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Zwangsversteigerung: Einstellung aufgrund gesundheitlicher Probleme?
BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IXa ZB
267/03
Beschluss vom
25.06.2004
Leitsatz:
Dauerhafte
gesundheitliche Beeinträchtigungen eines Beteiligten rechtfertigen nicht die
einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung nach § 180 Abs. 2 ZVG.
Zur Interessenabwägung bei einem auf gesundheitliche Gefahren für Angehörige
gestützten Antrag auf Einstellung der Teilungsversteigerung, die nach Pfändung
und Überweisung des Teilungsanspruchs von dem Gläubiger eines Miteigentümers
betrieben wird.
In dem
Zwangsversteigerungsverfahren hat der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am
25. Juni 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des
Beteiligten zu 1) wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz
vom 29. August 2003 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluß des
Amtsgerichts Chemnitz vom 30. April 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2) und 3) tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Beschwerdewert: 21.400 €.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 2) errichtete mit seinen Söhnen auf deren Grundstück eine
Garage, wobei sie den erforderlichen Grenzabstand zum Grundstück des
Rechtsbeschwerdeführers nicht einhielten. Der Rechtsbeschwerdeführer erwirkte
gegen den Beteiligten zu 2) einen Titel, wonach dieser als Gesamtschuldner für
den Abriß der Garage einen Kostenvorschuß in Höhe von 5.450 DM (2.786,54 €) zu
zahlen hat. Auf der Grundlage dieses Titels pfändete er den Anspruch des
Beteiligten zu 2) auf Aufhebung der Gemeinschaft an dem
verfahrensgegenständlichen Hausgrundstück, welches dem Beteiligten zu 2) und
dessen Ehefrau, der Beteiligten zu 3), jeweils zur Hälfte gehört, sowie auf
Aufteilung und Auszahlung des Erlöses und ließ ihn sich zur Einziehung
überweisen. Sodann beantragte der Rechtsbeschwerdeführer die Zwangsversteigerung
des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft, welche das
Amtsgericht mit Beschluß vom 18. Februar 2002 anordnete.
Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragten daraufhin Vollstreckungsschutz, weil
eine Vollstreckungsabwehrklage anhängig und die Zwangsversteigerung
unverhältnismäßig sowie rechtsmißbräuchlich sei. Das Amtsgericht wies den Antrag
zurück, nachdem das Oberlandesgericht Dresden es durch Urteil vom 11. April 2002
- auch unter dem Gesichtspunkt eines vorsätzlichen schädigenden Sittenverstoßes
im Sinne des § 826 BGB - abgelehnt hatte, die Vollstreckung für unzulässig zu
erklären. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den
Beschluß des Amtsgerichts hatte keinen Erfolg. Auf die Rechtsbeschwerde der
Beteiligten zu 2) und 3) hob der Senat den Beschluß der 12. Zivilkammer des
Landgerichts auf und verwies die Sache zurück, weil der Einzelrichter anstelle
der Kammer entschieden hatte. Die geschäftsplanmäßig nunmehr zuständige 3.
Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz hat den Beschluß des Amtsgerichts
aufgehoben und das Teilungsversteigerungsverfahren für die Dauer von sechs
Monaten einstweilen eingestellt. Dagegen richtet sich die zugelassene
Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1).
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für die einstweilige Einstellung der
Zwangsversteigerung sowohl nach § 765a ZPO als auch nach § 180 Abs. 2 ZVG
bejaht.
Die Zwangsvollstreckung stelle hier eine sittenwidrige Härte dar, weil sie
sachfremde Ziele verfolge. Die Beteiligten zu 2) und 3) hätten vorgetragen und
durch eine eidesstattliche Versicherung des Onkels des Beteiligten zu 1) unter
Beweis gestellt, daß es dem Beteiligten zu 1) weniger um den Abriß der Garage
als vielmehr um die finanzielle Schädigung der Beteiligten zu 2) und 3) gehe.
Seine sachfremden Erwägungen würden auch daran deutlich, daß er wegen einer
relativ geringen Forderung die Vollstreckung in das Einfamilienwohngrundstück
betreibe, anstatt einen Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung der Forderung zu
beauftragen. Außerdem hafteten neben dem Beteiligten zu 2) zwei weitere
Gesamtschuldner für die vollstreckbare Forderung, auf deren Grundstück der
Beteiligte zu 1) ebenso eine Zwangssicherungshypothek habe eintragen lassen wie
auf dem Grundstück des Beteiligten zu 2). Ferner befinde sich die zum Abriß
bestimmte Garage nicht auf dem Grundstück des Beteiligten zu 2), so daß die
Teilungsversteigerung nicht zur Durchsetzung des Abrisses führen werde.
Insbesondere gefährde die beantragte Teilungsversteigerung die Gesundheit der
Ehefrau des Schuldners, der Beteiligten zu 3), nach den vorgelegten ärztlichen
Attesten erheblich.
2. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Auffassung, daß eine
sittenwidrige Härte gemäß § 765a ZPO nicht vorliege. Der Gesichtspunkt einer
sittenwidrigen Ausnutzung des Vollstreckungstitels hätte spätestens bei der
Pfändung des Anspruchs aus § 749 BGB geltend gemacht werden müssen und sei jetzt
präkludiert. Mit der Abweisung der Vollstreckungsgegenklage durch das
Oberlandesgericht Dresden seien alle außerhalb der Versteigerungsanordnung
liegenden Umstände erledigt. Die Anordnung der Zwangsversteigerung als solche
diene weder sachfremden Zielen noch gefährde sie die Gesundheit der Beteiligten
zu 3). Das Beschwerdegericht habe insoweit die Darlegungs- und Beweislast
verkannt. Die von ihm angeführten Anhaltspunkte für eine Vollstreckung aus
unlauteren Gründen reichten nicht aus. Die vorgelegten ärztlichen
Bescheinigungen ließen daran zweifeln, ob der Gesundheitszustand nicht Folge des
gesamten langwierigen Streits um die Garage sei. Im übrigen fehle die notwendige
Interessenabwägung. Weder moralisch verwerfliche Motive für die
Teilungsversteigerung noch die gesundheitliche Gefährdung der Beteiligten zu 3)
rechtfertigten eine Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG.
3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht infolge prozessualer Überholung unzulässig
geworden. Zwar ist die sechsmonatige Einstellungsfrist, die ab Erlaß des
Einstellungsbeschlusses (vgl. § 775 Nr. 2 ZPO; außerdem BGHZ 25, 60, 64 ff),
nicht erst ab dessen Rechtskraft läuft, mittlerweile verstrichen. Dadurch ist
das laufende Verfahren hier aber nicht erledigt, denn das Beschwerdegericht hat
angeordnet, daß das Verfahren nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt und bei
nicht fristgemäßem Antrag aufgehoben wird. Die Frage der Wirksamkeit dieser
Anordnung ist durch den Zeitablauf nicht geklärt. Im übrigen ist auch eine
Veränderung der Sach- und Rechtslage durch den Zeitablauf nicht eingetreten, so
daß die Frage, ob die von den Beteiligten zu 2) und 3) geltend gemachten Gründe
die einstweilige Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt haben, auch für
dessen weiteren Verlauf von Bedeutung ist.
4. Das Beschwerdegericht hat das Teilungsversteigerungsverfahren zu Unrecht
einstweilen eingestellt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von
Vollstreckungsschutz liegen weder nach § 180 Abs. 2 ZVG noch nach § 765a ZPO
vor.
a) Die einstweilige Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens ist nach §
180 Abs. 2 ZVG anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden
Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die Einstellung kann
einmal wiederholt werden, die Höchstfrist beträgt bei zwei Einstellungen mithin
ein Jahr. Sie soll nach ihrem Grundgedanken durch Abwägung der widerstreitenden
Interessen verhindern, daß ein wirtschaftlich Stärkerer unter Ausnutzung
vorübergehender Umstände die Versteigerung »zur Unzeit« durchsetzt, um den
wirtschaftlich Schwächeren zu ungünstigen Bedingungen aus dem Grundstück zu
drängen. Besondere Umstände müssen einen befristeten Aufschub angemessen
erscheinen lassen, weil in der Einstellungszeit mit einer Veränderung dieser
Umstände gerechnet werden kann. Es muß sich um Umstände handeln, die in sechs
oder zwölf Monaten voraussichtlich behebbar sind, nicht um solche, die gegen die
Teilungsversteigerung als solche sprechen (vgl. BGHZ 79, 249, 255 f; Stöber, ZVG
17. Aufl. § 180 Rn. 12 m.w.N.).
Dies hat das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall verkannt. Die von ihm
angeführten Gesichtspunkte sind als solche schon nicht geeignet, eine
vorübergehende Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 180 Abs. 2
ZVG zu begründen. Eine etwaige moralisch zu mißbilligende Ausnutzung des
Vollstreckungstitels zum Zwecke der Schädigung der Rechtsbeschwerdegegner
entfällt nicht durch Zeitablauf. Auch ist hier nicht erkennbar, daß sich der
Gesundheitszustand der Beteiligten zu 3) durch eine vorübergehende Einstellung
des Verfahrens dauerhaft bessern könnte. Daß er sich bei einer Fortsetzung des
Verfahrens sofort wieder verschlechtern würde, liegt angesichts der chronischen
Grunderkrankung vielmehr auf der Hand.
b) Die Rechtsbeschwerde rügt auch zu Recht, daß das Landgericht die einstweilige
Einstellung der Teilungsversteigerung auf § 765a ZPO gestützt hat. Dabei kann
für die Entscheidung offen bleiben, ob § 765a ZPO im
Teilungsversteigerungsverfahren anwendbar ist (vgl. etwa OLG Köln Rpfleger 1991,
197, 198 m.w.N.; KG NJW-RR 1999, 434 f). § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen
Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den
Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Diese
Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Anzuwenden ist § 765a ZPO
nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der
beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. BGHZ 44,
138, 143; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 765a Rn. 5 ff; Zöller/Stöber,
ZPO 24. Aufl. § 765a Rn. 5 ff; Musielak/Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 765a Rn. 5 ff).
