schecks oder eines Überweisungs- oder
Dauerauftrags kein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den
Überweisungsempfänger zu. Der Fehler im Deckungsverhältnis ist in einem solchen
Fall vielmehr durch einen Bereicherungsanspruch in diesem Verhältnis zu
bereinigen.
aa) Auch bei einer Zuvielüberweisung hat der Schuldner mit seiner Anweisung und
Tilgungsbestimmung zum Ausdruck gebracht, dass ein bestimmter Geldbetrag an den
Zahlungsempfänger überwiesen werden soll. Führt die Bank die Anweisung
fehlerhaft aus, indem sie aus Versehen mehr als die angegebene Summe überweist,
so ist trotzdem weiterhin eine wirksame Anweisung und Tilgungsbestimmung
gegeben. Auch hier will die zahlende Bank nur eine Leistung an ihren Kunden, den
Anweisenden, erbringen (BGH, Urteil vom 25. September 1986 aaO S. 1382).
Der Grad der Veranlassung des Fehlers der Überweisungsbank durch den Anweisenden
ist, anders als ein Teil der Literatur meint, bei der Zuvielüberweisung
grundsätzlich nicht geringer als in den Fällen der fahrlässigen Missachtung des
Widerrufs der Anweisung. Da die Anweisung bei der Zuvielüberweisung bestehen
bleibt, während sie im Fall des Widerrufs in rechtlicher Hinsicht entfällt, ist
sein Verursachungsbeitrag sogar eher größer. Jedenfalls steht der Betroffene dem
durch die Einleitung des Zahlungsvorgangs verursachten Fehlverhalten der Bank
"näher" als sein Gläubiger, der nicht einmal auf die Auswahl des Kreditinstituts
Einfluss nehmen konnte. Auch die irrtümliche Zuvielüberweisung ist daher im
Ergebnis als bloßer Vorgang innerhalb des Deckungsverhältnisses zwischen
Anweisenden und Bank zu werten (BGH, Urteil vom 25. September 1986 aaO).
bb) Dass in den Fällen der Zuvielüberweisung dem Grundsatz der Kondiktion
innerhalb der Leistungsbeziehung Vorrang gebührt, zeigt vor allem die Abwägung
der Interessen des Anweisenden und des gutgläubigen Empfängers. Hat letzterer
auf den irrtümlich überwiesenen Zuvielbetrag einen fälligen und einredefreien
Anspruch und musste er den Fehler der Überweisungsbank bei Anwendung der im
Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen, so wäre es ein
Wertungswiderspruch zu den sonst für die Rechtsscheinlehre maßgeblichen
Grundsätzen, wenn er den Mehrbetrag nicht behalten dürfte, sondern ihn an die
Bank gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB wieder herausgeben müsste. Ein
gewissenhafter Gläubiger könnte sich andernfalls nicht darauf verlassen, dass er
den überwiesenen Betrag behalten darf und darüber frei disponieren kann. Auch in
den Fällen der Zuvielleistung muss daher letztlich das Schutzinteresse des
redlichen Zahlungsempfängers den Ausschlag geben (so im Ergebnis auch
MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. § 812 Rdn. 78 a.E.).
Der Anweisende wird dadurch nicht unzumutbar belastet, da er von der für den
Fehler verantwortlichen Überweisungsbank die wertstellungsneutrale
Wiedergutschrift des irrtümlich zuviel überwiesenen Betrages gegen Abtretung
seines Bereicherungsanspruchs gegen den Überweisungsempfänger beanspruchen kann.
Nichts spricht danach dafür, die Vertrauensschutzinteressen des gutgläubigen
Zahlungsempfängers in den Fällen der Zuvielüberweisung hinter den Interessen
seines Schuldners sowie der weisungswidrig handelnden Bank zurücktreten zu
lassen.
3. Gemessen an diesen Grundsätzen stand der Klägerin, wie das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei angenommen hat, gegen die Beklagte kein
bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB
zu.
Dadurch, dass die Käuferin P. die Klägerin mit Telefax vom 25. April 2005
angewiesen hat, "einen Teilbetrag der Schlussrate über 4.476 EUR" an die
Beklagte zu überweisen, haben die Käufer die Ursache für den Anschein gesetzt,
die Restkaufpreisforderung in Höhe von 6.976 EUR nach der ordnungsgemäßen
Beseitigung der von ihnen gerügten Mängel erfüllen zu wollen. Anders konnte die
Beklagte die Überweisung aus ihrer damaligen Sicht nach den unangegriffen
gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verstehen. Die Zahlung
stellte sich für die Beklagte als Erfüllung der gesamten Kaufpreisforderung dar.
Sie hat den Notar deshalb bereits am 28. April 2005 mit der Umschreibung des
Grundbuchs auf die Käufer beauftragt. Da die Klage somit von Anfang an
unbegründet war, konnte eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
nicht eintreten.
III.
Die Revision war daher zurückzuweisen.