Zwangsversteigerung von Grundstücken – Eigengebot des Gläubigers
Bundesgerichtshof
Az: V ZB 83/06
Beschluss vom
10.05.2007
Leitsätze:
a) Das
Eigengebot des Gläubigervertreters in der Zwangsversteigerung von Grundstücken,
das ausschließlich darauf gerichtet ist, zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten
des Schuldners die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, ist
rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam.
b) Bei dem
Eigengebot eines Gläubigervertreters spricht eine tatsächliche Vermutung für die
missbräuchliche Absicht, den von dem Gesetz bezweckten Schuldnerschutz zu
unterlaufen.
c) Wurde ein
unwirksames Gebot, das unter der Hälfte des Verkehrswerts des Grundstücks lag,
nicht nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen, sondern der Zuschlag nach § 85a Abs.
1 ZVG versagt, ist das Vollstreckungsgericht an der erneuten Prüfung der
Wirksamkeit des Gebots in einem neuen Versteigerungstermin selbst dann nicht
gehindert, wenn die fehlerhafte Zuschlagsentscheidung nicht angefochten wurde.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Wuppertal vom 17. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 22.000 EUR.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses
Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums des Beteiligten zu 2. Der
Verkehrswert des Objekts wurde auf 57.000 EUR festgesetzt.
In dem ersten Versteigerungstermin gab einzig die Terminsvertreterin der
Beteiligten zu 1 im eigenen Namen ein Gebot von 20.000 EUR ab. Das Amtsgericht
versagte den Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 ZVG. In dem zweiten
Versteigerungstermin am 27. Januar 2006 blieb der Beteiligte zu 3 mit einem
Gebot von 22.000 EUR Meistbietender. Der Terminsvertreter der Beteiligten zu 1
beantragte die sofortige Erteilung des Zuschlags. Dem kam das Amtsgericht nicht
nach, sondern bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den
Zuschlag auf den 3. Februar 2006.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2006 wandte sich das Amtsgericht an die Vertreterin
der Beteiligten zu 1, die den ersten Versteigerungstermin wahrgenommen hatte,
und bat um Darlegung, ob ihr damaliges Gebot auf den Erwerb des
Versteigerungsobjekts oder nur darauf gerichtet gewesen sei, einem anderen
Interessenten den Erwerb des Objekts für weniger als die Hälfte des Wertes zu
ermöglichen. Diese - an die Anschrift der Beteiligten zu 1 gerichtete - Anfrage
erreichte die Adressatin nicht; eine Antwort der Vertreterin blieb folglich aus.
Mit Beschluss vom 3. Februar 2006 hat das Amtsgericht den Zuschlag auf das von
dem Beteiligten zu 3 abgegebene Gebot gemäß § 85a Abs. 1 ZVG versagt. Die
dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos
geblieben. Mit ihrer - von dem Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde
verfolgt sie ihr Ziel der Zuschlagserteilung weiter.
II.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Vollstreckungsgericht den
Zuschlag auf das von dem Beteiligten zu 3 in dem zweiten Versteigerungstermin
abgegebene Gebot zu Recht wegen Nichterreichens der 5/10-Wertgrenze versagt. Das
von der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten
Versteigerungstermin abgegebene Gebot habe für das Vollstreckungsgericht
erkennbar unter dem geheimen Vorbehalt des fehlenden Erwerbswillens gestanden
und sei deshalb nach § 116 Abs. 2 BGB nichtig. Es habe daher zurückgewiesen
werden müssen mit der Folge, dass in dem zweiten Versteigerungstermin wiederum
die 5/10-Grenze des § 85a ZVG gegolten habe. Dem stehe die Rechtskraft des
Beschlusses über die Versagung des Zuschlags in dem ersten Versteigerungstermin
nicht entgegen.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch
im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet.
1. Die Versagung des Zuschlags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die
Voraussetzungen des § 85a Abs. 1 ZVG sind erfüllt. Das Meistgebot des
Beteiligten zu 3 erreicht die Hälfte des Grundstückswerts nicht. Das
Beschwerdegericht nimmt zu Recht an, dass die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in
dem zweiten Versteigerungstermin am 27. Januar 2006 fortbestand. Das von der
Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin
abgegebene Gebot war nämlich unwirksam.
Das entspricht den Grundsätzen, die der Senat in seiner Entscheidung vom 24.
November 2005 (V ZB 98/05, NJW 2006, 1355 f.) entwickelt hat. Danach ist das
Eigengebot eines Gläubigervertreters, der von vornherein nicht an dem Erwerb des
Grundstücks interessiert ist, sondern nur erreichen will, dass einem anderen der
Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des Grundstückswerts
erteilt werden kann, unwirksam und deshalb nicht geeignet, die Rechtsfolgen des
§ 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen. An dieser Rechtsprechung, die bei einigen
Instanzgerichten und in der Literatur auf Kritik gestoßen ist (LG Detmold
Rpfleger 2006, 491, 492; AG Stade Rpfleger 2006, 275; Eickmann, ZfIR 2006, 653
ff.; Hasselblatt, NJW 2006, 1320 ff.; Hintzen, Rpfleger 2006, 145 ff.; Weis, BKR
2006, 120 ff.; zustimmend dagegen LG Bonn, Beschl. v. 13. November 2006, 6 T
196/06, dokumentiert bei Juris; LG Dessau Rpfleger 2006, 557, 558; Geisler,
jurisPR-BGHZivilR 3/3006 Anm. 1; im Ergebnis auch Rimmelspacher/Bolkart, WuB VI
E. § 85a ZVG 1.06), hält der Senat in der Sache und im Ergebnis fest. Er stützt
sich allerdings nicht mehr auf die der Entscheidung vom 24. November 2005
zugrunde liegende Erwägung (V ZB 98/05, NJW 2006, 1355, 1356), dass Gebote, mit
denen der Bieter nicht die Erteilung des Zuschlags - auch nicht in einem
weiteren Versteigerungstermin für weniger als die Hälfte des Verkehrswerts -
erreichen will, sondern in Wahrheit andere Zwecke verfolgt, keine Gebote im
Sinne des Zwangsversteigerungsgesetzes sind.
