Krankenversicherung
(keine) und Zweit-OP als Gewährleistungsarbeit
OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 5 W 72/01
BESCHLUSS vom 21.03.2003
Vorinstanz: LG Aachen
– Az.: 11 O 202/01
In de m Rechtsstreit hat der 5.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 21. März 2003beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 11.
Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 21. Mai 2002 - 11 O 202/01 - teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Beklagten wird für das erstinstanzliche Verfahren
insgesamt ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L in G
bewilligt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung der Kosten eines
stationären Aufenthaltes in der Zeit vom 17. August 1999 bis 1. September 1999
in Anspruch. Dem Beklagten war am 5. März 1998 aufgrund eines Zustandes nach
Reanimation bei Kammerflimmern ein Kardioverter-Defibrillator implantiert
worden. Im August 1999 kam es wegen einer defekten Elektrode zur Abgabe zweier
inadäquater Schocks durch den Defibrillator, so dass der Beklagte am 17. August
1999 als Notfall in das Universitätsklinikum B eingeliefert werden musste. Statt
des Austauschs der Elektrode wurde dem Beklagten am 20. August 1999 ein neues
Aggregat (2-Kammer-Defibrillator) implantiert, weil dieses das beim Beklagten
vorhandene Vorhofflattern besser unterscheiden kann. Die Klägerin beziffert ihre
Gesamtkosten auf 71.955,84 DM.
Der Beklagte war bis zur Vollendung seines 23. Lebensjahres
am 5. August 1999 bei der O familienversichert; eine freiwillige
Weiterversicherung erfolgte nicht, so dass der Beklagte bei der Einlieferung in
das Universitätsklinikum B ohne Krankenversicherungsschutz war. In dem vom
Beklagten unterzeichneten, vorformulierten Aufnahmeantrag heißt es u.a.:
„Ich verpflichte mich unter Übernahme der
gesamtschuldnerischen Haftung, alle durch die Behandlung nach den jeweils
geltenden Tarifen entstandenen Kosten zu tragen, soweit sie nicht eine
Krankenkasse oder ein anderer Sozialleistungs- oder Kostenträger übernimmt.„
Der Beklagte wendet gegen die Klageforderung ein, der Defekt
des 1998 implantierten Gerätes sei durch einen Fehler bei der Operation
verursacht worden. Zumindest aber liege ein technischer Defekt vor, so dass es
sich bei der Zweitoperation um Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung gehandelt
habe. Der Fehler wäre nicht aufgetreten, wenn schon 1998 ein Gerät der Bauart,
wie es 1999 implantiert wurde (2-Kammer-Defibrillator), verwendet worden wäre.
Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit einem
Schmerzensgeldanspruch, dessen Höhe er bei zweimaliger inadäquater Abgabe auf 2
x 5.000,- DM beziffert.
Das Landgericht hat dem Prozesskostenhilfegesuch des
Beklagten nur insoweit stattgegeben, als er sich gegen die Klageforderung in
Höhe von 10.000,- DM (Schmerzensgeld) verteidigen will. Dagegen richtet sich die
Beschwerde des Beklagten.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulässige Beschwerde
hat in der Sache Erfolg.
Dem Beklagten ist Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen
die gesamte Klageforderung zu gewähren. Diese bietet hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 114 ZPO), weil nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand zweifelhaft
erscheint, ob die Klägerin den Beklagten überhaupt persönlich auf Zahlung der
angefallenen Kosten für den Krankenhausaufenthalt und die Operation in Anspruch
nehmen kann. Zumindest stellen sich insoweit schwierige, bislang
höchstrichterlich nicht abschließend geklärte Rechtsfragen, so dass nicht
angebracht erscheint, dem Beklagten für die erste Instanz die Prozesskostenhilfe
zu verweigern (vgl. insoweit Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114, Rdn. 21
m.w.N.).
