|














































| |
Zweitunfall:
Haftung des Erstschädigers für Zweitunfall?
Bundesgerichtshof
Az.: VI ZR
138/03
Urteil vom 16.03.2004
Leitsatz:
Besteht bei zwei voneinander
unabhängigen Schadensfällen (hier: HWS-Verletzungen) der Beitrag des Erstunfalls
zum endgültigen Schadensbild nur darin, daß eine anlagebedingte Neigung des
Geschädigten zu psychischer Fehlverarbeitung geringfügig verstärkt wird, so
reicht das nicht aus, um eine Haftung des Erstschädigers für die Folgen des
Zweitunfalls zu begründen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 20. November 2001 - VI
ZR 77/00 - VersR 2002, 200).
In dem Rechtsstreit hat der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2004 für Recht
erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen
Oberlandesgerichts in Bremen vom 1. April 2003 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 1 als Haftpflichtversicherer und dem
Beklagten zu 2 als Halter und Fahrer eines PKW Schadensersatz aus einem
Verkehrsunfall vom 18. Februar 1990. Die volle Haftung der Beklagten für den vom
Beklagten zu 2 verursachten Auffahrunfall steht außer Streit. Am 12. Juni 1992
wurde der Kläger in einen weiteren Verkehrsunfall verwickelt.
Der Kläger behauptet, nachdem er bereits durch den Erstunfall ein
HWS-Schleudertrauma mit einer Veränderung der Halswirbelsäule und psychischen
Folgeschäden erlitten habe, sei es durch den gleichartigen Zweitunfall zu einer
Verschlimmerung seines dauerhaften Leidens gekommen mit der Folge, daß alle
Beschwerden und Funktionsstörungen über das übliche Maß eines Cervical-Syndroms
hinausgingen und in vollem Umfang dem Erstunfall anzulasten seien.
Die Beklagte zu 1 hat vorprozessual Sachschäden des Klägers ausgeglichen und ein
Schmerzensgeld von 2000 DM bezahlt. Mit seiner Klage hat der Kläger ein weiteres
Schmerzensgeld von mindestens 6.000 DM sowie einen weiteren
Verdienstausfallschaden für die Zeit vom Unfalltag bis einschließlich 1992 in
Höhe von 112.600 DM und weiterer 238.000 DM für die Folgezeit bis 1998 geltend
gemacht und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Sachschäden
beantragt. Das Landgericht hat nach Erlaß eines Teilanerkenntnisurteils, mit dem
die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz materieller Schäden aus dem
Erstunfall festgestellt wurde, dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 1000
DM zugebilligt und Ersatz von Erwerbsschaden von 5.000 DM für eine Ausfallzeit
von ca. 6 Wochen nach dem Erstunfall zuerkannt. Mit seiner Berufung hat der
Kläger den in erster Instanz geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch (von
mindestens 6.000 DM) weiter verfolgt sowie den Ersatz eines
Verdienstausfallschadens in Höhe von monatlich 3.100 DM für die Zeit vom 1.
April 1990 bis einschließlich 31. März 1991 und 1.550 DM monatlich für die Zeit
vom 1. Juli 1992 bis 14. Februar 1993 und vom 16. April 1993 bis 31. Dezember
1998 geltend gemacht. Außerdem hat er die Feststellung der Einstandspflicht der
Beklagten für materielle Zukunftsschäden beantragt. Das Berufungsgericht hat die
Berufung des Klägers nur wegen weiterer 1000 € Schmerzensgeld für begründet
erachtet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
sein bisheriges Begehren mit Ausnahme des Feststellungsanspruchs weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung abgedruckt ist in RuS
2003, 477 (ebenso in OLGR Bremen 2003, 385), haben die Beklagten für die bis
April 1991 eingetretenen Folgen des Erstunfalls einzustehen. Der Kläger habe bei
dem Erstunfall eine leichte Beschleunigungsverletzung erlitten. Die organischen
Beeinträchtigungen hätten zu einer ca. sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit geführt.