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist das Eigengebot der
Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 nicht nach § 116 Satz 2 BGB nichtig.
Dabei kann offen bleiben, ob diese Vorschrift - wie die Rechtsbeschwerde meint -
schon deshalb nicht eingreift, weil sie bei amtsempfangsbedürftigen
Willenserklärungen generell keine Anwendung findet (ähnlich Rimmelspacher/Bolkart,
aaO, m.w.N.). Denn der geheime Vorbehalt des fehlenden Erwerbswillens ist
jedenfalls dann unschädlich, wenn der Bieter in dem ersten Versteigerungstermin
ein Gebot unter der Hälfte des Grundstückswerts abgibt. Ein solches Gebot kann
schon objektiv nicht zu dem Erwerb des Grundstücks führen, weil der Zuschlag
nach § 85a Abs. 1 ZVG zwingend zu versagen ist. Es ist deshalb aber nicht
unwirksam (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05 NJW 2006, 1355). Das
gilt auch dann, wenn ein an dem Erwerb des Grundstücks interessierter Bieter ein
solches Gebot nur abgibt, um die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG
herbeizuführen. Die Anwendung der §§ 116 ff. BGB scheidet hier von vornherein
aus, weil der Bieter genau die Rechtsfolge erreichen will, die das Gesetz an
sein Gebot knüpft (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, aaO). Auch der Vorbehalt
des fehlenden Erwerbswillens ändert daran nichts (Rimmelspacher/Bolkart, aaO).
Denn das Gebot ist gerade nicht auf den - nach § 85a Abs. 1 ZVG ausgeschlossenen
- Erwerb des Grundstücks, sondern nur auf die Versagung des Zuschlags und die
Beseitigung der Wertgrenzen gerichtet; der Vorbehalt geht also nicht dahin, das
Erklärte nicht zu wollen (§ 116 Satz 1 BGB).
3. Das Eigengebot der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 ist jedoch
rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam, weil es ausschließlich zu dem Zweck
abgegeben wurde, die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in einem neuen
Versteigerungstermin zu Fall zu bringen (Rimmelspacher/Bolkart, aaO; Hornung,
Rpfleger 2000, 363, 365 f.; ähnlich LG Neubrandenburg Rpfleger 2005, 42, 43;
vgl. auch Schiffhauer in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., §
85a Rdn. 3; Kirsch, Rpfleger 2000, 147, 148 f.; a.A. OLG Koblenz Rpfleger 1999,
407 f.; LG Kassel Rpfleger 1986, 397; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 85a Rdn. 2.3;
Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 10. Aufl., S. 599 f.; Alff,
Rpfleger 2005, 44; ohne Bedenken auch OLG Düsseldorf Rpfleger 1989, 36, 37).
a) Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242
BGB) gilt auch im Verfahrensrecht, und zwar sowohl im Erkenntnis- wie im
Vollstreckungsverfahren (st. Rspr.; vgl. nur Senat, BGHZ 43, 289, 292; 48, 351,
354 sowie BGHZ 1, 181, 184; 57, 108, 111; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2006, VII
ZB 88/06, WM 2007, 364, 366 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]; w.N. bei
Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB [2005], § 242 Rdn. 1028 ff. und 1048 ff.). Er
verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung und verbietet insbesondere
den Missbrauch prozessualer Befugnisse (vgl. Senat, BGHZ 44, 367, 371 f.; BGH,
Beschl. v. 27. Juli 2006, VII ZB 16/06, NJW 2006, 3214, 3215; Beschl. v. 20.
Dezember 2006, aaO; w.N. bei Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., vor § 1 Rdn. 232
f.). Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist die Ausübung solcher
Befugnisse, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht
notwendig unerlaubten (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006, IX ZB 245/05, NJW-RR 2006,
1482, 1483), aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken
dient (vgl. BGH, Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 249/90, NJW 1992, 569, 570 f.;
allgemein Zeiss, Die arglistige Prozesspartei, S. 150 ff., 179 ff.).
b) In dem Verfahren der Zwangsversteigerung kommt dieser Grundsatz vielfach zur
Anwendung. So hat der Senat bereits entschieden, dass die Ablehnung des
Rechtspflegers wegen Besorgnis der Befangenheit rechtsmissbräuchlich ist, wenn
sie lediglich der Verschleppung dient (Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 7/05,
NJW-RR 2005, 1226, 1227). Nach der Rechtsprechung der Instanzgerichte gilt das
auch für andere Anträge und Rechtsmittel des Schuldners, mit denen dieser keinen
Rechtsschutz sucht, sondern das Verfahren verzögern will (vgl. OLG Köln Rpfleger
1980, 233, 234; LG Trier Rpfleger 1991, 70 f.; ebenso Stöber, aaO, Einl. Rdn.
8.5). Bei dem Gläubiger wird die Zweckentfremdung prozessualer Befugnisse etwa
dann als missbräuchlich angesehen, wenn er Haupt- und Nebenforderungen
sukzessive geltend macht, um eine Aufhebung des Verfahrens nach §§ 30 Abs. 1
Satz 3, 29 ZVG zu vermeiden und durch die wiederholte Einstellung und
Fortsetzung des ohne ernsthafte Versteigerungsabsicht betriebenen Verfahrens
einen permanenten Zahlungsdruck auf den Schuldner auszuüben (LG Bonn Rpfleger
1990, 433, 434; 2001, 365, 366; LG Erfurt Rpfleger 2005, 375; LG Lüneburg
Rpfleger 1987, 469; im Einzelfall ablehnend OLG Düsseldorf Rpfleger 1991, 28, 29
und LG Dessau Rpfleger 2004, 724 f.; zu der missbräuchlichen Ausübung anderer
Gläubigerbefugnisse OLG Celle WM 1987, 1438 f.; LG Braunschweig Rpfleger 1998,
482, 483; Kirsch, Rpfleger 2006, 373, 376 f.; Stöber, aaO, § 30 Rdn. 2.15 m.w.N.).