1. Nach der formularmäßigen Verpflichtungserklärung im
Aufnahmeantrag - deren Wirksamkeit zunächst unterstellt - hat der Beklagte
lediglich für den Fall die Kosten seiner Behandlung zu tragen, dass diese nicht
von einer Krankenkasse oder von einem anderen Kostenträger, insbesondere einem
Sozialleistungsträger, übernommen werden. Das entspricht im Ausgangspunkt
anerkannten Rechtsgrundsätzen insoweit, als der Honoraranspruch eines
Krankenhausträgers bei Kassenpatienten und bei sozialhilfeberechtigten Personen
von dem geschlossenen Behandlungsvertrag abgekoppelt ist mit der Folge, dass
Honoraransprüche gegen diesen Personenkreis nicht geltend gemacht werden können,
sondern sich unmittelbar gegen die Krankenkasse oder den Sozialhilfeträger
richten (vgl. BGHZ 89, 250 ff.; OLG Köln, NJW-RR 1995, 366, 367; OLG
Saarbrücken, NJW 2001, 1798). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar
unwidersprochen vorgetragen, dass sie ihre Ansprüche nicht gegen die O richten
kann, weil der Kläger wenige Tage vor der notfallmäßigen Aufnahme sein 23.
Lebensjahr vollendet hatte, daher nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 SGB V aus der
Familienversicherung ausgeschieden war und sich auch nicht anderweitig
versichert hatte. Es fehlt indes jeder Vortrag dazu, dass die Klägerin ihren
Honoraranspruch nicht gegen einen Sozialversicherungsträger richten kann. Das
liegt hier jedoch nicht fern. Der Beklagte war augenscheinlich ohne Arbeit
(sonst wäre er schon mit Vollendung des 18. Lebensjahres aus der
Familienversicherung ausgeschieden; vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB V), und er hat
jedenfalls zum Zeitpunkt der Stellung des Prozesskostenhilfeantrags Sozialhilfe
bezogen, wobei der Bewilligungsbescheid vom 24. November 2000 darauf hindeutet,
dass ihm auch schon zuvor Sozialhilfe gewährt worden ist („werden die bisher
gewährten Leistungen wie folgt neu berechnet"). Das legt nahe, dass er auch
bereits im August 1999 Sozialhilfeempfänger war. Jedenfalls war die Klägerin
gehalten, bevor sie den Beklagten in Anspruch nimmt, zu klären, ob sie ihren
Zahlungsanspruch nicht gegen den Sozialhilfeträger richten kann. Dass sie auch
gegen den Träger der Sozialhilfe keine Kostenerstattungsansprüche hat, gehört
zum schlüssigen Klagevortrag, denn nur dann, wenn weder eine Krankenkasse noch
ein Sozialhilfeträger Kostenschuldner ist, ist eine persönliche Haftung des
Beklagten überhaupt in Betracht zu ziehen. Hierzu fehlt bislang ein
substantiierter Sachvortrag der Klägerin. Schon deshalb kann dem Beklagten
Prozesskostenhilfe nicht versagt werden.
2. Aber auch dann, wenn die Klägerin weder die O noch den
Träger der Sozialhilfe auf Zahlung in Anspruch nehmen kann, erscheint eine
persönliche Haftung des Beklagten zweifelhaft. Allerdings hat das OLG
Saarbrücken die Auffassung vertreten, dass in einem Fall, in dem der Patient
weder krankenversichert noch sozialhilfeberechtigt ist, ein Zahlungsanspruch des
Krankenhausträgers unmittelbar gegen den Patienten besteht und auch eine
formularmäßige Übernahmeerklärung nicht gegen § 3 AGBG verstößt (OLG
Saarbrücken, NJW 2001, 1798, 1799). Der Senat hat Bedenken, dieser
Rechtsprechung jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation zu folgen.
a) Es ist zwar grundsätzlich folgerichtig, dass bei Fehlen
eines Krankenversicherungsschutzes und bei Fehlen eines Anspruchs auf
Sozialhilfe der Honoraranspruch nicht vom Behandlungsvertrag, der zwischen dem
Krankenhausträger und dem Patienten abgeschlossen wird, abgekoppelt werden kann
und dies dann zur persönlichen Haftung des Patienten führt.