Zudem sei der Kläger aufgrund einer unfallbedingten psychischen Störung in Form
eines Schleudertrauma-Syndroms bis zur Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit am
1. April 1991 arbeitsunfähig gewesen, nicht aber darüber hinaus. Dies
rechtfertige ein weiteres Schmerzensgeld von 1000 €. Ausreichende Tatsachen für
die Bemessung eines Verdienstausfallschadens in diesem Zeitraum habe der Kläger
nicht dargetan. Spätere nach dem Zweitunfall vom 12. Juni 1992 eingetretene
Verletzungsfolgen seien den Beklagten nicht zuzurechnen. Der Sachverständige
Prof. Dr. R. habe einerseits eine symptomfreie Abheilung der Folgen des
Erstunfalls vor dem Zweitunfall angenommen, andererseits sei er von einer
Restsymptomatik sowie davon ausgegangen, daß die Folgen des zweiten Unfalls den
Kläger die alten Beschwerden in Form einer "Reinszenierung" in verstärkter
Ausprägung erleben ließen. Bei seiner mündlichen Anhörung habe der
Sachverständige dies dahin präzisiert, daß durch den Erstunfall die allgemein
anlagebedingt vorhandene Vulnerabilität des Klägers in relativ geringem Umfang
gesteigert und akzentuierter geworden sei und der Erstunfall, wenn auch nicht
gleichwertig, das Verhalten des Klägers nach dem zweiten Schadensereignis
geprägt habe, weil er auf das weitere Ereignis infolge des vorausgegangenen
Geschehens und unter Umständen auch nach dem Schema der Reaktion im Anschluß an
den ersten Unfall reagiert habe. Es seien also nicht die Beschwerdesymptomatik
und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen aus dem Erstunfall beim
Zweitunfall noch vorhanden gewesen und durch das Schadensereignis verstärkt
worden; erhöht worden sei vielmehr, wenn auch relativ geringfügig, die
allgemeine Disposition zur Fehlverarbeitung eines HWS-Schleudertraumas. Eine
solche lediglich in der Erhöhung der Vulnerabilität liegende Fortwirkung des
Erstunfalls könne - so das Berufungsgericht - nicht mehr als Mitursache den
psychischen Folgen eines weiteren Unfalls zugerechnet werden.
II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung im
Ergebnis stand
1. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die
Beklagten auch für die psychischen Folgeschäden der vom Kläger durch den Unfall
vom 18. Februar 1990 primär erlittenen HWS-Verletzung grundsätzlich
haftungsrechtlich einzustehen haben.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats erstreckt sich die
Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen
Schädigers grundsätzlich auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm
herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (siehe Senatsurteile BGHZ 132,
341, 343 ff.; vom 2. Oktober 1990 - VI ZR 353/89 - VersR 1991, 432; vom 9. April
1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, 704, 705; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96
- VersR 1997, 752, 753; vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200,
201 und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - VersR 2000, 372, 373). Dies gilt
auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung
des Unfallgeschehens, wenn eine hinreichende Gewißheit besteht, daß diese Folge
ohne den Unfall nicht eingetreten wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 341, 343
ff.; 137, 142, 145 m.w.N.; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 - aaO und vom 26.
Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862).
b) Vorliegend ist die Primärverletzung, als deren Folge die psychische
Beeinträchtigung geltend gemacht wird, keine für die Begründung des
haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs unzureichende Bagatelle. Eine
Bagatelle im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine
vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als
einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigung des Körpers oder des
seelischen Wohlbefindens. Damit sind Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von
der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig
sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er
schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist,
vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (BGHZ 132,
341, 346; 137, 142, 146 f.; Senatsurteile vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 -;
vom 11. November 1997 -VI ZR 146/96 - und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 -
jeweils aaO). Das vom Kläger erlittene HWS-Schleudertrauma, das nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit
aufgrund der organischen Beeinträchtigungen führte, geht darüber hinaus. Solche
Verletzungen sind für das Alltagsleben nicht typisch, sondern regelmäßig mit
einem besonderen Schadensereignis verbunden.