Dieselben Erwägungen gelten für das Recht auf Abgabe von Geboten. Es soll jedem
Erwerbsinteressenten die Möglichkeit verschaffen, als Meistbietender den
Zuschlag zu erhalten und Eigentümer des Grundstücks zu werden (§§ 81 Abs. 1, 90
Abs. 1 ZVG). Seine Ausübung ist daher rechtsmissbräuchlich, wenn der Bieter
daran nicht interessiert ist, sondern andere, rechtlich zu missbilligende Zwecke
verfolgt. Auch das ist in der Rechtsprechung anerkannt. So wird das Gebot eines
zahlungsunfähigen oder -unwilligen Bieters allgemein als rechtsmissbräuchlich
angesehen, wenn es in der Absicht abgegeben wird, die Verwertung des Grundstücks
zu hintertreiben (OLG Nürnberg Rpfleger 1999, 87 f.; AG Bremen Rpfleger 1999, 88
f.; AG Dortmund Rpfleger 1994, 119 f.; ebenso Stöber, aaO, § 71 Rdn. 2.10; vgl.
auch OLG Hamm Rpfleger 1995, 35 f.; OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 376 f.; LG
Essen Rpfleger 1995, 34 f.; LG Mainz JurBüro 2001, 214) oder die
Wiederversteigerung zugunsten eines Dritten zu manipulieren (OLG Naumburg
Rpfleger 2002, 324, 325). Verboten ist somit die Ausübung des Bietrechts zur
Verfolgung unlauterer oder gesetzeswidriger Zwecke.
c) Danach sind Gebote, mit denen die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in einem
neuen Versteigerungstermin zu Fall gebracht werden soll, nicht generell wegen
Rechtsmissbrauchs unwirksam.
aa) Nicht rechtsmissbräuchlich handelt der Bieter, wenn er die von dem Gesetz (§
85a Abs. 1 und 2 ZVG) eröffnete Möglichkeit wahrnimmt, das Grundstück nach der
Versagung des Zuschlags in einem weiteren Versteigerungstermin für weniger als
die Hälfte des Grundstückswerts ersteigern zu können (Senat, Beschl. v. 24.
November 2005, V ZB 98/05, NJW 2006, 1355; Hornung, aaO, 365; Rimmelspacher/Bolkart,
aaO; insoweit zutreffend auch OLG Koblenz aaO, 407; LG Kassel aaO, 397; Stöber,
aaO, § 85a Rdn. 2.3). Seine Absicht widerspricht dem Zweck eines Gebots nicht,
weil sie letztendlich auf die Erteilung des Zuschlags gerichtet ist. Sie wird
deshalb von der Rechtsordnung nicht missbilligt, sondern ausdrücklich anerkannt.
Denn nach § 85a ZVG sind unter dem Mindestgebot liegende Gebote zwar nicht
zuschlagsfähig, aber wirksam und damit auch geeignet, den erstrebten Wegfall der
Wertgrenzen herbeizuführen. Der Zweck der Vorschrift steht dem nicht entgegen.
Sie soll im Interesse des Eigentümers die Verschleuderung von Grundstücken
verhindern und ein wirtschaftlich vertretbares Ergebnis bei der Versteigerung
bewirken (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 128/03, NJW-RR 2004, 302,
303). Der Bieter ist aber nicht verpflichtet, sein Interesse an einem möglichst
preiswerten Erwerb des Grundstücks hinter das gegenteilige Interesse des
Schuldners zurücktreten zu lassen (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB
98/05, aaO). Denn ihm gegenüber ist der Schuldner nur insofern geschützt, als er
durch die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins gewissermaßen eine zweite
Chance erhält, nämlich die Aussicht auf weitere Bietinteressenten und ein
entsprechend höheres Meistgebot, aber auch Zeit, um die Vollstreckung doch noch
abzuwenden. Einen dauerhaften Schutz, wie er bei der Versteigerung beweglicher
Sachen durch das Mindestgebot nach § 817a Abs. 1 ZPO gewährleistet wird, sieht §
85a ZVG dagegen nicht vor.
bb) Das Bietrecht wird ferner nicht schon immer dann missbraucht, wenn der
Bieter einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Erwerbszweck verfolgt; denn
der Grundsatz von Treu und Glauben schließt taktische Gebote - etwa mit dem
Ziel, die Bietkonkurrenten hochzutreiben und den Verwertungserlös zu steigern -
nicht aus (insoweit zutreffend Eickmann, aaO, 654).
d) Es spricht indes viel dafür, dass dem Gläubiger bei der Abgabe solcher
taktischer Gebote engere Grenzen gezogen sind und dass er bereits dann
rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er in dem ersten Versteigerungstermin mangels
Bietinteressenten ein nicht zuschlagsfähiges Gebot unter der Hälfte des
Verkehrswerts abgibt, damit das Grundstück von ihm in einem neuen
Versteigerungstermin ohne Rücksicht auf die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG
verwertet werden kann. Missbilligenswert kann dieses Verhalten deswegen sein,
weil das Zwangsversteigerungsgesetz nach seiner Systematik und seiner
Zweckrichtung dem Gläubiger eine solche Verfahrensweise an sich nicht offen
hält. Ihm gegenüber soll das durch § 85a Abs. 1 ZVG geschützte Interesse des
Schuldners nämlich nach der Konzeption des Gesetzes erst zurücktreten, wenn es
sich schon einmal gegen ein tatsächlich vorhandenes Erwerbsinteresse
durchgesetzt hat (vgl. Rimmelspacher/Bolkart, aaO).
aa) Nach dem Regelungszusammenhang der §§ 85a, 74a und 77 ZVG entfallen die
Wertgrenzen in einem neuen Versteigerungstermin erst und nur dann, wenn der
Zuschlag bereits einmal nach §§ 74a Abs. 1, 85a Abs. 1 ZVG versagt worden ist.
Voraussetzung ist somit die Abgabe eines der Höhe nach unzureichenden
Meistgebots. Eine ergebnislose Versteigerung, in der kein Gebot abgegeben wird
oder sämtliche Gebote erloschen sind, wird von diesen Vorschriften dagegen nicht
erfasst und führt deshalb auch nicht zu einem Wegfall der Wertgrenzen (vgl. dazu
vor allem Hornung, Rpfleger 2000, 363, 366 f. gegen Kirsch, Rpfleger 2000, 147,
149; aber auch Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 74a Rdn. 4.3 und § 85a Rdn. 3.3 m.w.N.).