Dies haben die Rechtsbeschwerdegegner weder unter dem Aspekt der Verwerflichkeit
der Vollstreckungsmaßnahme wegen der behaupteten allein beabsichtigten
Schädigung noch hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung der Beteiligten zu 3)
ausreichend dargetan.
aa) Der Gläubiger ist grundsätzlich berechtigt, einen titulierten Anspruch im
Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn der Schuldner seine
Verpflichtung nicht freiwillig erfüllt. Unter mehreren möglichen
Vollstreckungshandlungen hat der Gläubiger die Wahl. Daß sich der
Rechtsbeschwerdeführer hier für eine Vollstreckungsmaßnahme entschieden hat, die
angesichts des drohenden Verlusts des Familienwohnheims geeignet ist, einen
erheblichen Druck auf die Rechtsbeschwerdegegner auszuüben, läßt diese
Vollstreckungsmaßnahme aber nicht schon allein deshalb als sittenwidrige Härte
erscheinen. Das Gesetz läßt die Möglichkeit der Zwangsversteigerung auch wegen
geringer Forderungen grundsätzlich zu. In diesen Fällen ist es dem Schuldner um
so eher möglich, die titulierte Forderung zu erfüllen und dadurch die
Zwangsvollstreckung abzuwenden. Auch die behauptete Äußerung des
Rechtsbeschwerdeführers gegenüber seinem Onkel läßt nicht den vom
Beschwerdegericht gezogenen Schluß zu, ihm fehle jegliches Interesse am Abriß
der Garage und der Beitreibung des Kostenvorschusses hierfür. Die Äußerung, wie
sie von den Rechtsbeschwerdegegnern vorgetragen und in der "eidesstattlichen
Versicherung" wiedergegeben wird, ist völlig aus dem Zusammenhang gerissen, in
dem sie gefallen ist, und läßt ihren wirklichen Bedeutungsgehalt daher nicht
erkennen. Daß die angestrebte Teilungsversteigerung des Grundstücks der
Rechtsbeschwerdegegner nicht zu einem Erlös für den Beteiligten zu 2) in Höhe
des begehrten Kostenvorschusses führen würde, wird von den Beteiligten zu 2) und
3) selbst nicht behauptet. Das Argument des Beschwerdegerichts, daß sich die zum
Abriß bestimmte Garage nicht auf diesem Grundstück befinde und daher die
Teilungsversteigerung nicht zur Durchsetzung des Abrisses führen würde, geht
daher fehl.
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet das
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Vollstreckungsgerichte, bei der
Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des
Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten
Grundrechte zu berücksichtigen. Ergibt die erforderliche Abwägung, daß die der
Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und
Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich
schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen
soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der
Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214, 219 f; BVerfG-K NJW 1998, 295 f; NJW-RR
2001, 1523 und NJW 2004, 49). Eine Überschreitung dieser verfassungsrechtlichen
Vollstreckungsgrenze ist hier jedoch nicht erkennbar.
Zwar ist davon auszugehen, daß die Anordnung der Teilungsversteigerung im
vorliegenden Fall zu einer Verstärkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen
der Beteiligten zu 3) geführt hat, die nach der ärztlichen Bescheinigung des
Hausarztes die infolge der Grunderkrankung bestehende Lebensgefahr um ein
Vielfaches erhöht hat. Dies rechtfertigt jedoch nicht eine einstweilige
Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens. Die Rechtsbeschwerdegegner
können der Gesundheitsgefährdung selbst auf einfachem Weg begegnen, indem der
Beteiligte zu 2) die geschuldete Handlung vornimmt oder vornehmen läßt oder den
verlangten Kostenvorschuß einschließlich der weiteren Verfahrenskosten zahlt.
Daß ihm dies aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei, behaupten die
Rechtsbeschwerdegegner nicht; dagegen spricht auch, daß sie dem
Rechtsbeschwerdeführer im Laufe des Verfahrens mehrfach schriftsätzlich entweder
einen Abriß der rechtswidrig errichteten Garage oder eine Zahlung des
Kostenvorschusses in Aussicht gestellt, dies dann aber ohne ersichtlichen Grund
nicht ausgeführt haben. Die Beteiligte zu 3) hat keinen
vollstreckungsrechtlichen Schutzanspruch darauf, daß der Rechtsbeschwerdeführer
als Teilungsgläubiger ihren gesundheitlichen Belangen Rücksichten zollt, die ihr
eigener Ehemann in seinem Widerstand gegen die Beitreibung der
Ersatzvornahmekosten zu nehmen nicht bereit ist. Eine sittenwidrige Härte ist
unter diesen Umständen nicht erkennbar.
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