c) Auch eine - den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang ausschließende -
Renten- oder Begehrensneurose, bei der der Geschädigte den Unfall im
neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlaß nimmt,
um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (vgl. BGHZ
132, 341, 346; 137, 142, 148 f.; Senats- urteile vom 12. November 1985 - VI ZR
103/84 -; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 -; vom 11. November 1997 - VI ZR
146/96 - und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - jeweils aaO), kommt nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht.
d) Soweit es das Berufungsgericht gleichwohl ablehnt, auch die nach dem
Zweitunfall aufgetretenen Verletzungsfolgen dem Erstunfall zuzurechnen, erweist
sich dies auf Grundlage der getroffenen Feststellungen jedenfalls im Ergebnis
als zutreffend.
Der Senat hat bereits mehrfach zu der Frage Stellung genommen, wann bei zwei
aufeinander folgenden Unfällen eine Haftung des Erstschädigers für den
Zweitunfall in Betracht kommt. Danach können unter bestimmten Umständen dem
Erstschädiger die Folgen eines späteren Unfalls zugerechnet werden, wenn der
Erstunfall sich auf das endgültige Schadensbild in relevanter Weise ausgewirkt
hat. Dies hat das Berufungsgericht verneint, ohne daß die Revision gegen die
zugrundeliegenden Feststellungen Einwendungen erhoben hat. Die getroffenen
Feststellungen tragen jedenfalls im Ergebnis die rechtliche Beurteilung. Zwar
trifft es zu, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die
haftungsausfüllende Kausalität nicht schon dann entfällt, wenn ein weiteres
Ereignis mitursächlich für den endgültigen Schaden geworden ist. Entscheidend
ist vielmehr, ob die Verletzungsfolgen des Erstunfalls im Zeitpunkt des zweiten
Unfalls bereits ausgeheilt waren und deshalb der zweite Unfall allein zu den
nunmehr vorhandenen Schäden geführt hat oder ob sie noch nicht ausgeheilt waren
(vgl. Senatsurteile vom 5. November 1996 - VI ZR 275/95 - VersR 1997, 122, 123;
vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200, 201; vom 26. Januar 1999
- VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR
2002, 200, 201). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht - was die
Revision nicht angreift - aufgrund des Sachverständigengutachtens die
Feststellung getroffen, daß nicht die Beschwerdesymptomatik und die daraus
resultierenden Beeinträchtigungen aus dem ersten Unfall beim zweiten
Unfallgeschehen noch vorhanden waren und durch das neue Schadensereignis
verstärkt wurden, sondern lediglich die bereits vorhandene allgemeine
Disposition zur Fehlverarbeitung eines HWS-Schleudertraumas relativ geringfügig
erhöht worden ist. Der Erstunfall hat mithin nicht wie in dem der
Senatsentscheidung vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - (aaO) zugrunde
liegenden Fall die Schadensanfälligkeit des Klägers erst geschaffen, sondern nur
die allgemeine Anfälligkeit für neurotische Fehlentwicklungen verstärkt, für die
der Schädiger grundsätzlich nicht einzustehen hat (vgl. BGHZ 137, 142, 148).
Dies reicht - wie das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalles
zutreffend angenommen hat - nicht aus, um den erforderlichen haftungsrechtlichen
Zurechnungszusammenhang zwischen dem Erstunfall und den Folgen des Zweitunfalls
zu begründen. Ein derart geringfügiger Beitrag zum endgültigen Schadensbild kann
es bei der für die Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs gebotenen wertenden
Betrachtungsweise nicht rechtfertigen, den Erstschädiger auch für die Folgen des
Zweitunfalls haften zu lassen.
2. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Versagung
weiteren Ersatzes eines Verdienstausfallschadens für die Zeit bis zum zweiten
Unfall wendet. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Revision -
bei der Beurteilung der Darlegungslast des Klägers die durch §§ 287 Abs. 1 ZPO,
252 Satz 2 BGB gewährten Erleichterungen nicht verkannt.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bedarf es bei selbständig Tätigen
zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten
haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den
Unfall voraussichtlich entwickelt hätte (Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR
143/91 - VersR 1992, 973; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - VersR 1993, 1284,
1285; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95 - VersR 1997, 453, 454; vom 3. März
1998 - VI ZR 385/96 - VersR 1998, 772, 773; vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 -
NJW 2001, 1640, 1641).
b) Das Berufungsgericht geht dabei im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon
aus, daß sowohl § 287 ZPO als auch § 252 BGB für die Schadensberechnung die
schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen verlangen.
aa) Für die Schadensschätzung nach diesen Vorschriften benötigt der Richter als
Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten
Sachverhalts sagen läßt, wie sich die Dinge ohne das Schadensereignis
weiterentwickelt hätten. Die Tatsachen, die seine Gewinnerwartung wahrscheinlich
machen, muß der Kläger im einzelnen darlegen und beweisen. Die erleichterte
Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO läßt
eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens, auch in Form der
Schätzung eines "Mindestschadens" nicht zu (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 53
ff.; vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - VersR 1988, 466, 467; vom 15. März
1988 - VI ZR 81/87 - VersR 1988, 837; vom 16. Oktober 1990 - VI ZR 275/89 -
VersR 1991, 179; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - aaO; vom 17. Januar 1995 - VI
ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR
1995, 469, 470).
bb) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zu Recht die Angaben des
Klägers zur Aufnahme einer Tätigkeit als Assekuranzmakler kurz vor dem
Unfallgeschehen vom Februar 1990 als unzureichend zur Feststellung eines
Verdienstausfallschadens angesehen. Der von der Revision als übergangen gerügte
Vortrag erschöpft sich in der Mitteilung, der Kläger habe sich kurz vor dem
Unfallereignis selbständig gemacht und seine selbständige Tätigkeit sei im
Aufbau begriffen gewesen. Dieses pauschale Vorbringen läßt eine Prognose nicht
zu.
Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß auch nicht dargelegt sei,
welches Einkommen der Kläger in den letzten Jahren vor dem Erstunfall erzielt
habe, und keine Unterlagen über sein Einkommen aus einer Tätigkeit als
Handelsvertreter in den Jahre 1985 bis 1989, welche als Schätzgrundlagen hätten
dienen können, vorgelegt worden seien, stellt die Revision nicht durchgreifend
in Frage, etwa indem sie Verfahrensfehler aufzeigt.
Die Annahme des Berufungsgerichts, das Vorbringen des Klägers, welches sich auf
die Jahre 1976 bis 1979 beziehe, liege als Schätzungsgrundlage zu weit zurück,
ist unter den Umständen des Streitfalles rechtlich ebenfalls nicht zu
beanstanden. Ist der Erwerbsschaden eines selbständig Tätigen festzustellen, so
wird es im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO in der Regel erforderlich und
angebracht sein, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den
letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen (vgl. die Senatsurteile vom 31. März
1992 - VI ZR 143/91; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92; vom 10. Dezember 1996 - VI
ZR 268/95; vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - alle aaO). Allgemeine Regeln
darüber, welcher Zeitraum vor dem Unfall als Grundlage der Prognose für die
künftige (hypothetische) Geschäftsentwicklung heranzuziehen ist, lassen sich
dabei nicht aufstellen. Es muß vielmehr dem Tatsachengericht im Rahmen des § 287
ZPO überlassen bleiben, den nach den jeweiligen Umständen des Falles
erforderlichen Prüfungsrahmen zu bestimmen (Senat, Urteil vom 6. Februar 2001 -
VI ZR 339/99 - aaO). Die Revision zeigt keine Umstände auf, die es geboten
erscheinen lassen, das Vorbringen des Klägers zu lange zurückliegenden
Zeiträumen vor dem Schadensereignis zu berücksichtigen.