Ihre Folgen ergeben sich vielmehr aus § 77 ZVG. Danach wird das Verfahren
zunächst einstweilen eingestellt und nach dem zweiten ergebnislosen Termin
entweder aufgehoben oder auf Antrag des Gläubigers als Zwangsverwaltung
fortgesetzt. Das Fehlen von Bietern fällt damit in den Risikobereich des
Gläubigers, während der Schuldner nach einer ergebnislosen Versteigerung
weiterhin durch die Wertgrenzen der §§ 74a, 85a ZVG vor einer Verschleuderung
des Grundstücks geschützt wird. Diese gesetzliche Risikoverteilung würde
unterlaufen, wäre es dem Gläubiger gestattet, nur deshalb ein Gebot abzugeben,
um das Verfahren ohne Rücksicht auf die Wertgrenzen fortsetzen zu können.
bb) Eine solche Verfahrensweise zielt im Gegenteil unmittelbar darauf ab, den
von § 85a ZVG bezweckten Schutz des Schuldners zu vereiteln.
(1) Die Verfahrensregeln der Zwangsversteigerung sollen grundsätzlich
gewährleisten, dass das versteigerte Grundstück zu einem seinem Wert
entsprechenden Gebot zugeschlagen und auf diese Weise eine wertrichtige Deckung
der auf ihm ruhenden Lasten erreicht wird (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1978, VI ZR
67/77, NJW 1979, 162, 163 - insoweit in BGHZ 72, 234 f. nicht abgedruckt). Neben
der Konkurrenz der Bieter ist der Gegensatz zwischen dem Wunsch potentieller
Erwerber, den Preis möglichst niedrig zu halten, und dem Interesse der
Gläubiger, dass ihre Rechte durch das Gebot gedeckt werden, geeignet, diesem
Ziel zu dienen. Wenn diese Interessenkonkurrenz entfällt, läuft der Schuldner
Gefahr, zugleich das Grundstück weit unter Wert zu verlieren und infolge des
unzulänglichen Erlöses die davon nicht getilgten Gläubigerforderungen erfüllen
zu müssen. Davor soll er durch die Regelung des § 114a ZVG bewahrt werden (BGHZ
117, 8, 14). Diese Vorschrift schützt den Schuldner aber nur dann, wenn der
Ersteher zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigt ist. Deshalb hat der
Gesetzgeber auch für den Fall Vorsorge getroffen, dass der erstrangig
betreibende Gläubiger nicht bereit ist, dem Wunsch eines anderen Bieters nach
einem möglichst preiswerten Erwerb des Grundstücks entgegenzuwirken.
So sollte bereits die Regelung des § 74a ZVG, welche - wie § 114a ZVG - durch
das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August
1953 (BGBl. I S. 952) aus dem Zwangsvollstreckungsnotrecht in das
Zwangsversteigerungsgesetz übernommen wurde, nicht nur die - allein
antragsberechtigten - Inhaber nachrangiger Rechte, sondern mittelbar auch den
Schuldner vor einer Verschleuderung des Grundstücks schützen (vgl. die
Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 1/3668 S. 16). Auf eine von Amts wegen zu
berücksichtigende Wertgrenze, wie sie mit § 817a Abs. 1 ZPO für die
Versteigerung beweglicher Sachen eingeführt wurde, hat der Gesetzgeber zunächst
verzichtet. Die Rechtsprechung musste deshalb auf die allgemeine
Vollstreckungsschutzklausel des § 765a ZPO zurückgreifen, um den
verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Schuldners auch in der
Zwangsversteigerung zu gewährleisten (vgl. nur BVerfGE 46, 325, 332 f.). Dem hat
der Gesetzgeber in der Zwangsvollstreckungsnovelle vom 1. Februar 1979 (BGBl. I
S. 127) durch die Einführung des § 85a ZVG Rechnung getragen. Er ging davon aus,
dass Vorschriften fehlten, um der Verschleuderung von Grundstücken wirksam zu
begegnen (Zweiter Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 8/2152, S. 1), und
wollte die Verschleuderung deshalb durch eine § 817a ZPO entsprechende, von Amts
wegen zu berücksichtigende Regelung verhindern (Begründung des Gesetzentwurfs,
aaO, S. 52; vgl. auch S. 46 und BT-Drs. 7/3838, S. 1, 9, 13 und 18). Ziel der
Regelung ist es also, den Schuldner unabhängig von dem Antrag eines nachrangigen
Gläubigers vor der Gefahr zu bewahren, dass der erstrangig betreibende Gläubiger
bereit ist, das Grundstück unter der Hälfte seines Werts zu verwerten. Sie
ersetzt damit die insoweit fehlende Konkurrenz zwischen Gläubiger- und
Bieterinteresse und schützt den Schuldner gerade auch gegenüber dem betreibenden
Gläubiger.
Dieser Schutz liefe leer, wenn der betreibende Gläubiger die Wertgrenze des §
85a Abs. 1 ZVG nach Belieben zu Fall bringen könnte. Denn dadurch wird der von
dem Gesetz bezweckte Schuldnerschutz nicht nur vereitelt, sondern die vorher
nicht bestehende Gefahr der Verschleuderung erst begründet. Entscheidend ist
dabei nicht, ob der Gläubiger das Grundstück im konkreten Fall tatsächlich unter
der Hälfte seines Werts verwerten will (vgl. Hintzen, Rpfleger 2006, 145, 146)
oder ob die Beseitigung der Wertgrenzen möglicherweise auch zu einer Konkurrenz
neuer Bietinteressenten und damit zu entsprechend hohen Meistgeboten führen kann
(so AG Stade Rpfleger 2006, 275; Alff, Rpfleger 2005, 44; Eickmann, ZfIR 2006,
653, 655; Hasselblatt, NJW 2006, 1320, 1324; Hintzen, Rpfleger 2006, 145, 146).
Als mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar kann vielmehr schon die Absicht des
Gläubigers anzusehen sein, den zwingend vorgeschriebenen Schutz des Schuldners
zu unterlaufen.