Dies kann aber nicht uneingeschränkt gelten. Das Risiko, dass
der Krankenhausträger eine Krankenkasse nicht als Kostenschuldner in Anspruch
nehmen kann, trägt nicht uneingeschränkt der Patient. Lehnt etwa eine
Krankenkasse eine Behandlung im Nachhinein ab, weil sie sie als nicht notwendig,
unzweckmäßig oder unwirtschaftlich ansieht, so geht dies nicht zu Lasten des
Patienten, selbst wenn er zu Behandlungsbeginn keine Übernahmeerklärung
vorgelegt hat; etwas anderes gilt nur dann, wenn der Krankenhausträger den
Patienten vor der Behandlung ausdrücklich auf insoweit etwa bestehende Risiken
hinweist (OLG Köln, NJW 1990, 1537, 1538). Eine solche Belehrungs- und
Aufklärungspflicht besteht nach Auffassung des Senats auch dann, wenn nach den
eigenen Angaben des Patienten zweifelhaft ist, ob er tatsächlich
Krankenversicherungsschutz hat. Der Krankenhausträger ist verpflichtet, mit dem
Patienten zu klären, wer für die Kosten einer Krankenhausbehandlung aufkommt
(vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1991, 2352, 2353). Hier hat der Beklagte nach dem
unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin bei der Aufnahme mitgeteilt, er
sei über seinen Vater krankenversichert. Auf diese Angabe konnte und durfte sich
die Klägerin jedoch nicht ohne weiteres verlassen. Ihr war bekannt, dass der
Beklagte bereits 23 Jahre alt war (im Aufnahmeformular ist das Geburtsdatum mit
dem 15. August 1976 angegeben) und deshalb eine Familienversicherung nur noch
unter den sehr engen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 SGB V bestehen
konnte. Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände
des Falles (der Beklagte hatte sein 23. Lebensjahr erst wenige Tage vollendet;
es handelte sich um eine Notfallaufnahme) durfte sich die Klägerin nicht
ungeprüft mit den Angaben des Beklagten zum Bestehen einer
Familien-Krankenversicherung begnügen, sondern wäre gehalten gewesen, insoweit
Rückfrage zu halten, um sicherzustellen, dass der Beklagte auch tatsächlich
krankenversichert war.
Hätte sich danach herausgestellt, dass kein
Krankenversicherungsschutz bestand, wäre zwar, da ein erneuter Eingriff beim
Beklagten wegen der aufgetretenen Störungen des Defibrillators unumgänglich war,
in jedem Fall Kosten angefallen, die (soweit nicht der Träger der Sozialhilfe
eintreten sollte) vom Beklagten selbst getragen werden müssen. Möglicherweise
wäre allerdings der besonders kostenintensive Austausch des alten Defibrillators
gegen ein Neugerät, den die Klägerin mit 60.473,12 DM in Rechnung gestellt hat,
unterblieben, und es wäre lediglich die defekte Elektrode ausgetauscht worden.
Auf eine solche Alternative hätte die Klägerin den Beklagten im Rahmen ihrer
bestehenden wirtschaftlichen Aufklärungspflicht (vgl. dazu OLG Köln, VersR 1987,
792, 793; LG Bremen, NJW 1991, 2353, 2354) hinweisen müssen. Hat sie dies
unterlassen, kann sie den Beklagten nicht auf Zahlung der Kosten für das
Neugerät in Anspruch nehmen.
Darüber hinaus hat sich der Beklagte darauf berufen, es habe
ein technischer Defekt an der Elektrode vorgelegen oder die behandelnden Ärzte
hätten den Defibrillator 1998 nicht ordnungsgemäß eingesetzt. Auch dieser zwar
knappe, jedoch ausreichende Sachvortrag des Beklagten kann sich auf den
Zahlungsanspruch der Klägerin auswirken. Erweist sich eine ärztliche Behandlung
als fehlgeschlagen und löst diese Kosten für eine erneute Behandlung aus, so
kann insoweit ein Schadensersatzanspruch des Patienten bestehen. Im vorliegenden
Fall ist zwar davon auszugehen, dass die O die Kosten für ersten Eingriff im
März 1998 übernommen hat. Dann stünden ihr und nicht dem Beklagten etwaige
Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Behandlung zu. Die Klägerin wäre
allerdings nach Treu und Glauben gehindert, Honoraransprüche aus einer notwendig
gewordenen Nachbehandlung nunmehr wegen des Fehlens des
Krankenversicherungsschutzes unmittelbar gegen den Beklagten geltend zu machen.