Der Vortrag zur erfolglosen Gründung einer GmbH im Jahre 1993 nach dem zweiten
Unfall bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Beurteilung einer
hypothetischen Geschäftsentwicklung. In diesem Zusammenhang hilft der Revision
auch nicht der Hinweis, der Kläger habe unter Beweisantritt vorgetragen, daß das
übliche Geschäftsführergehalt für einen Versicherungsmakler mindestens 156.000
DM jährlich betragen habe und er vor dem Verkehrsunfall als Versicherungsmakler
tätig gewesen sei. Rückschlüsse auf das Einkommen des Klägers als selbständiger
Versicherungsmakler vor dem Unfall lassen sich aus dem Durchschnittsgehalt eines
GmbH-Geschäftsführers bereits deshalb nicht ziehen, weil die Revision weder
konkreten Sachvortrag des Klägers zu Einzelheiten der GmbH-Gründung noch dazu
aufzeigt, daß die Verdienstmöglichkeiten vergleichbar waren. Selbst wenn man die
Tätigkeit des Versicherungsmaklers derjenigen eines GmbH-Geschäftsführers im
Hinblick auf die Erwerbsmöglichkeiten gleichstellen wollte, führte dies zu
keinem anderen Ergebnis. Der Unternehmer kann seinen Schaden nicht abstrakt in
Höhe des Gehalts einer gleichwertigen Ersatzkraft geltend machen. Denn der zu
ersetzende Schaden liegt nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft
als solcher, sondern setzt voraus, daß sich der Ausfall oder die
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sich im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt
hat (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 49 ff.; 90, 334, 336; vom 31. März
1992 - VI ZR 143/91 - und vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - beide aaO).
c) Schließlich begegnet es unter den Umständen des Streitfalles auch keinen
rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht aus der Geschäftsentwicklung der
Assekuranztätigkeit des Klägers nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab
April 1991 keine Anhaltspunkte für die Schätzung des zu erwartenden Gewinns aus
der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als Versicherungsmakler entnommen hat.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen zwar im allgemeinen sowohl für die
schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines
Selbständigen (Urteil vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91; vom 6. Juli 1993 - VI ZR
228/92; vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96 - und vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99
- alle aaO) als auch in den Fällen, in denen die berufliche Laufbahn des
Geschädigten noch am Anfang war, bei der Schätzung des Verdienstausfalls keine
zu strengen Maßstäbe angelegt werden (Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - VI ZR
228/92 - aaO; vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 - VersR 1998, 770, 772). Zur
Feststellung der Grundlagen für die Prognose über die voraussichtliche
Entwicklung der Erwerbstätigkeit des Geschädigten ohne das Unfallereignis ist
deshalb grundsätzlich nicht nur auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses
abzustellen. Die Situation im Unfallzeitpunkt ist lediglich einer der
Prognosefaktoren für die künftige Entwicklung. Bei der Prognose muß der
Tatrichter als weitere Faktoren regelmäßig auch Erkenntnisse aufgrund von
Entwicklungen einbeziehen, die sich erst nach dem Unfallereignis bis zur letzten
mündlichen Verhandlung ergeben haben (Senat, Urteil vom 10. Dezember 1996 - VI
ZR 268/95 - aaO m.w.N.; Senat, Urteil vom 27. Oktober 1998 - VI ZR 322/97 -
VersR 1999, 106, 107).
bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht mißachtet, wenn es ausführt,
die vom Kläger vorgelegte Gewinnermittlung für den Zeitraum vom 1. April 1991
bis zum 31. Dezember 1991 lasse nicht mit ausreichender Gewißheit darauf
schließen, welcher Tätigkeit er vor dem Unfall tatsächlich nachgegangen sei und
welches Einkommen er infolgedessen nach dem Unfall voraussichtlich gehabt hätte.
Denn der Kläger hatte selbst behauptet, bereits in den Jahren vor dem Erstunfall
einer Tätigkeit als Handelsvertreter und selbständiger Assekuranzmakler
nachgegangen zu sein. Gleichwohl hat er - trotz einer entsprechenden Auflage des
Berufungsgerichts - keine Unterlagen über diese Tätigkeit eingereicht, die als
ausreichende Schätzungsgrundlagen hätten dienen können. Unter diesen Umständen
war es nicht rechtsfehlerhaft, daß sich das Berufungsgericht im Rahmen des § 287
ZPO keine Überzeugung darüber bilden konnte, daß die Verdienstmöglichkeiten nach
dem 1. April 1991 mit denen des davorliegenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit
vergleichbar waren.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
|