(2) Dass § 85a ZVG nicht nur von dem Gedanken des Schuldnerschutzes getragen
ist, steht dieser Wertung nicht entgegen (so aber Hasselblatt, aaO, 1323). Die
Vorschrift soll zwar auch dem Interesse des Gläubigers gerecht werden, dass eine
Verwertung des unbeweglichen Vermögens möglich bleiben muss (Zweiter Bericht des
Rechtsausschusses, aaO, 15). Sie sieht deshalb vor, dass der Zuschlag - anders
als bei der Versteigerung beweglicher Sachen - nur einmal wegen Nichterreichens
der 5/10-Grenze versagt werden darf. In den §§ 74a Abs. 4, 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG
hat der Gesetzgeber diese Regelung zudem auf die 7/10-Grenze des § 74a Abs. 1
ZVG erstreckt, um eine weitere Verzögerung des Verfahrens auszuschließen
(Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 52). Durch den "Grundsatz der
Einmaligkeit", der in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommt, wird dem Interesse
des Gläubigers aber erst in dem neuen Versteigerungstermin der Vorrang
eingeräumt (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 128/03, NJW-RR 2004, 302,
303; Hornung, Rpfleger 2000, 363, 364 f.). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der
Gläubiger weder nach dem Vorbild von § 74a Abs. 1 Satz 2 ZVG noch auf andere
Weise geschützt. Das zeigt, dass sein Verwertungsinteresse den - einmaligen -
Schutz des Schuldners nach § 85a Abs. 1 ZVG nicht weiter einschränken soll.
(3) Ob die 1979 eingeführte Vorschrift des § 85a ZVG der aktuellen Lage auf dem
Grundstücksmarkt nicht mehr gerecht wird und deshalb zugunsten des Gläubigers
geändert werden sollte (so vor allem Eickmann, aaO, 655), hat allein der
Gesetzgeber zu entscheiden. Nach Treu und Glauben, also auch bei der hier zu
beurteilenden Frage des Rechtsmissbrauchs, kann der mit der gesetzlichen
Regelung bezweckte Interessenausgleich nicht korrigiert werden. Denn das Gesetz
trägt den Schwankungen des Grundstückmarkts bereits dadurch Rechnung, dass es
die schuldnerschützende Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG nach dem aktuellen
Verkehrswert des Grundstücks bestimmt (§§ 85a Abs. 2 Satz 1, 74a Abs. 5 Satz 1
ZVG).
e) Mit Rücksicht auf diese gesetzlichen Schuldnerschutzmechanismen ist
jedenfalls dann die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschritten, wenn ein
Terminsvertreter eines zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigten
Gläubigers von seinem eigenen Bietrecht Gebrauch macht, um zu Gunsten des
Gläubigers den von § 85a ZVG bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen.
aa) Das folgt aus der Sonderregelung in § 85a Abs. 3 ZVG. Danach ist der
Zuschlag nicht gemäß § 85a Abs. 1 ZVG zu versagen, wenn das Meistgebot von einem
zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben wird und
einschließlich des Kapitalwerts der bestehen bleibenden Rechte zusammen mit dem
Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen
würde, die Hälfte des Grundstückswerts erreicht. Dem liegt der Gedanke zugrunde,
dass der Schuldner in diesem Fall bereits durch die Befriedigungswirkung nach §
114a ZVG vor einer Verschleuderung des Grundstücks geschützt ist (vgl. die
Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 8/693, S. 52). Die Regelung hat aber auch
zur Folge, dass ein Gläubiger, dessen Forderung die Hälfte des Grundstückswerts
erreicht oder nur um den Kapitalbetrag der bestehen bleibenden Rechte und den
durch Zahlung zu berichtigenden Teil des geringsten Gebots (§ 49 Abs. 1 ZVG)
unterschreitet, die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 2 ZVG nicht selbst herbeiführen
kann, sondern auf einen Rettungserwerb zu den Bedingungen des § 114a ZVG
beschränkt ist. Das zeigt, dass das Gesetz ein alleiniges Interesse des
Gläubigers an der Beseitigung der Wertgrenzen jedenfalls hier nicht anerkennt.
Dass ein Gläubiger, dessen Forderung weit genug unter dem Verkehrswert liegt,
die Erteilung des Zuschlags nach § 85a Abs. 3 ZVG durch ein entsprechend
niedriges Gebot vermeiden kann, steht dem nicht entgegen. Denn ein solches Gebot
wird von § 85a Abs. 1 und 2 ZVG nur deshalb erfasst, weil der Gläubiger trotz §
114a ZVG die Möglichkeit hat, das Grundstück - wirtschaftlich betrachtet - unter
der Hälfte seines Werts zu ersteigern. Sein Interesse an einem möglichst
preiswerten Grundstückserwerb ist damit ebenso berechtigt wie das eines anderen
Bieters. Daraus folgt aber nicht, dass der Gläubiger befugt ist, die
Rechtsfolgen des § 85a Abs. 2 ZVG herbeizuführen, wenn er den Zuschlag nicht
erteilt haben will.
bb) Diese gesetzliche Regelung wird unterlaufen, wenn ein Terminsvertreter des
zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigten Gläubigers im eigenen Namen ein
Gebot abgibt, um zu Gunsten des Gläubigers die Grenze des § 85a Abs. 1 ZVG zu
Fall zu bringen. Denn er unternimmt es, das zu erreichen, was dem Gläubiger
selbst aufgrund der Regelungen der §§ 85a Abs. 3, 114a ZVG nicht in gleicher
Weise möglich ist. Er macht dann von einer ihm formell zustehenden Befugnis
Gebrauch, die wegen des verfolgten Zwecks rechtsmissbräuchlich ist.
Die missbräuchliche Abgabe eines solchen Eigengebots setzt keine Weisung des
Gläubigers zum Bietverhalten seines Terminvertreters voraus. Denn zum einen muss
sich der Gläubiger das Verhalten seines Vertreters jedenfalls nach dem
Rechtsgedanken der Vorschrift des § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. etwa
Staudinger/Looschelders/Olzen, aaO, § 242 Rdn. 224; MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl.