Soweit es den Defekt an der Elektrode angeht, kommen nach dem
Vortrag des Beklagten zudem Gewährleistungsansprüche in Betracht. Insoweit liegt
nicht nur ein Dienstvertrag, sondern ein gemischter Vertrag mit kaufrechtlichen
Elementen vor. War der Defibrillator von Anfang an mängelbehaftet, bestehen
Gewährleistungsansprüche. Soweit diese auf die Krankenkasse übergegangen sein
sollten, gilt insoweit ebenfalls, dass die Klägerin dann jedenfalls nach Treu
und Glauben gehindert ist, die für den Austausch angefallenen Kosten unmittelbar
dem Beklagten in Rechnung zu stellen.
b) Eine weitergehende Haftung ergibt sich auch nicht aus der
vom Beklagten unterzeichneten Übernahmeerklärung im Aufnahmeformular vom 17.
August 1998. Es mag dahingestellt bleiben, ob die formularmäßige
Übernahmeerklärung nicht bereits gegen § 3 AGBG verstößt, weil der Patient in
einem Aufnahmeformular nicht unbedingt mit einer Kostenübernahmeerklärung
rechnen muss. Dies wird jedenfalls dann zu Recht angenommen, wenn der Patient
krankenversichert ist und von einer Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse
ausgehen kann (OLG Köln, VersR 1987, 792; OLG Bremen, Urt v. 23. Oktober 1990 -
3 U 73/90 - zitiert nach NJW 1991, 2354). Es liegt nahe, diese Grundsätze auch
dann anzuwenden, wenn beide Parteien ungeprüft davon ausgehen, dass
Krankenversicherungsschutz besteht. Jedenfalls aber dürfte die
Kostenübernahmeklausel einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht standhalten
(in diese Richtung bereits OLG Köln, NJW 1990, 1537, 1538). Insoweit weicht die
verwendete Klausel, wonach ein Patient verpflichtet ist, „alle durch die
Behandlung nach den geltenden Tarifen entstandenen Kosten„ zu tragen, „soweit
sie nicht eine Krankenkasse oder ein anderer Sozialleistungs- oder Kostenträger
übernimmt„, in zweifacher Hinsicht zum Nachteil des Patienten von den durch die
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen einer persönlichen Haftung für
entstandene Krankenhauskosten ab. Zum einen erweckt die Klausel den Eindruck,
dass der Patient in jedem Fall schon dann persönlich für die Kosten eintreten
muss, wenn eine Krankenkasse oder ein Sozialhilfeträger sich weigert, die Kosten
zu übernehmen; dieser Eindruck wird durch die dadurch verstärkt, dass in der
Klausel zusätzlich von einer „gesamtschuldnerischen Haftung„ die Rede ist.
Tatsächlich aber ist – wie bereits ausgeführt – ein Patient allenfalls dann zu
einer persönlichen Kostenübernahme verpflichtet, wenn sich die Krankenkasse oder
ein Sozialhilfeträger berechtigt weigert, die Kosten zu tragen. Insoweit ist der
Krankenhausträger gehalten, bei zweifelhafter Rechtslage Ansprüche zunächst
gegen die Kasse oder den Träger der Sozialhilfe durchzusetzen. Das kommt in der
von der Klägerin verwendeten Klausel nicht hinreichend klar zum Ausdruck. Zum
anderen verpflichtet sich der Patient in der vorgenannten Klausel, alle im Zuge
der Behandlung entstandenen Kosten zu übernehmen. Tatsächlich hat er – soweit
weder die Krankenkasse noch ein Sozialhilfeträger eintritt - indes nur
diejenigen Kosten zu tragen, die aufgrund einer medizinisch notwendigen
Heilbehandlung angefallen sind. Demgegenüber scheint die Klausel dem Patienten
diesen Einwand abschneiden zu wollen. Darin liegt eine unangemessene
Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG, die die Klausel unwirksam macht, so dass
Zahlungsansprüche hierauf nicht gestützt werden können.