2003, § 242 Rdn. 189). Zum anderen kann nur derjenige Bieter den Wegfall der
Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in einem neuen Versteigerungstermin
herbeiführen, der mit seinem Gebot nicht lediglich die Umgehung des in der
Vorschrift (auch) zum Ausdruck kommenden Schuldnerschutzes beabsichtigt.
cc) Die Vorschriften des § 81 Abs. 2 und 3 ZVG rechtfertigen keine andere
Beurteilung (so aber OLG Koblenz Rpfleger 1999, 407, 408; vgl. auch LG Detmold
Rpfleger 2006, 491, 492; Hintzen, Rpfleger 2006, 145, 146). Durch sie hat der
Gesetzgeber zwar das verdeckte Gebot für einen Dritten ermöglicht und damit das
praktische Bedürfnis anerkannt, die Identität des Bieters und die wirkliche
Interessenlage geheim zu halten (BGH, Urt. v. 14. Juli 1954, VI ZR 99/53, DB
1954, 974). Daraus folgt aber nur, dass das Gebot eines Strohmanns als solches
weder sittenwidrig noch aus anderen Gründen unwirksam ist (BGH aaO; Stöber, ZVG,
18. Aufl., § 71 Rdn. 2.9). Eine Befugnis zur Verfolgung unlauterer oder
gesetzeswidriger Zwecke lässt sich aus den Vorschriften des § 81 Abs. 2 und 3
ZVG jedoch nicht herleiten.
4. Nach diesen Grundsätzen ist das Eigengebot, das die Terminsvertreterin der
Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin abgegeben hat, als
rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam zu bewerten. Denn nach den für den
Senat bindenden Feststellungen des Beschwerdegerichts war es ausschließlich
darauf gerichtet, die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in einem neuen
Versteigerungstermin zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners zu
beseitigen.
a) Der dagegen gerichtete Angriff der Rechtsbeschwerde ist nicht begründet (§§
96 ZVG, 577 Abs. 2 Satz 4, 559 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat seine
tatrichterliche Überzeugung darauf gestützt, dass das Gebot von der
Terminsvertreterin der betreibenden Gläubigerin abgegeben wurde. Danach ergebe
sich seine wirkliche Zielrichtung bereits aus der von den Kreditinstituten
geübten Praxis, durch in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebote die
Wertgrenzen für den zweiten Termin zu beseitigen. Anhaltspunkte dafür, dass das
Gebot auf die Erteilung des Zuschlags in einem neuen Versteigerungstermin
gerichtet sein könnte, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die
Rechtsbeschwerde zeigt solche Anhaltspunkte auch nicht auf und stellt nicht in
Frage, dass derartige Eigengebote von Terminsvertretern der Gläubiger in der
Praxis üblich sind (so auch Alff, Rpfleger 2005, 44; Hasselblatt, NJW 2006,
1320, 1321; Hintzen, Rpfleger 2006, 145; Weis, BKR 2006, 120 und 121). Sie
beanstandet lediglich, dass die Beweiskraft dieser Indizien nicht ausreiche, um
den von dem Beschwerdegericht gezogenen Schluss zu rechtfertigen. Diese Rüge hat
keinen Erfolg.
b) Die Rechtsbeschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Stellung als
Terminsvertreter des betreibenden Gläubigers in der Senatsentscheidung vom 24.
November 2005 (V ZB 98/05, NJW 2006, 1355, 1356) nur als eines von mehreren
Indizien dafür aufgeführt wird, dass der Bieter möglicherweise nicht an der
Zuschlagserteilung interessiert ist. Ob die tatrichterliche Würdigung des
Beschwerdegerichts danach gegen Denkgesetze verstößt, weil sie die Ambivalenz
einer Indiztatsache verkennt (vgl. dazu nur Senat, BGHZ 158, 269, 273), bedarf
jedoch keiner Entscheidung. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Umstand, dass
die Beteiligte zu 1 die Anfrage des Vollstreckungsgerichts vom 27. Januar 2006
nicht an ihre Terminsvertreterin weitergeleitet hat, als Beweisvereitelung zu
würdigen ist, und welche Rückschlüsse das Fernbleiben der Terminsvertreterin in
dem zweiten Versteigerungstermin zulässt. Denn bei einem Eigengebot des
Gläubigervertreters spricht eine tatsächliche Vermutung für die missbräuchliche
Absicht, den von dem Gesetz bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen.
aa) Diese Vermutung trägt den besonderen Gegebenheiten des
Zwangsversteigerungsverfahrens Rechnung. Nach § 71 Abs. 1 ZVG muss das
Vollstreckungsgericht jedes Gebot sofort auf seine Wirksamkeit prüfen (vgl. nur
Stöber, aaO, § 71 Rdn. 2.8). Dabei hat es weder die Möglichkeit der
Beweisaufnahme, noch ist der Bieter verpflichtet, die mit dem Gebot verfolgte
Absicht zu offenbaren. Das Vollstreckungsgericht kann diese Absicht deshalb nur
den Umständen entnehmen, die ihm bei der Abgabe des Gebots bekannt sind. Ob der
Gläubigervertreter tatsächlich von der Möglichkeit Gebrauch macht, das
Grundstück in einem neuen Versteigerungstermin unter der Hälfte seines Werts zu
ersteigern, kann - und muss (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05,
aaO, 1356) - das Gericht naturgemäß erst berücksichtigen, wenn es nach diesem
Termin erneut über die Wirksamkeit des Gebots zu befinden hat. Entgegen der
Auffassung der Rechtsbeschwerde (ebenso LG Detmold Rpfleger 2006, 491, 492;
Eickmann, ZfIR 2006, 653, 654 f.; Hasselblatt, NJW 2006, 1320, 1323 f.; Hintzen,
Rpfleger 2006, 145, 146; Weis, BKR 2006, 120, 121) sind praktische
Schwierigkeiten kein Grund, objektiv begründete Zweifel zurücktreten zu lassen.
Vielmehr muss das Vollstreckungsgericht einen Missbrauch des Bietrechts mit den
ihm zur Verfügung stehenden Mitteln verhindern, um den gesetzlich
vorgeschriebenen Schuldnerschutz zu gewährleisten. Es ist deshalb - wie in
anderen Fällen des Rechtsmissbrauchs - gehalten, die missbräuchliche Absicht des
Gläubigervertreters zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund konkreter
Anhaltspunkte mit der in dem Verfahren der Zwangsversteigerung erreichbaren
Sicherheit festgestellt werden kann.
bb) Vor diesem Hintergrund lässt die Stellung als Terminsvertreter des
Gläubigers im Regelfall den Schluss zu, dass ein auf die Rechtsfolgen des § 85a
Abs. 1 und 2 ZVG gerichtetes Eigengebot dazu dient, den von dem Gesetz
bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen. Denn in dieser Funktion bieten
Mitarbeiter von Kreditinstituten üblicherweise nicht aus eigenem Interesse
(Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, aaO, 1356). Zudem widerspräche
ihre Absicht, das Grundstück nach dem Wegfall der Wertgrenzen möglichst
preiswert zu ersteigern, der im Innenverhältnis bestehenden Pflicht, das
Interesse ihres Arbeitgebers an der bestmöglichen Verwertung des Grundstücks zu
wahren (vgl. Kirsch, Rpfleger 2000, 147, 148). Wegen dieser Interessenkollision
führt die an die Vertretung des Gläubigers geknüpfte Vermutung nicht zu einer
unzumutbaren Beschränkung des Bietrechts, zumal der Terminsvertreter im
Einzelfall die Möglichkeit hat, der Zurückweisung seines Gebots nach § 72 Abs. 2
ZVG zu widersprechen und ein gesetzeskonformes Interesse glaubhaft zu machen.
Der Vermutung steht auch nicht entgegen, dass sie durch das Vortäuschen eines
solchen Interesses oder durch die Einschaltung Dritter umgangen werden kann
(vgl. nur die entsprechenden Empfehlungen von Hasselblatt, aaO, 1324; Hintzen,
aaO, 147; v. Seldeneck, InfoM 2006, 142; Weis, aaO, 121). Denn zum einen
verhindert sie eine besonders einfache und entsprechend verbreitete Form des
Rechtsmissbrauchs. Zum anderen kann das Vollstreckungsgericht ihrer Umgehung
wirksam begegnen, indem es - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - auf seine in
anderen Verfahren gewonnene Personen- und Sachkenntnis zurückgreift (vgl. OLG
Nürnberg Rpfleger 1999, 87; LG Mainz JurBüro 2001, 214; AG Bremen Rpfleger 1999,
88, 89; AG Dortmund Rpfleger 1994, 119, 120; auch Eickmann, ZfIR 2006, 653,
655).
c) Die Rechtsprechung des Senats zu dem verdeckten Meistgebot eines dinglich
Berechtigten (Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1361)
steht der Annahme der Unwirksamkeit des Eigengebots der Terminsvertreterin der
Beteiligten zu 1 nicht entgegen. Danach handelt ein Gläubiger zwar gegenüber
seinem Schuldner arglistig, wenn er im Hinblick auf § 114a ZVG einen Dritten an
seiner Stelle bieten lässt und sich dann gegenüber dem Schuldner auf die Teile
seiner Forderung beruft, die bei einem eigenen Gebot erloschen wären. Die
Wirksamkeit des Gebots wird von einem solchen Vorgehen jedoch nicht berührt.
Denn § 114a ZVG soll nicht bestimmte Gebote oder das Bieten durch bestimmte
Personen, sondern nur verhindern, dass ein mit seinem Gebot innerhalb der
7/10-Grenze liegender Berechtigter das Grundstück in der Zwangsversteigerung
günstig erwirbt und sodann den durch sein Meistgebot nicht gedeckten Restbetrag
seiner persönlichen Forderung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend macht (Beschl.
v. 14. April 2005, V ZB 9/05, aaO m. w. N.). Die Unwirksamkeit des verdeckten
Meistgebots würde die mit der Vorschrift angestrebte erweiterte
Befriedigungswirkung verfehlen. Der Zweck des § 114a ZVG gebietet deshalb seine
gegebenenfalls vor dem Prozessgericht durchzusetzende Anwendung auch auf den
dinglichen Gläubiger, der den materiell-rechtlichen Folgen eines eigenen
Meistgebots zu entgehen versucht. Hier verfolgt der rechtsmissbräuchlich
Handelnde hingegen eine andere Zielrichtung, die auch eine andere Sanktion
erfordert. Er will das Objekt nicht ersteigern, sondern erreichen, dass es ein
anderer ohne die zu Gunsten des Schuldners gezogenen Wertgrenzen erwerben kann.
Der Rechtsmissbrauch des dinglich Berechtigten besteht nicht darin (wie aber in
dem Fall des verdeckten Meistgebots), den Zuschlag unter Vermeidung der für ihn
nachteiligen Wirkungen des § 114 ZVG zu bekommen, sondern darin, den möglichen
Zuschlag auf ein Eigengebot zu vermeiden, indem ein nicht zuschlagsfähiges
Fremdgebot initiiert wird. Das kann sinnvollerweise nur zur Folge haben, dass
das Fremdgebot unwirksam ist.
5. Die Unwirksamkeit des von der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem
ersten Versteigerungstermin abgegebenen Gebots hat zur Folge, dass die
Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG weiterhin von Amts wegen zu beachten ist.
a) Das Gebot hätte nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen werden müssen (vgl. OLG
Nürnberg Rpfleger 1999, 87; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 71 Rdn. 2.10). Nachdem
dies unterblieben war, konnte und musste seine Unwirksamkeit bei der
Beschlussfassung über den Zuschlag in dem ersten Versteigerungstermin
berücksichtigt werden. Bei dieser Entscheidung war das Vollstreckungsgericht
nach § 79 ZVG nicht an die rechtsfehlerhafte Zulassung des Gebots gebunden (vgl.
OLG Koblenz NJW-RR 1988, 690, 691; Stöber, aaO, § 72 Rdn. 5.4). Es hätte den
Zuschlag also schon deshalb versagen müssen, weil kein wirksames Meistgebot
vorlag (§ 81 Abs. 1 ZVG; vgl. OLG Naumburg Rpfleger 2002, 324, 325; LG Mainz
JurBüro 2001, 214; allgemein Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 71 Rdn. 2.8, und § 81 Rdn.
2.1). Die stattdessen auf § 85a Abs. 1 ZVG gestützte Versagung des Zuschlags ist
rechtswidrig, weil auch diese Vorschrift ein wirksames Meistgebot voraussetzt
(vgl. nur Stöber, aaO, § 85a Rdn. 2.5).
b) Trotz dieser Entscheidung kann und muss die Unwirksamkeit des Gebots
weiterhin berücksichtigt werden. Sie ist deshalb entscheidungserheblich, weil
nur ein wirksames Gebot geeignet ist, den in § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG
vorgesehenen Wegfall der Wertgrenzen herbeizuführen. Das ergibt sich aus dem
Zweck der Vorschrift. Sie räumt - wie ausgeführt - dem Verwertungsinteresse des
Gläubigers nur für den Fall den Vorrang ein, dass der Schuldner schon einmal
nach § 85a Abs. 1 ZVG vor einer Verschleuderung des Grundstücks geschützt wurde.
Hieran fehlt es, wenn in dem ersten Versteigerungstermin kein wirksames Gebot
abgegeben wurde. Denn dann bestand von vornherein nicht die Möglichkeit, das
Grundstück in diesem Termin zu verwerten. Das hat zur Folge, dass der Schuldner
auch in dem neuen Versteigerungstermin durch die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG
geschützt wird (Rimmelspacher/Bolkart, aaO).
c) Die fehlerhafte Begründung der ersten Zuschlagsentscheidung ändert daran
nichts. Sie ist nach dem Zweck des § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG unbeachtlich und
hindert das Vollstreckungsgericht nicht, die zu Unrecht unterstellte Wirksamkeit
des Gebots zu überprüfen. Denn nach § 79 ZVG ist das Gericht bei der erneuten
Beschlussfassung über den Zuschlag ebenfalls nicht an seine bis dahin
getroffenen Entscheidungen gebunden. Es soll damit in die Lage versetzt werden,
das gesamte bisherige Versteigerungsverfahren neu und unabhängig von seinen
früheren Entscheidungen zu würdigen (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB
188/05, NJW-RR 2007, 194, 197 [insoweit zur Veröffentlichung in BGHZ
vorgesehen]). Danach steht die zu Unrecht auf § 85a Abs. 1 ZVG gestützte
Versagung des Zuschlags der nachträglichen Berücksichtigung des missbräuchlichen
Bieterverhaltens ebenso wenig entgegen wie die fehlerhafte Zulassung des Gebots.
d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde (ebenso Hasselblatt, NJW 2006,
1320, 1323; Hintzen, Rpfleger 2006, 145, 146 f.; Weis, BKR 2006, 120, 121) ist
die erneute Überprüfung der Wirksamkeit des Gebots auch nicht deshalb
ausgeschlossen, weil die fehlerhafte Versagung des Zuschlags nicht angefochten
wurde und damit - jedenfalls formell - rechtskräftig ist.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB
188/05, NJW-RR 2007, 194, 197 f.) sind nur die mit einem eigenen Rechtsmittelzug
ausgestatteten Verfahren der Verkehrswertfestsetzung (§ 74a Abs. 5 ZVG), der
einstweiligen Einstellung gemäß §§ 30 a bis 30 f ZVG und des
Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO von der Regelung des § 79 ZVG
ausgenommen. Im Übrigen erfasst die Vorschrift alle Vorentscheidungen des
Vollstreckungsgerichts, die von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft worden
sind. Das schließt auch die nach § 95 ZVG anfechtbaren Entscheidungen über die
Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung und Fortsetzung des Verfahrens
ein. Denn die Anfechtbarkeit dieser Zwischenentscheidungen beruht auf ihrer
besonderen Bedeutung für das weitere Verfahren und lässt deshalb nicht den
Schluss zu, dass die von § 79 ZVG bezweckte Überprüfung der Rechtmäßigkeit des
gesamten Verfahrens diese grundlegenden Entscheidungen nicht erfassen soll.
Nichts anderes gilt für die nach §§ 96 ff. ZVG, 567 ff. ZPO anfechtbare
Entscheidung über die Versagung des Zuschlags. Denn auch sie wirkt nach § 86 ZVG
grundsätzlich wie eine einstweilige Einstellung oder wie die Aufhebung des
Verfahrens; wegen der Rechtsfolgen des § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG bleibt ihre
Rechtmäßigkeit für die erneute Beschlussfassung über den Zuschlag auch dann von
Bedeutung, wenn das Verfahren - wie hier - nach §§ 85a Abs. 2 Satz 1, 74 a Abs.
3 Satz 1 ZVG von Amts wegen fortgesetzt worden ist. Ihre Anfechtbarkeit steht
einer Überprüfung nach § 79 ZVG daher ebenso wenig entgegen wie in den Fällen
des § 95 ZVG (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 79 Rdn. 4.5).
bb) Ob der - nicht mehr abänderbare - Beschluss über die Versagung des Zuschlags
gleichwohl der materiellen Rechtskraft fähig ist, bedarf keiner Entscheidung.
Denn selbst wenn dies der Fall wäre, erwüchse nach allgemeinen Grundsätzen (vgl.
nur Senat, Urt. v. 13. November 1998, V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377) nur der
Ausspruch über die Versagung des Zuschlags in Rechtskraft, nicht aber die ihm
zugrunde liegende Beurteilung der - für § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG entscheidenden -
Vorfrage nach der Wirksamkeit des missbräuchlich abgegebenen Gebots.
6. Nach alledem hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der
Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 3. Februar 2006 zu
Recht zurückgewiesen.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der Beteiligten
zu 1, die Gerichtsgebühren zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz; eine
Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in
Zwangsversteigerungssachen grundsätzlich nicht statt (Senat, Beschl. v. 21.
September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267 m.w.N.). Der Wert der
Rechtsbeschwerde ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu
bestimmen, dessen Erteilung die Beteiligte zu 1 erstrebt. Er entspricht damit
dem Meistgebot des Beteiligten zu 3 (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG).